Regelungen für Zuschläge – temporär oder dauerhaft

Zuschläge: für Überstunden und Zulagen 

Caroline Forster

Seit 2024 gelten für die Überstunden und die Zulagen neue Regelungen für die Zuschläge – teils temporär, teils dauerhaft. 
   
Erweiterte Steuer­freiheit für Über­stunden­zuschläge
Seit 01.01.2024 gilt eine großzügigere lohn­steuerliche Regelung für Über­stunden­zuschläge: Der monatliche Höchst­frei­betrag für die Lohn­steuer­freiheit von Über­stunden­zuschlägen (bislang EUR 86,- für max. 10 Überstunden) wird für die Jahre 2024 und 2025 außer­tourlich auf EUR 200,- für max. 18 Überstunden angehoben.

Ab 2026 soll der Höchst­freibetrag für Über­stunden­zuschläge wieder auf EUR 120,- sinken und für max. 10 Überstunden gelten.

Achtung: Nach Ansicht des BMF sind monatlich zeitversetzt abgerechnete Überstunden aus dem Dezember 2023, die im Jänner 2024 ausbezahlt werden, noch nach der alten Steuer­befreiungs­regel (bis zu zehn 50-%ige Über­stunden­zuschläge, max. EUR 86,-). 
   
Zulagen 
Mit 01.01.2024 wurde auch der monatliche Höchstbetrag für die Lohn­steuer­freiheit von Sonntags-, Feiertags-, Nacht­zuschlägen (SFN-Zuschlägen) und Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren­zulagen (SEG-Zulagen) angehoben: von EUR 360,- auf EUR 400,-. Diese Anhebung gilt dauerhaft.

Damit steigt automatisch auch der um 50 % erhöhte Höchst­freibetrag bei überwiegender Normal­arbeits­zeit in der steuerlichen Nacht (19:00 bis 7:00 Uhr) von EUR 540,- auf EUR 600,-.


Erstellt: 01.02.2024
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Bild: Cottonbro