Verschiedene Rechtsansichten zur Angleichung

Kündigungsfristen: Spezialfall Hotel & Gastro

Caroline Forster

Wie bereits länger angekündigt und mehrfach verschoben, gelten die Kündigungsregelungen der Angestellten ab dem 01. Oktober 2021 auch für Arbeiter. Allerdings können für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, durch den Kollektivvertrag weiterhin kürzere Kündigungsfristen und abweichende (auch gänzlich entfallende) Kündigungstermine festgelegt werden. In der Branche Hotellerie und Gastronomie vertreten WKO und ÖGB jedoch unterschiedliche Rechtsansichten, was zu einer rechtlich unsicheren Situation führt: 
  • Die Wirtschaftskammer sieht das Hotel- und Gastgewerbe generell als überwiegende Saisonbranche im Sinne der gesetzlichen Ausnahmeklausel, somit würde die im Kollektivvertrag unverändert enthaltene 14-tägige Kündigungsfrist gültig bleiben. Die WKO gründet die Rechtsansicht auf einer Studie der KMU-Forschung Austria, die die Fachverbände Hotellerie und Gastronomie erstellen ließen. Darin wird ausgeführt, dass die Schwankungen bei Beschäftigung und Nächtigungszahlen die Definition als Saisonbranche eindeutig belegen würden. 
  • Hingegen bestreitet die Gewerkschaft den überwiegenden Saisoncharakter und sieht als erwiesen, dass die 14-tägige Kündigungsfrist per Anfang Oktober von der neuen Regelung (§ 1159 ABGB) verdrängt wird und die neuen gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine angewendet werden. 
Welche rechtliche Einschätzung schlussendlich halten wird, muss erst ausjudiziert werden. Für die Praxis bedeutet dies aber, sich bestmöglich auf beides Optionen vorzubereiten. 

Wir empfehlen den betreffenden Betrieben, im Dienstvertrag einerseits auf die 14-tägige Kündigungsfrist laut Kollektivvertrag zu verweisen und andererseits (für den Fall, dass die Rechtsprechung der Meinung des ÖGB folgen sollte) den 15. und den Letzten des Kalendermonats als Kündigungstermin für den Arbeitgeber abzusichern.

In Dienstverträgen bei Neueintritten und als Zusatzvereinbarung bei bestehenden Dienstverhältnissen kann dazu folgender Formulierungsvorschlag verwendet werden: 

Kündigung des Dienstverhältnisses
Für die Kündigung gilt gemäß den Bestimmungen des anwendbaren Kollektivvertrags eine Frist von 14 Tagen. Aus Gründen rechtlicher Vorsicht wird für den Fall, dass für das gegenständliche Dienstverhältnis die Kündigungsfristen des § 1159 ABGB zur Anwendung kommen sollten (infolge des überwiegenden Saisoncharakters der Branche wird dies voraussichtlich aber nicht zutreffen), vereinbart, dass bei einer Kündigung durch den/die Arbeitgeber/in die Kündigungsfrist auch zum Fünfzehnten oder Letzten eines jeden Kalendermonats enden kann.


Darüber hinaus empfehlen wir, wo es möglich ist, bei Beendigungen von Dienstverhältnissen einvernehmliche Lösungen anzustreben, um potenzielle Konflikte möglichst zu vermeiden. 


Stand: 22.09.2021
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen 
Fotocredit: Pexels – Elle Hughes