Verlängerte Hilfe für Unternehmen

COVID-19: Ausfallsbonus III

Alexander Wunderlich

Der Lockdown im November und Dezember 2021 setzt vielen Unternehmen zu und macht die Verlängerung des Ausfallsbonus nötig. In der dritten Fassung werden einige Details adaptiert.

Kurz zusammengefasst beinhaltet der Ausfallsbonus III diese Eckpunkte: 
  • Zeiträume: November 2021 bis März 2022 
  • Umsatzausfall
    • Mindestens 30 % Umsatzausfall im November oder Dezember 2021
    • Mindestens 40 % Umsatzausfall im Jänner, Februar oder März 2022
  • Ersatzrate: Je nach Branchenkategorie 10 bis 40 % 
  • Höchstbetrag: EUR 80.000,- je Monat, Deckelung mit Kurzarbeitsbeihilfe
  • Beihilfenhöchstgrenze: EUR 2,3 Mio. (anstatt bisher EUR 1,8 Mio.)
  • Beantragung: Bereits ab 10. des Folgemonats möglich dh der Ausfallsbonus III für November 2021 kann bereits ab dem 10. Dezember 2021 beantragt werden
  • Covid-Compliance muss beachtet werden: Bei Covid-Verwaltungsstrafen besteht Rückzahlungspflicht
Zu den Inhalten im Detail: Als zweite Verlängerung des Ausfallsbonus kann der Ausfallsbonus III für die Kalendermonate November 2021, Dezember 2021, Jänner 2022, Februar 2022 und/oder März 2022 beantragt werden. Wie die zweite Fassung besteht der Ausfallsbonus III nur aus dem Bonus.
   

Deckelung

Der Ausfallsbonus III ist mit EUR 80.000,- pro Kalendermonat gedeckelt. Außerdem ist die Höhe insofern gedeckelt, als die Summe aus Ausfallsbonus III und auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen nicht die Vergleichsumsätze (gem. Punkt 4.5 der Richtlinien zum Ausfallsbonus III) übersteigen darf.
   

Höhe und Berechnung

Die genaue Höhe richtet sich nach der Höhe des im ausgewählten Betrachtungszeitraum erlittenen Umsatzausfalls und der Branche (überwiegende Tätigkeit im Betrachtungszeitraum; Berechnung: Umsatzausfall des Betrachtungszeitraums multipliziert mit dem für die jeweilige Branche angegebenen Prozentsatz). Die Prozentsätze entsprechen den für den Ausfallsbonus II gültigen Prozentsätzen. Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen beträgt er auf jeden Fall EUR 100,- (Mindesthöhe), entsprechend der vorigen Regelung. 
    

Vergleichszeiträume

Der Vergleichszeitraum ist der jeweils dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020.
  • November 2021 – Novemer 2019
  • Dezember 2021 – Dezember 2019
  • Jänner 2022 – Jänner 2020
  • Februar 2022 – Februar 2020
  • März 2022 – März 2019
   

Beantragung

Der Ausfallsbonus III kann ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 09. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Daher ergeben sich folgende Antragsfristen:
  • Ausfallsbonus III für November 2021: 10. Dezember 2021 – 09. März 2022
  • Ausfallsbonus III für Dezember 2021: 10. Jänner 2022 – 09. April 2022
  • Ausfallsbonus III für Jänner 2022: 10. Februar 2022 – 09. Mai 2022
  • Ausfallsbonus III für Februar 2022: 10. März 2022 – 09. Juni 2022
  • Ausfallsbonus III für März 2022: 10. April 2022 – 09. Juli 2022

Europarechtlich stellt der Ausfallsbonus III wieder eine Beihilfe im Sinne des Abschnitts 3.1 des Befristeten Beihilferahmens dar. Unter bestimmten Umständen kann sich aufgrund der Vorgaben der Europäischen Union daraus eine Deckelung des Auszahlungsbetrages ergeben. Auch wenn ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ vorliegt, ist der Auszahlungsbetrag des Ausfallsbonus III zusätzlich gedeckelt.

Achtung: Im Rahmen des Ausfallsbonus III kann wiederum kein Vorschuss auf den FKZ 800.000 beantragt werden. Weiters ist eine Anti-Missbrauchsvorschrift im Zusammenhang mit der Kündigung von Mitarbeiter vorgesehen. 

Stand: 09.12.2021
Quelle: BMF