KUA Phase 5

COVID-19: Corona-Kurzarbeit Phase 5

Caroline Forster

Update für den Zeitraum des November/Dezember-2021-Lockdowns:

Für Betriebe die aufgrund der "Lockdown-Verordnung" geschlossen werden müssen, wird es die Möglichkeit einer rückwirkenden Antragstellung geben! Sie können daher bereits heute Personaldispositionen für kommende Woche treffen und die Kurzarbeit erst zu einem späterem Zeitpunkt beantragen.
   

Bisherige Variante Kurzarbeit Phase 5:

Um die weiter von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen treffsicher zu unterstützen, haben sich die Sozialpartner und die Bundesregierung auf eine Neuregelung der Corona-Kurzarbeit geeinigt.

Die Corona-Kurzarbeit Phase 5 gilt ab 01.07.2021 bis 30.06.2022 für Kurzarbeitsprojekte von höchstens jeweils 6 Monaten. Für die betroffenen Arbeitnehmer ändert sich in Hinsicht auf das Entgelt während der Kurzarbeit in der neuen Phase nichts. Im Vergleich zur Phase 4 ändern sich jedoch einige Rahmenbedingungen.
   

Beihilfenhöhe


Die Beihilfe wird im Regelfall gegenüber der Phase 4 um 15 % reduziert und beträgt damit 85 % der bisher ausbezahlten Beihilfe.
  • Besonders betroffene Betriebe (mehr als 50 % Umsatzrückgang im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 oder Betriebe mit Betretungsverbot) erhalten bis längstens 31.12.2021 weiterhin die ungekürzte Beihilfe, müssen aber die restlichen 15 % – bis zur Anpassung in der AMS-IT – im Rahmen eines Änderungsbegehrens gegenüber dem AMS extra beantragen. (Stand 22.07.2021)
  • Betriebe, die neu in Kurzarbeit gehen (keine Kurzarbeit zwischen dem 01.04.2021 und 30.06.2021), müssen vor Beginn der Kurzarbeit ihre regionale Geschäftsstelle des AMS kontaktieren und ein – in der Regel 3-wöchiges – Beratungsverfahren absolvieren.
   

Mindestarbeitszeit

Die Mindestarbeitszeit beträgt 50 % bzw. 30 % (bei besonders betroffenen Betrieben), Ausnahmen sind weiterhin möglich (Beantragung mittels Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung).
   

Verbrauch von Urlaub

Waren Urlaubsguthaben bisher tunlichst, jedoch nicht verpflichtend abzubauen, sind nun je nach Dauer der Kurzarbeit Urlaube zwingend zu verbrauchen. Beträgt der beantragte Kurzarbeitszeitraum mehr als 1 Monat, haben Arbeitnehmer zwingend jedenfalls 1 Woche ihres Urlaubes zu konsumieren, bei mehr als 3 Monaten 2 Wochen, bei mehr als 5 Monaten 3 Wochen, soweit der Arbeitnehmer so viel Urlaubsguthaben hat (kein Vorgriff). Ohne diesen Verbrauch wird die Beihilfe für den Arbeitgeber gekürzt. Wenn der Arbeitnehmer nicht genügend Urlaubsanspruch hat oder der Urlaubsverbrauch an anderen, vom Dienstgeber nicht beeinflussbaren Umständen scheitert, kann der Arbeitsgeber dies im Rahmen des Beihilfenrückforderungsverfahrens im Wege von Einwänden entgegenhalten. Betriebe mit Betriebsrat können über den Urlaubsverbrauch eine Betriebsvereinbarung abschließen. 
Der verpflichtende Urlaubsverbrauch richtet sich ausschließlich nach der beantragten Dauer der Corona-Kurzarbeit Phase 5, unabhängig von der tatsächlichen Dauer (beispielsweise bei vorzeitiger Beendigung aufgrund steigender Geschäftszahlen).
   

Einschränkung der Behaltefrist möglich

Der Beschäftigtenstand während der Kurzarbeit und der anschließenden Behaltepflicht darf nur in Ausnahmefällen unterschritten werden. Ab 01.07.2021 ist neu, dass auch Arbeitnehmer von der Vereinbarung zur Kurzarbeit ausgenommen werden können, wenn sie beim AMS im Rahmen von Massenkündigungen zum Frühwarnsystem gemäß § 45a AMFG angemeldet sind. In diesen Fällen gibt es keine Auffüllpflicht.

Achtung: Die Einschränkung der Behaltefrist ist mit der Gewerkschaft vorweg zu vereinbaren. Die Sozialpartner stellen für diese Fälle die neue Beilage 3 in der Sozialpartnervereinbarung zur Verfügung. Bis zur Implementierung eines entsprechenden Antragstools in der AMS IT (voraussichtlich Mitte August 2021) kann das AMS die Unterschriften der Sozialpartner nicht einholen, dies muss das Unternehmen vor dem Hochladen der Sozialpartnervereinbarung im Rahmen der Begehrensstellung selbst machen. 
   

Entfall von Pendlerpauschale und § 68 EStG für Ausfallstunden 

Die Regelung laut § 124b Z. 349 EStG hatte vorgesehen, dass lohnsteuerliche Begünstigungen für Pendlerpauschale (samt Pendlereuro) und Lohnsteuerbefreiungen gemäß § 68 EStG weiterhin zustehen. Die Begünstigung war mehrfach verlängert worden, zuletzt bis 30.06.2021, und entfällt somit für die Corona-Kurzarbeit Phase 5.
     

Weiterbildungen während der Kurzarbeit werden stärker gefördert

Für Weiterbildungen während Kurzarbeit steht ein attraktives Förderangebot zur Verfügung. Betriebe erhalten die Personalkosten für Weiterbildungen, die während der Ausfallzeit stattfinden, über die Kurzarbeitsbeihilfe voll ersetzt. Der Fördersatz bei den Sachkosten (Kosten der Aus- und Weiterbildungskurse) wird in der Phase 5 generell von 60 % auf 75 % aufgestockt.

Hinweis: Weiterbildungen, die bereits in der Phase 4 begonnen haben und in die Kurzarbeitsphase 5 hineinreichen, müssen in der Phase 5 neu beantragt werden. Das Begehren ist unverzüglich nach Erhalt der neuen Projektnummer für die Kurzarbeit per eAMS-Konto zu stellen. 
   

Wirtschaftliche Begründung

Es ist weiterhin die Beilage 1 der Sozialpartnervereinbarung zu verwenden. Dabei ist ua die monatliche Umsatzentwicklung des Unternehmens seit Juli 2019 anzugeben. Dies dient auch zur Beurteilung, ob der Status als besonders betroffenes Unternehmen vorliegt.
   

Fristen zur Antragstellung  

Achtung Übergangsfrist: Kurzarbeitsprojekte ab 01.07.2021 können rückwirkend seit 19.07.2021 beantragt werden. Diese Antragsfrist endet am 18.08.2021.  

Nach Ablauf der Übergangsfrist sind Kurzarbeitsprojekte ausnahmslos vor Beginn der Kurzarbeit zu beantragen. 

Für Kurzarbeitsanträge ab 01.07.2021 sind ausschließlich die Sozialpartnervereinbarungen für die Phase 5 (Formularversion 10) zu verwenden. Die Dokumente finden Sie hier zum Download.


Stand: 22.07.2021
Quellen: WKO, AMS, Vorlagenportal