Umsatzersatz unterstützt.

COVID-19: Lockdown-Umsatzersatz

Alexander Wunderlich

Dieser Umsatzersatz dient als Soforthilfe für Unternehmen, die von der behördlichen Schließung im November direkt betroffen ist. Zielsetzung ist sowohl, den Betrieben durch die Krise zu helfen als auch, die betroffenen Arbeitsplätze zu erhalten. Die Hilfe wird durch einen Umsatzersatz von pauschal 80 %, wobei ein Maximum von EUR 800.000,- erreicht werden kann und bestimmte Hilfsmaßnahmen abgezogen werden müssen, gegeben. Die Anträge können bis zum 15.12.2020 via FinanzOnline eingereicht werden. 
Achtung: Durch die Erweiterung auf die betroffenen Unternehmen des harten Lockdowns ab dem 17.11. und das entsprechende Umprogrammieren ist das Beantragen vorübergehend nicht möglich. Der Umsatzersatz kann voraussichtlich ab dem 23.11.2020 wieder beantragt werden. 
 

Begünstigte Unternehmen

Folgende Voraussetzungen müssen im Betrachtungszeitraum und zum Beantragungszeitpunkt vollständig erfüllt sein:
  • Sitz bzw. Betriebsstätte in Österreich
  • Ausüben einer wesentlichen operativen Tätigkeit in Österreich 
  • Das Unternehmen ist im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt von deren Einschränkungen betroffen und auch in einer direkt betroffenen Branche (Abgrenzung nach ÖNACE-2008) tätig: Seil- und Zahnradbahnen, Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Betretungsverbot für Sportstätten und Flugfelder, Freizeiteinrichtungen bzw. Veranstaltungsverbot Sportveranstaltungsverbot 
  • Kein Vorliegen eines rechtskräftig festgestellten Missbrauchs, der zur Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000,- im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat, in den drei letzten veranlagten Jahren.
  • Kein Abzugsverbot > 100.000,- lt. § 12 Abs 1 Z 10 des KStG 1988 bzw. kein Betreffen durch Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel). Ein Lockdown-Umsatzersatz darf dennoch gewährt werden, wenn bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall offengelegt und den von den Bestimmung erfassten Betrag in maximaler Höhe von EUR 500.000,- hinzugerechnet hat. 
  • Das Unternehmen darf nicht einen Sitz bzw. Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und dort im ersten nach dem 31.12.2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte lt. § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen. 
  • Über den Antragssteller bzw. dessen geschäftsführende Organe darf in den fünf Jahren vor Antragsstellung keine rechtskräftige vorsätzliche Finanzstrafe bzw. Verbandsgeldbuße verhängt worden sein (Ausnahme Finanzordnungswidrigkeit oder ein Straf- bzw. Bußbetrag von maximal EUR 10.000,-). 
 

Ausgeschlossene Unternehmen

Unternehmen, auf die einer der folgenden Punkte zutrifft, sind jedenfalls von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes ausgeschlossen:
  • Anhängiges Insolvenzverfahren im Betrachtungszeitraum bzw. zum Antragsstellungszeitpunkt), ausgenommen eröffnete Sanierungsverfahren
  • Bestimmte beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors wie Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen, Pensionskassen
  • Vereine, die nicht im Sine des Umsatzsteuergesetzes 1994 unternehmerisch tätig sind
  • Unternehmen, die im Zeitraum von 03.11. bis 30.11.2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen
  • Neu gegründete Unternehmen ohne Umsätze vor dem 01.11.2020
 

Betrachtungszeitraum und Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes

Der Betrachtungszeitraum ist der November 2020, es wird also auf den Umsatzausfall in diesem Zeitraum abgezielt. Die Höhe entspricht grundsätzlich 80 % des Umsatzes von November 2019, welcher den entsprechend betroffenen Branchen zugeordnet werden kann - es muss also ggf. eine Bereinigung der Umsatzzahlen vorgenommen werden. Dabei kommen Mindesthöhen und Höchstbeträge zum Tragen. 
 
Bemessungsgrundlage
Für die automatisierte Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes nutzt die Finanzverwaltung diese Methoden: 
  1. Der Umsatz der UVA vom November 2019 (für quartalsweise UVAs werden die Umsätze von Quartal 4/2019 gedrittelt) 
  2. Die Summe der Umsätze aus der letzten rechtskräftig veranlagten USt-Jahreserklärung, sofern diese Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch 12
  3. Die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten bzw. festgestellten KÖSt- ESt- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung bzw. Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch 12
  4. Die Summe der in den UVA 2020 bekanntgegebenen Umsätze, dividiert durch die Anzahl der von den UVA umfassten Monate.
Für Antragssteller mit Umsätzen aus Reiseleistungen und Differenzbesteuerung oder die Teil einer Organschaft sind, erfolgt die Ermittlung ausschließlich durch die dritte Berechnungsmethode. Die Umsätze von neu gegründeten Unternehmen müssen aliquotiert werden, der Gründungsmonat ist dabei als erster Monat zu nehmen. 

Umsätze aus mehreren Branchen: Sollte das betreffende Unternehmen Umsätze erzielen, die nicht von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV betroffenen Branchen zuzurechnen sind, so muss der Antragssteller mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze an seinem Gesamtumsatz ausmachen. Dies ist anhand von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit zu beziehen und der Finanzverwaltung bei der Antragstellung bekanntzugeben. Diese Angaben werden übernommen und entsprechend abgezogen. 

Korrektur der Daten: Sollte es aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung bei der Ermittlung der Förderungshöhe zu Ergebnissen kommen, die erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, kann die Korrektur durch die COFAG angestoßen werden. Dazu haben die Antragsteller die Möglichkeit, durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder durch entsprechende Nachweise die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Höhe nachzuweisen. Ohne Nachweis innerhalb der gesetzten Frist kann die COFAG den ermittelten Umsatzersatz berechnen und auszahlen. 

Nach einer Auszahlung können nötige Korrekturen durch den Antragsteller ebenso angestoßen werden. Die Prüfung erfolgt durch die COFAG, eventuell mit Unterstützung der Finanzverwaltung. Bei einem erheblich höheren neuen Betrag hat die COFAG die Differenz dazu auszuzahlen. 

80 % der angeführten Bemessungsgrundlage entsprechen dem Lockdown-Umsatzersatz, unter Berücksichtigung von Höchstbeträgen und Mindesthöhen. Der Ersatz beträgt maximal EUR 800.000,- als beihilfenrechtlicher Höchstbetrag, wobei eventuell bestimmte, bereits erhaltene Förderungen abgezogen werden. 

Reduktion der Obergrenze des Umsatzersatzes: Die Obergrenze des Ersatzes wird reduziert durch davor ausbezahlte und erteilte Zuschüsse, Haftungen und Förderungen, wie etwa: 
  • Aufrechte Haftungen in Höhe von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise (aws oder ÖHT)
  • Zuwendung von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- oder Tourismusfonds im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise
  • Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds, soweit finanzielle Maßnahme nach Abschnitt 3.1 des Beihilferahmens
Die Obergrenze wird nicht reduziert durch sonstige Zuschüsse aus dem NOP-Unterstützungsfonds, Haftungen von COFAG, aws oder ÖHT in Höhe von 80 oder 90 %, Fixkostenzuschüsse der Phase 1, Härtefallfonds-Zuschüsse und Kurzarbeitsbeihilfen.

Die Förderung hat einen Mindestbetrag von EUR 2.300,-. Sollte der beihilfenrechtliche Höchstbetrag weniger betragen, kann nur dieser Betrag als Lockdown-Umsatzersatz gewährt werden. 

Unternehmen in Schwierigkeiten: Unternehmen, die sich zum Stichtag 31.12.2019 in Schwierigkeiten befunden haben, unterliegen besonderen Bestimmungen. Ein Lockdown-Umsatzersatz kann nur entsprechend der De-minimis-Verordnung gewährt werden. Die geltenden Höchstbeträge der De-minimis-Verordnung sind unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln zu beachten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt EUR 200.000,-, jener für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100.000,-. Für Unternehmen in Schwierigkeiten, die unter Klein- und Kleinstunternehmen fallen, nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben, gelten weiterhin der beihilfenrechtliche Höchstbetrag. 
 

Antragstellung und Antragsprüfung

Die Beantragung ist vom 06.11. bis 15.12.2020* möglich und erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG via FinanzOnline ("Lockdown-Umsatzersatz" unter "Sonstige Anträge"). Dazu sind keine gesonderten Förderverträge nötig. Der Antragssteller kann von einem bevollmächtigten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten werden.
*Achtung: Durch die Erweiterung auf die betroffenen Unternehmen des harten Lockdowns ab dem 17.11. und das entsprechende Umprogrammieren ist das Beantragen vorübergehend nicht möglich. Der Umsatzersatz kann voraussichtlich ab dem 23.11.2020 wieder beantragt werden. 
 
Die getätigten Angabe und Daten werden von der Finanzverwaltung durch eine automatisationsgestützte Risikoanalyse plausibilisiert und die Umsatzdaten ermittelt. 
 
Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag
Folgendes muss der Antragseinbringer konkret bestätigen:
  • Die Erfüllung der o.a. Voraussetzungen 
  • Die Kenntnisnahme der Erfassung des Umsatzersatzes in der Transparenzdatenbank
  • Weitere Informationen betreffend sonstiger bezogenen finanziellen Maßnahmen
  • Angabe, ob der Lockdown-Umsatzersatz nur als De-minimis-Beihilfe gewährt werden kann
  • Branchenmäßige Umsatzaufteilung 
  • Zustimmung zur Verwertung und Offenbarung von Informationen aus Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafverfahren
Insbesondere verpflichtet sich der Antragseinbringer:
  • Der COFAG, dem BMF bzw. deren Bevollmächtigten auf Aufforderung sämtliche jenen im Zusammenhang mit dem Umsatzersatz erforderlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen vorzulegen
  • Der COFAG, dem BMF bzw. deren Bevollmächtigten das Recht auf jederzeitige Prüfung und Einsichtnahme in sonstige Aufzeichnungen und Belege des Antragsstellers einzuräumen. 
  • Die Rechtsmäßigkeit lt. DSGVO von eventuellen personenbezogenen Daten Dritter und das Vorliegen von notwendigen Einwilligungserklärungen zu bestätigen
  • Änderung der für die Förderungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekanntzugeben. 
Ist der Antragseinbringer nicht der Antragsteller, so bestätigt der Antragsteller dem Antragseinbringer mittels Beauftragung, dass er sich gemäß diesen Punkten verpflichtet.
 
Antragsprüfung und Entscheidung
Die Anträge werden von der COFAG geprüft (gemäß der internen Zuständigkeitsregeln der COFAG und des BMF) und der Zuschuss nach Bewilligung ausbezahlt. Die Entscheidung über den Lockdown-Umsatzersatz wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung – einem Fördervertrag zwischen der COFAG und dem Antragsteller gewährt. Auf die Gewährung besteht kein Rechtsanspruch. Eine ablehnende Entscheidung der COFAG ist gegenüber dem Antragssteller zu begründen. 
 
Prüfung und Rückzahlung des beantragten Lockdown-Umsatzersatzes
Die nachträgliche Überprüfung erfolgt nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes auf Basis von Stichproben. Dabei wird das Entsprechen der Angaben aus dem Antrag mit den tatsächlichen Verhältnissen ermittelt. Sollte dies nicht zutreffen, hat eine verpflichtende Rückforderung des gewährten Lockdown-Umsatzersatzes durch die COFAG nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass die Schätzung vom Antragsteller nicht mit der o.a. entsprechenden Sorgfalt vorgenommen wurde und dadurch der Betrag der gewährten und ausgezahlten Förderung um mindestens 20 % erhöht war. Darüber hinaus können unvollständige und unrichtige Angaben, ein Behindern bzw. Verhindern von Kontrollmaßnahmen, eine nicht mehr belegbare Berechtigung, eine Rückforderung von Organen der Europäischen Union, eine (auch teilweise) widmungswidrige Verwendung sowie das Nichteinhalten von sonstigen Förderungsvoraussetzungen, -bedingungen oder -auflagen eine Rückforderung auslösen. Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.

Stand 09.11.2020


Quellen: BMF 
https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/infos-umsatzersatz.html
BMF: Richtlinie Lockdown-Umsatzersatz 
https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:e068d18e-7544-45cb-8ce6-6dac11ae0c8c/Richtlinien%20Lockdown-Umsatzersatz.pdf (Stand 09.11.2020)
BMF: Auflistung der betroffenen Branchen https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:596b76d7-8df2-4414-9417-37ccec1fd0c3/Liste%20der%20direkt%20betroffenen%20Branchen.pdf (Stand 09.11.2020)