Novellierte Exekutionsordnung

Adaptierte Regelungen zur Lohnpfändung

Patrick Vilsecker

Mit Anfang Juli tritt eine Gesetzesnovelle zur Exekutionsordnung in Kraft. Deren Ziel ist eine Effizienzsteigerung der Verfahren. Die sechs für die Personalthemen wichtigsten Punkte sind hier dargestellt:
   
Bestellung eines Verwalters
In bestimmten Fällen muss das Exekutionsgericht einen Verwalter bestellen, der die Rechte der Gläubiger "gesammelt" vertritt, um somit das Verfahren zu beschleunigen. Der Arbeitgeber als Drittschuldner hat darum diesen Verwalter als Haupt-Ansprechpartner in Lohnpfändungsfragen. 
  
Berechnung des Existenzminimums durch den Verwalter 
Sollte ein Verwalter bestellt sein, kann dieser die Berechnung des Existenzminimums übernehmen, wenn dies im Interesse der Parteien liegt. Er kann dazu auch die Überweisung des unpfändbaren Bezugsteils verlangen und muss jedenfalls die zur Berechnung nötigen Informationen vom Drittschuldner erhalten. Dies kann nötig sein, wenn der Verpflichtete mehrere Bezüge hat, die zusammengerechnet werden sollen. 
  
Existenzminimum für bestimmte Nebeneinkünfte
Sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten weder vollständig noch zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, stehen künftig auch unter einem (automatischen) Pfändungsschutz. Bisher waren sie in voller Höhe pfändbar. Anders als bei (echten) Arbeitnehmern bzw. vollversicherten freien Dienstnehmern gebühren aber keine Grund-, sondern lediglich Steigerungsbeträge: Dem Verpflichteten müssen also 30 % der Pfandberechnungsgrundlage plus 10 % für jede Person, der er gesetzlichen Unterhalt gewährt, höchstens jedoch für fünf Personen, verbleiben. 
Beispiel: Am 02.07.2021 langt eine Exekution gegen einen geringfügigen freien Dienstnehmer ein. Nun steht diesem folgendes Existenzminimum zu: 30 % der Pfandberechnungsgrundlage plus 10 % pro Unterhaltspflicht (maximal für fünf Unterhaltspflichten). 
  
Exekutionen bleiben bei Betriebsübergang aufrecht
Gerichtliche Pfändungen bleiben nun bei einem Betriebsübergang bestehen, sind also vom Betriebserwerber zu übernehmen und weiterzuführen. 
   
Zusammenrechnungsbeschlüsse gelten für alle Gläubiger 
Die Reichweite der Zusammenrechnung ändert sich nun. Künftig wirken gerichtliche Zusammenrechnungsbeschlüsse gegenüber allen betreibbaren Gläubigern (anstatt früher nur zugunsten des antragstellenden Gläubigers), sodass der zusätzlich pfändbare Betrag in der Regel an den erstrangigen fließt. Die für die Drittschuldner oftmals mühsame Aufsplittung zwischen "normal" pfändbarem Betrag und zusammenrechnungsbedingt pfändbarem Betrag wird dadurch hinfällig. 
   
Zusammenrechnungsbeschlüsse des Exekutionsgerichts gelten auch in der Privatinsolvenz weiter 
Bisher haben Entscheidungen des Exekutionsgerichts über Zusammenrechnungen von Bezügen, über die Erhöhung oder die Herabsetzung des Existenzminimums ihre Wirksamkeit verloren, sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Für ab dem 01.07.2021 eröffnete Insolvenzverfahren gilt, dass diese Zusammenrechnungs-, Erhöhungs- oder Herabsetzungsbeschlüsse des Exekutionsgerichts wirksam bleiben. 


Stand: 29.06.2021
Quelle: Vorlagenportal