Mit Wirkung zum 01.05.2025 tritt im Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe eine neue Bestimmung zur Anrechnung von Vordienstzeiten und Branchenerfahrung in Kraft. Diese Regelung betrifft sowohl neue als auch bestehende Dienstverhältnisse und bringt insbesondere für Personalverantwortliche wesentliche Änderungen in der Einstufung und Gehaltsbemessung mit sich.
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Vordienstzeitenanrechnung ab Beschäftigungsgruppe 3
Für Arbeitnehmer:innen ab Lohn-/Beschäftigungsgruppe 3 gilt künftig folgende differenzierte Regelung:
- Facheinschlägige Vordienstzeiten beim/bei der selben Arbeitgeber:in sind vollumfänglich anzurechnen.
- Facheinschlägige Zeiten bei anderen Arbeitgeber:innen innerhalb der Branche – unabhängig davon, ob im In- oder Ausland erworben – sind mit maximal drei Jahren zu berücksichtigen. Eine Anrechnung erfolgt nur insoweit, als beim/bei der aktuellen Dienstgeber:in nicht bereits drei anrechenbare Jahre vorliegen.
Wichtig für bestehende Dienstverhältnisse
Die neue Anrechnungsverpflichtung gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 01.05.2025 bestanden haben. Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter:innen schriftlich zur Bekanntgabe bisheriger Vordienstzeiten aufzufordern und sie dabei auf die verfallbedrohten Fristen hinzuweisen. Die Frist zur Meldung von Vordienstzeiten durch Arbeitnehmer:innen endet am 30.09.2025. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Bekanntgabe, verfällt der Anspruch auf Anrechnung rückwirkend.
Branchenerfahrung bei Hilfskräften (Gruppe 5)
Für sogenannte Hilfskräfte, die üblicherweise in die Beschäftigungsgruppe 5 eingestuft werden, sieht die Neuregelung eine eigenständige Regelung zur Branchenerfahrung vor:
- Bei mindestens zehn Jahren Erfahrung im Hotel- und Gastgewerbe ist künftig eine Höherstufung in die Beschäftigungsgruppe 4 vorzunehmen.
- Innerhalb der Gruppe 4 werden Dienstjahre jedoch nur dann berücksichtigt, wenn die Branchenerfahrung im selben Betrieb erworben wurde.
Handlungsbedarf für Arbeitgeber:innen
Die neue kollektivvertragliche Regelung erfordert eine proaktive Auseinandersetzung mit dem beruflichen Werdegang der Mitarbeiter:innen. Unternehmen im Hotel- und Gastgewerbe sind angehalten, insbesondere:
- interne Prozesse zur Erhebung und Dokumentation von Vordienstzeiten zu etablieren,
- alle bestehenden Mitarbeiter:innen fristgerecht und schriftlich zu informieren,
- und die Auswirkungen auf Einstufung, Entlohnung und Lohnverrechnung rechtzeitig zu evaluieren.
Die Umsetzung sollte daher in der Personal- und Lohnverrechnungsplanung bereits jetzt berücksichtigt werden. Unsere Personalverrechnungs-Expert:innen kommen rechtzeitig auf die betroffenen Unternehmen zu. Kontaktieren Sie uns dazu auch gern mit Ihren konkreten Fragen.
Stand: 05.05.2025
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Adrien Olichon