Vordienstzeitenanrechnung im Hotel- und Gastgewerbe

Mit Wirkung zum 01.05.2025 tritt im Kollektiv­vertrag für das Hotel- und Gastgewerbe eine neue Bestimmung zur Anrechnung von Vordienst­zeiten und Branchen­erfahrung in Kraft. Diese Regelung betrifft sowohl neue als auch bestehende Dienst­verhältnisse und bringt insbesondere für Personal­verantwortliche wesentliche Änderungen in der Einstufung und Gehalts­bemessung mit sich.

Hier finden Sie unsere Unterlage mit den detaillierten Informationen zum Download.  
   

Vordienst­zeiten­anrechnung ab Beschäftigungs­gruppe 3

Für Arbeitnehmer:innen ab Lohn-/Beschäftigungs­gruppe 3 gilt künftig folgende differenzierte Regelung:
  • Facheinschlägige Vordienstzeiten beim/bei der selben Arbeit­geber:in sind vollumfänglich anzurechnen.
  • Facheinschlägige Zeiten bei anderen Arbeit­geber:innen innerhalb der Branche – unabhängig davon, ob im In- oder Ausland erworben – sind mit maximal drei Jahren zu berück­sichtigen. Eine Anrechnung erfolgt nur insoweit, als beim/bei der aktuellen Dienst­geber:in nicht bereits drei anrechen­bare Jahre vorliegen.
  
Wichtig für bestehende Dienst­verhältnisse
Die neue Anrechnungs­verpflichtung gilt auch für Arbeits­verhältnisse, die bereits vor dem 01.05.2025 bestanden haben. Arbeit­geber:innen sind verpflichtet, ihre Mitarbei­ter:innen schriftlich zur Bekannt­gabe bisheriger Vordienstzeiten aufzufordern und sie dabei auf die verfallbedrohten Fristen hinzuweisen. Die Frist zur Meldung von Vor­dienst­zeiten durch Arbeit­nehmer:innen endet am 30.09.2025. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Bekanntgabe, verfällt der Anspruch auf Anrechnung rückwirkend.
   

Branchenerfahrung bei Hilfskräften (Gruppe 5)

Für sogenannte Hilfskräfte, die üblicherweise in die Beschäftigungs­gruppe 5 eingestuft werden, sieht die Neuregelung eine eigenständige Regelung zur Branchen­erfahrung vor:
  • Bei mindestens zehn Jahren Erfahrung im Hotel- und Gast­gewerbe ist künftig eine Höher­stufung in die Beschäftigungs­gruppe 4 vorzunehmen.
  • Innerhalb der Gruppe 4 werden Dienst­jahre jedoch nur dann berücksichtigt, wenn die Branchen­erfahrung im selben Betrieb erworben wurde.

   
Handlungsbedarf für Arbeitgeber:innen

Die neue kollektiv­vertrag­liche Regelung erfordert eine proaktive Auseinander­setzung mit dem beruflichen Werdegang der Mitarbei­ter:innen. Unternehmen im Hotel- und Gast­gewerbe sind angehalten, insbesondere:
  1. interne Prozesse zur Erhebung und Dokumentation von Vordienst­zeiten zu etablieren,
  2. alle bestehenden Mitarbeiter:innen frist­gerecht und schriftlich zu informieren,
  3. und die Auswirkungen auf Einstufung, Entlohnung und Lohn­verrechnung rechtzeitig zu evaluieren.
Die Umsetzung sollte daher in der Personal- und Lohn­verrechnungs­planung bereits jetzt berück­sichtigt werden. Unsere Personal­verrechnungs-Expert:innen kommen rechtzeitig auf die betroffenen Unter­nehmen zu. Kontaktieren Sie uns dazu auch gern mit Ihren konkreten Fragen. 


Stand: 05.05.2025
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Adrien Olichon
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