Weiterhin Unterstützung für Härtefälle

COVID-19: Härtefall-Fonds verlängert - Phase 3

Alexander Wunderlich

Update Phase 3
Die Unterstützung wurde als Phase 3 auf die Betrachtungszeiträume Juli, August und September 2021 ausgeweitet. Die Beantragung muss bis 31.10.2021 via Antragstool auf der WKO-Website erfolgen . 

Die Bemessungsgrundlage ist der Nettoeinkommensentgang unter Berücksichtigung der Umsatzrentabilität. Es handelt sich um einen Zuschuss auf Basis des Nettoeinkommensentgangs von bis zu EUR 2.000,-, die Mindestförderung beträgt EUR 600,-.

Zusätzliche Details sind auf der Website des BMF bzw. der WKO ausgeführt. 
   
Phase 2
Die Verlängerung des Härtefall-Fonds wurde vor kurzem bekannt gegeben. Die wichtigsten Änderungen zu den bisherigen Voraussetzungen, Kriterien und Abläufe sind hier kurz zusammengefasst:
  • Erweiterung der möglichen Förderung um drei Betrachtungszeiträume, somit sind bis zu 15 Betrachtungszeiträume beantragbar.
  • Die Antragstellung ist bis zum 31.07.2021 möglich.
  • Zusätzlich zum Comeback-Bonus wird ab 01.06.2021 ein Zusatzbonus von EUR 100,- für jeden geförderten Betrachtungszeitraum ausbezahlt, also maximal EUR 1.500,- (15*100). Dieser Zusatzbonus wird möglicherweise in Teilbeträgen ausbezahlt. Er muss nicht separat beantragt werden. 
  • Durch diese Erweiterungen erhöht sich die mögliche Gesamtförderhöhe auf EUR 39.000,-. 
  • Die Anspruchsberechtigung für Neugründungen wird von bisher 01.01.2020 auf den 31.10.2020 erweitert. 
  
Eine Auswahl der grundlegenden Informationen finden Sie nachfolgend. Für weitere, detailliertere Informationen empfehlen wir die umfassenden FAQs auf der Seite der WKO.

Der Härtefall-Fonds ist eine Förderung der Bundesregierung für Selbständige. Nachdem in einer ersten Phase eine Unterstützung von bis zu EUR 1.000,- geleistet wurde, läuft nun die zweite Phase des Härtefall-Fonds. Die Antragstellung für Phase 2 ist seit Montag, 20.04.2020, ausschließlich online auf der WKO-Seite möglich. Beantragung und Auszahlung der Förderung erfolgen im Nachhinein, also nach Ablauf des jeweiligen Betrachtungszeitraumes. Die Abwicklung erfolgt im Regelfall direkt durch die betreffenden Unternehmer mit der WKO. 
  

Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer als natürliche Person mit Beschäftigte <10 Vollzeit-Äquivalente und max. EUR 2 Mio. Umsatz/Bilanzsumme
  • Erwerbstätige Gesellschafter mit Pflichtversicherung nach GSVG/FSVG, Beschäftigte <10 Vollzeit-Äquivalente und max. EUR 2 Mio. Umsatz/Bilanzsumme 
  • Neue Selbständige zB Vortragende, Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer zB Trainer, Vortragende
  • Freie Berufe zB im Gesundheitsbereich

Wann liegt ein Härtefall vor? 

  • Im Betrachtungszeitraum liegt ein Umsatzeinbruch von mind. 50 % zum Vergleichszeitraum vor. 
  • Die laufenden Kosten können im Betrachtungszeitraum nicht gedeckt werden, und dies liegt an der COVID-19-Krise (siehe hier) oder 
  • Das Unternehmen ist zumindest überwiegend von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen. 
Die Betrachtungszeiträume (Förderungszeiträume) sind fix vorgegeben: 
  • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 – 15.Juli 2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 – 15. August 2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 – 15. September 2020
  • Betrachtungszeitraum 7: 16. September 2020 – 15. Oktober 2020
  • Betrachtungszeitraum 8: 16. Oktober 2020 – 15. November 2020
  • Betrachtungszeitraum 9: 16. November 2020 – 15. Dezember 2020
  • Betrachtungszeitraum 10: 16. Dezember 2020 – 15. Jänner 2021
  • Betrachtungszeitraum 11: 16. Jänner 2021 – 15. Februar 2021
  • Betrachtungszeitraum 12: 16. Februar 2021 – 15. März 2021
  • Betrachtungszeitraum 13: 16. März 2021 – 15. April 2021
  • Betrachtungszeitraum 14: 16. April 2021 – 15. Mai 2021
  • Betrachtungszeitraum 15: 16. Mai 2021 – 15. Juni 2021
Für jeden Betrachtungszeitraum muss ein gesonderter Antrag gestellt werden.
  

Art und Natur der Förderung

Die Förderung ist grundsätzlich ein nicht-rückzahlbarer Zuschuss, der nicht der Einkommensteuer oder Sozialversicherung unterliegt. Es müssen jedoch die Fördervoraussetzungen lt. Richtlinie erfüllt sein. Wenn unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht werden oder anderen Verpflichtungen der Richtlinie (zB verlangte Auskünfte verweigern, verlangt Unterlagen nicht vorlegen) nicht nachgekommen wird, kann der Zuschuss zurückgefordert werden. Darüber hinaus können Falschangaben strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Entsprechende Überprüfungen sind angekündigt. 
  

Antrag und Abwicklung 

Die Wirtschaftskammer wickelt die Förderungen im Auftrag der Bundesregierung ab. Dafür werden bestimmte Daten zur Identifikation des Förderwerbers und der Antragsberechtigung benötigt. Folgende Unterlagen sollen bei der Beantragung bereit stehen (mehr Details hier): 
  • Ihre persönliche Steuernummer
  • Ihre Sozialversicherungsnummer
  • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Führerschein
  • Folgende Werte müssen Sie im Online-Formular selbst angeben:
    • Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse) des Betrachtungszeitraums (zB Betrachtungszeitraum 1: 16. März – 15. April 2020), Nettowert; vereinfacht ausgedrückt der "Umsatz"
    • Positives Nettoeinkommen aus steuerpflichtigen Nebeneinkünften (zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung oder unselbständiger Arbeit)
    • Ihre KUR ODER GLN; nicht relevant für freie Dienstnehmer 
    • Auf Ihren Namen lautende Kontoverbindung aus einem EU-Land oder EWR-Land
    • Im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltene Leistungen aus Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen bzw. künftige abschätzbare Versicherungsleistungen

Stand: 18.10.2021
Erstellt: 21.04.2021
Quellen: WKO, BMF