Der FKZ 800.000

COVID-19: Fixkostenzuschuss 800.000

Herbert Huber

Nach dem ersten Fixkostenzuschuss (FKZ) wird durch die aktuelle – in diesem Fall wirtschaftliche – Verschärfung der Corona-Krise mit den Maßnahmen eine zweite Phase dieser Zuschussvariante nötig. Als Unterstützung für wirtschaftliche Tätigkeiten in Österreich fördert der sogenannte Fixkostenzuschuss 800.000 Unternehmen aller Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich (außer Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors), die eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.

Dabei werden Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen gewährt, die durch die Corona-Krise einen Umsatzausfall von mind. 30 % verzeichnen. Der Zuschuss steigt linear mit dem Prozentsatz des Umsatzausfalles und kann bis zu 100 % betragen. Dabei ist er als nichtrückzahlbarer, direkter Zuschuss zur Deckung von Fixkosten in einem Zeitraum von bis zu neuneinhalb Monaten ausgestaltet und mit EUR 800.000,- je Unternehmen begrenzt. 
 

Geförderte Fixkosten

Gefördert werden die laufenden Fixkosten aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die bei einem COVID-19-bedingten Umsatzausfall von mind. 30 % angefallen sind. Die Zuschüsse können für bis zu zehn Betrachtungszeiträume in der Spanne von 16.09.2020 bis 30.06.2021 gewährt werden. Der Antrag kann für einen oder zwei geblockte Zeiträume gestellt werden.
 
Zu den betroffenen Fixkosten zählen:
  • Geschäftsraummiete und Pacht (inkl. Standplätze)
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) und fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter
  • betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen
  • Leasingraten (wenn für das geleaste Wirtschaftsgut die AfA bzw. fiktive AfA geltend gemacht wird, nur der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten)
  • frustrierte Aufwendungen: Aufwendungen zwischen 01.06.2019 und 16.03.2020 zur Vorbereitung von Umsätzen, die in einem der gewählten Betrachtungszeiträume realisiert werden hätten sollen. Pauschale Werte vom Umsatz des Vergleichszeitraums aus dem Vorjahr sind lt. COFAG Information erlaubt: zB Reisebüros und Reiseveranstalter – 19 %; Event- und Veranstaltungsagenturen – 36 %, Dienstleister für Veranstalter – 12,5 % des Umsatzes.
  • mind. 50 % Wertverlust bei verderblichen oder saisonalen Waren
  • nicht das Personal betreffende Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen
  • betriebliche Lizenzgebühren
  • Zahlungen für Strom, Gas und Telekommunikation
  • Personalkosten, die für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen anfallen
  • Personalaufwendungen, die für den Erhalt des Mindestbetriebes notwendig sind (abzgl. Kurzarbeitshilfe)
  • Kosten eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters für FKZ-Tätigkeiten bis zu einer Höhe von EUR 1.000,-, sofern ein Betrag unter EUR 36.000,- beantragt wird - Ansetzen in der zweiten Tranche. Andere Tätigkeiten wie zB anteilige Kosten für das Erstellen des Jahresabschlusses können regulär angesetzt werden.
  • Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen von höchstens EUR 2.666,67 pro Monat (inkl. SV-Beiträge), abzgl. Nebeneinkünfte. Kapitalgesellschaften können auch Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers – sofern nicht nach dem ASVG versichert – geltend machen.
 

Berechnen des Zuschusses 

Für das Berechnen des Umsatzausfalls können bis zu zehn der folgenden Monate als Betrachtungszeiträume gewählt werden: September (dabei nur der Zeitraum 16.-30.09.) 2020 bis Juni 2021. Der Umsatzausfall ergibt sich aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019. Die Betrachtungszeiträume können in einem oder zwei zeitlichen Blöcken gewählt werden. Ein direktes Anschließen an den FKZ 1 ist nicht notwendig. 

Für die Berechnung des Umsatzausfalls sind die für die Einkommens- oder Körperschaftssteuerveranlagung maßgebenden Waren- bzw. Leistungserlöse heranzuziehen. 
 

Details zum Zuschuss und zur Beantragung

  • Der Fixkostenzuschuss 800.000 muss nicht versteuert und vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten auch nicht zurückgezahlt werden. Er reduziert jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr, soweit diese durch den Fixkostenzuschuss abgedeckt sind.
  • Neugründer können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren. Dafür stehen unsere Budgetierungsexperten gerne zur Verfügung. Start-Ups müssen aber bereits vor dem 16.09.2020 Umsätze erzielt haben. 
  • Unternehmen mit unter EUR 120.000,- Umsatz können die Corona-Beihilfe in pauschalierter Form ermitteln.
  • Als Basis für die Berechnung der Ersatzrate dient der Umsatzrückgang (ab einem Rückgangsanteil von 30 %). Das heißt beispielsweise, bei 85 % Umsatzausfall werden auch 85 % der Fixkosten ersetzt. Bei einem Jahresumsatz unter EUR 120.000,- im letztem Steuerjahr können wahlweise pauschal 30 % des Umsatzausfalls als Fixkostenzuschuss angesetzt werden.
  • Die Untergrenze der Zuschusshöhe liegt bei EUR 500,-, die Obergrenze bei EUR 800.000,-. Bei Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse beläuft sich der Höchstbetrag auf EUR 100.000,-, für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors auf EUR 120.000,-.
  • Der Höchstbetrag (EUR 800.000,-) ist um sonstige Zuwendungen zu vermindern, die auf Basis des befristeten EU-Beihilferahmens genehmigt werden, wie etwa 100-%-Garantien. Unternehmen, die den Lockdown-Umsatzersatz für den ganzen November 2020 bekommen (dh die ihre Geschäftslokale ab 03.11.2020 schließen mussten), können den Zeitraum November nicht als Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss 800.000 wählen. Unternehmen, die den Lockdown-Umsatzersatz nur für die zweite Novemberhälfte in Anspruch genommen haben, können hingegen den Zeitraum November auch für den Fixkostenzuschuss wählen. Der Umsatzersatz muss vor dem Fixkostenzuschuss beantragt werden.
  • Die Unternehmen müssen zumutbare Maßnahmen zur Fixkostenreduktion setzen: „Schadensminderung“, zB Herabsetzung von Mieten, soweit zumutbar. Davon sind die Unterlagen (zB Korrespondenz mti dem Vermieter) bereitzuhalten. 
  • In den letzten fünf Jahren darf keine rechtskräftige Finanzstrafe von über EUR 10.000,- über das Unternehmen bzw. dessen geschäftsführende Organe verhängt worden sein.
  • Unternehmen in Schwierigkeiten per 31. Dezember 2019 bzw. falls abweichend, per Bilanzsstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, sind eingeschränkt antragsberechtigt. 
  • Gemeinnützige Vereine im abgabenrechtlichen Sinne sowie Vereine, die Zahlungen aus dem NPO Unterstützungsfonds beziehen, sind vom FKZ 800.000 ausgeschlossen.
  • Es gilt die 3 % Regelung von Kündigungen bei großen Unternehmen, Abweichungen müssen begründet werden und bedürfen einer expliziten Genehmigung durch WKO und ÖGB.
  • Das Unternehmen ist verpflichtet, keine Gewinnausschüttung und keinen Rückkauf eigener Aktien im Zeitraum von 16.03.2020 bis 30.06.2021 vorzunehmen. Bis zum 31.12.2021 dürfen solche nur maßvoll erfolgen, also ist zB eine Nutzung des FKZ zu deren Finanzierung verboten. 
 

Beantragen des Fixkostenzuschusses

Die Beantragung erfolgt wie für den FKZ 1 über FinanzOnline. 

Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Ausgenommen davon sind Antragsteller, die sich für die Pauschalierung entscheiden, oder wenn der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss die Höhe von EUR 36.000,- nicht übersteigt. In diesem Fall kann der Antrag auch vom Unternehmer selbst eingebracht und die relevanten Umsatzausfälle und Fixkosten für den Betrachtungszeitraum berechnet werden.

Der FKZ muss für beide Tranchen separat beantragt werden. Inhaltliche Korrekturen müssen im Antrag für die zweite Tranche erfolgen. 

Der Antrag muss eine Darstellung der geschätzten bzw. tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Betrachtungszeitraum sowie die Erklärung des Unternehmens enthalten, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht und schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden.
 

Antragsprüfung

Über den Antrag entscheidet die COFAG nach abgeschlossener Antragsprüfung. Eine Plausibilisierung durch Gutachten wird durch die Finanzverwaltung für die COFAG durchgeführt.

Bestehen aufgrund des Prüfungsergebnisses der Finanzverwaltung begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Antrag oder an der Plausibilität angegebener Daten, kann im Einzelfall von der COFAG eine ergänzende Analyse von der Finanzverwaltung angefordert werden. Auf Verlangen der COFAG oder der Finanzverwaltung muss der Antragseinbringer für das Unternehmen weitere für die Antragsprüfung bzw. die ergänzende Analyse erforderliche Auskünfte erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorlegen.

Ein Förderungsmissbrauch, zB durch Falschangaben bei der Beantragung, zieht strafrechtliche Konsequenzen – Haftstrafen, Vertragsstrafen und möglicherweise zivilrechtliche Schadenersatzklagen – nach sich.
 

Auszahlung des Zuschusses

Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen:
  1. Die erste Tranche kann vom 23.11.2020 bis zum 30.06.2021 beantragt werden und umfasst 80 % des voraussichtlich auszubezahlenden Betrags. Für diese Beantragung sind Umsatzausfall sowie Fixkosten bestmöglich zu schätzen. Bei der ersten Tranche sind der Wertverlust saisonaler Ware, wenn er noch nicht ermittelt werden kann, und die Steuerberaterkosten noch nicht zu berücksichtigen.
  2. Die 2. Tranche kann vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 beantragt werden. Diese umfasst grundsätzlich den Restbetrag von 20 %, etwiaige Korrekturen der Werte sind dabei allerdings zu berücksichtigen. Für die Auszahlung der zweiten Tranche ist die Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen erforderlich.
Wir unterstützen Sie gerne beim Vorbereiten und Beantragen!

Stand: 23.11.2020


Quelle: COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH/COFAG, WKO