Wie wird der Lockdown für Unternehmen und Arbeitnehmer abgefedert?

COVID-19: Lockdown Herbst 2021

Alexander Wunderlich

Das BMF verlautbart, dass das in den vergangenen zwei Jahren erworbene Wissen über die Effizienz und Wirkung der Hilfen nun rasch in bewährte Instrumente umgesetzt werde. Die Vorgehensweise bei den Hilfen ist bereits bekannt, das Beantragen wird also schneller erfolgen können. Folgende Instrumente werden lt. Bundesministerium für Finanzen voraussichtlich mit den angegebenen Eckpunkten verlängert (unverbindliche Erstinformation):
   

Ausfallsbonus

  • mind. 30 bzw. 40 % Umsatzeinbruch vs. Vergleichsmonat 2019
  • Ersatzrate: 10 bis 40 % des Umsatzrückgangs, je nach Kostenstruktur der Branche
  • Maximaler Rahmen: 2,3 Mio EUR (bisher 1,8 Mio.)
  • Zeitraum: November 2021 bis März 2022
  • Beantragung: ab 10. Dezember 2021
> Detaillierte Informationen zum Ausfallsbonus III im Moore Newsroom 
  
   

Verlustersatz 

  • mind. 40 % Umsatzeinbruch vs. Vergleichsmonat 2019
  • Ersatzrate: 70 % bis 90 % des Verlustes
  • Maximaler Rahmen: 12 Mio. EUR (bisher 10 Mio.)
  • Zeitraum: Jänner (Verlängerung) 2022 bis März 2022
  • Beantragung: Anfang 2022
   

Härtefallfonds

  • mind. 30 % Einkommensrückgang in den Betrachtungszeiträumen 1 (November 2021) und 2 (Dezember 2021), dann 40 %, bzw. die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden.
  • Ersatzrate: 80 % zzgl. 100 EUR des Nettoeinkommens-Entgangs
  • Zeitraum: November 2021 bis März 2022
  • Maximaler Betrag: 2.000 EUR, Mindestbetrag: 600 EUR
   

NPO-Fonds und Veranstalterschutzschirm 

  • Verlängerung bis März 2022
   

Garantien durch AWS und ÖHT

  • Verlängerung bis Juni 2022   
   

ÖHT-SCHUTZSCHIRM FÜR VERANSTALTUNGEN

Die Förderungen für Veranstalter und Kongresse für geplante Veranstaltungen werden bis Veranstaltungsdatum 30. Juni 2023 verlängert. Im Einzelfall wird eine Förderobergrenze von EUR 10 Mio. festgelegt. Darüber hinaus werden wegen Corona abgesagte Veranstaltungen rückwirkend von 01.07.2021 bis 30.06.2022 von der Bestandvertragsgebühr befreit.
   

ABGABENSTUNDUNGEN 

Möglichkeit der Abgabenstundungen im November und Dezember 2021: Keine Verrechnung von Stundungszinsen für November und Dezember 2021 sowie Jänner 2022. Dies gilt ebenso für Ratenzahlungsmodelle – ein weiterer Antrag auf Neuverteilung ist zulässig.
   

GEBÜHREN- UND ABGABENBEFREIUNG

Die Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben, die durch die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, wird rückwirkend von 01.07.2021 bis 30.06.2022 verlängert.
   

AUSZAHLEN VON VORSTEUERGUTHABEN

Den Unternehmen mit COVID-19-bedingten Umsatzeinbußen und Vorsteuerguthaben wird zeitlich befristet die Möglichkeit eingeräumt, neben einer beantragten bzw. aufrechten Zahlungserleichterung, Gutschriften ungekürzt rückzahlen zu können. Das Abgabenverfahrensrecht sieht ansonsten eine Saldierung von Gut- und Lastschriften vor.
   

REISEABSICHERUNG

Die Übernahme von Schadloshaltungsverpflichtungen zur Absicherung von Ansprüchen von Reisenden aus Pauschalreisen wird bis 31.12.2022 verlängert.
   

STEUERBEGÜNSTIGUNGEN trotz Kurz-, Telearbeit oder Quarantäne

  • Das Pendlerpauschale wird trotz corona-bedingter Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit in den Monaten November/Dezember 2021 weiter in gleichem Umfang wie vor dem Lockdown gewährt.
  • Die steuerfreie Behandlung von Zulagen (zB für Erschwernis und Gefahr) sowie Zuschlägen (für Überstunden) bleibt trotz Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit wie vor dem Lockdown weiter bestehen.
  • Weihnachtsgutscheine für Arbeitnehmer: Aktuell können viele gewohnte Betriebsveranstaltungen wie etwa Weihnachtsfeiern nicht stattfinden. Der bestehende geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen in Höhe von EUR 365 jährlich pro Arbeitnehmer soll nicht verloren gehen. Daher können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Gutscheine bis zu diesem Betrag steuerfrei gewähren. Die Gutscheine müssen im Zeitraum November 2021 bis Jänner 2022 ausgegeben werden. Zur Unterstützung der hiesigen Wirtschaft wird angeregt, dass der Fokus bei der Ausgabe und Einlösung der Gutscheine auf regionale Unternehmen gelegt wird.
  • Sportler, Betreuer und Schiedsrichter profitieren trotz gesperrter Sportstätten im November und Dezember von der Steuerbefreiung pauschaler Reiseaufwandsentschädigungen.
   

VERLÄNGERUNG GESUNDHEITSPOLITISCH WIRKSAMER MASSNAHMEN

  • Umsatzsteuerbefreiung für Schutzmasken bis 30.06.2022
  • Gebührenbefreiung bei abgesagten Veranstaltungen rückwirkend von 01.07.2021 bis 30.06.2022
  • Alkoholsteuerbefreiung für die Herstellung von Desinfektionsmittel bis 30.06.2022
  • Möglichkeit der Einreichung von Anbringen zum Thema Steuererleichterungen per E-Mail bis 30.06.2022
  • Sonderregelungen zur Durchführung von Amtshandlungen wie zB Vernehmungen, Beweisaufnahmen und mündlichen Verhandlungen, auch unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen bis 30.06.2022
  • Verlängerung der telefonischen Krankschreibung bis 28.02.2022
   
Im Bereich des Arbeitsministeriums werden die vier dazugehörigen Unterstützungsmaßnahmen beibehalten bzw. wieder eingeführt: 
    

Corona-Kurzarbeit

Im Normalfall ermöglicht die Kurzarbeit eine Arbeitszeitreduktion auf 50 %, in Ausnahmefällen sogar darunter. In der derzeitigen Situation ermöglicht die Corona-Kurzarbeit eine Reduktion der Arbeitszeit bis zum völligen Arbeitsausfall – bei einem Nettoeinkommensersatz von 80 bis 90 %. Diese Maßnahme ist jedenfalls bis Ende des Jahres aufrecht. Eine eventuelle Weiterführung hängt von Infektions- und Schutzmaßnahmenlage ab. (Weitere Informationen zur aktuellen Version in unserem Artikel)
   

Freistellungsanspruch für Risikogruppen

Die mit Sommer ausgelaufene Maßnahme zur Unterstützung von Erwerbstätigen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko wird durch eine Übergangsregelung wiederbelebt. Ab Montag, den 22.11.2021 können sich Arbeitnehmer, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in die Risikogruppe fallen, wieder ein Risiko-Attest besorgen und im Bedarfsfall freistellen lassen. 
    

Sonderbetreuungszeit und Freistellungsanspruch für Schwangere

Diese Unterstützungen sind und bleiben aufrecht: Der Freistellungsanspruch für Schwangere in körpernahen Berufen, und die Sonderbetreuungszeit für Kinder, die in Quarantäne oder an Corona erkrankt sind. Siehe unsere Artikel zum Freistellungsanspruch und zur Sonderbetreuungszeit
   

Home-Office

Erst kürzlich wurde die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz beschlossen, welche schon zum gegenseitigen Schutz dient. Dringend empfohlen wird aber die Nutzung von Home-Office, wo es möglich ist, zur Senkung der Kontaktzahlen und somit des Risikos. Es kann individuell zwischen Arbeitgeber und -nehmer vereinbart werden. 
   

 

Achtung, Rückzahlung bei Verstößen!

Neu ist, dass sich alle geförderten Unternehmen sich an die COVID-Bestimmungen halten müssen, ansonsten droht eine Rückzahlung der Hilfe. Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen, zB im Zusammenhang mit 2-G Kontrollen, dann müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden. Setzen Sie also alle Verpflichtungen sorgfältig um und achten Sie auf deren durchgängige Einhaltung. 


Hinweis: Die vorliegenden Informationen beruhen auf den Pressekonferenzen bzw. -mitteilungen der Minister und bedürfen tw. noch der Umsetzung durch Verordnungen. 

Stand: 01.12.2021
Erstellt: 22.11.2021

Quellen: Bundesministerium für Finanzen, Bundesministerium für Arbeit