Eine reduzierte Höhe wird festgelegt.

Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem Austritt

Caroline Forster

Der Fall, dass Arbeitnehmer ohne Einhalten der Kündigungs­frist und ohne berechtigten Grund aus dem Dienst­verhältnis austreten, kommt selten, aber doch immer wieder vor. Der EuGH hat dazu kürzlich fest­gestellt, dass die vorher gültige Sanktion (Verlust der Urlaubs­ersatz­leistung für das laufende Jahr) dem EU-Recht widerspricht. Nun hat aber der OGH darauf aufbauend festgehalten, dass dem unberechtigt ausge­tretenen Arbeit­nehmer die Urlaubs­ersatz­leistung nur auf Basis des EU-rechtlichen Mindest­urlaubs von vier Wochen jährlich gebührt, nicht auf Basis des Urlaubs­gesetzes von fünf bzw. 6 Wochen. 
 
Formel für die Berechnung der „EU-rechtlich zustehenden“ Urlaubs­ersatz­leistung
Vier Wochen Jahresurlaub (= 20 Urlaubstage bei 5-Tage-Woche, 16 Urlaubs­tage bei 4-Tage-Woche etc.
./. dividiert durch 365
* mal Anzahl der Kalendertage mit Urlaubs­anspruch im aktuellen Urlaubs­jahr 
- abzüglich der konsumierten Urlaubs­tage des aktuellen Urlaubs­jahres 
= zu vergütender Resturlaub

Beispiel: Vollzeit­beschäftigung, fünf Arbeits­tage pro Woche, Eintritt 07.01.2022, unberech­tigter Austritt am 14.05.2022 (Dienst­verhältnis­dauer: 128 Kalendertage); zwei Urlaubstage wurden konsumiert. 
Lösung: EU-rechtlicher Mindest­urlaub von vier Wochen jährlich, bei 5-Tage-Woche daher 20 Urlaubs­tage: 
20 Urlaubstage / 365 * 128 abzüglich 2 verbrauchte Urlaubs­tage = 5,01 Urlaubs­tage sind abzu­gelten


In allen vom OGH bisher entschiedenen Fällen ging es um Dienst­verhältnisse, die kürzer als ein Jahr dauerten, dh der Zeit­horizont eines Urlaubs­jahres wurde nicht über­schritten. In diesen Fällen war die Berechnung der lt. EU-Recht zustehenden Urlaubs­ersatz­leistung relativ einfach. Wesentlich kompli­zierter wird die Berechnung bei mehr­jährigen Dienst­verhältnissen und wenn zum Zeit­punkt des unberech­tigten Austritts noch Urlaube aus alten Urlaubs­jahren offen sind. Dabei ist nämlich eine Parallel­rechnung des Urlaubs nach österreichi­schem Urlaubs­gesetz – für den abzu­geltenden Alturlaub – und des EU-rechtlichen Mindest­urlaubs – auf Basis von vier Wochen – erforderlich. 
   
Update Oktober 2022
Die vom OGH vertretene Rechtsansicht wurde in ein Gesetz überführt, somit erfährt die Rechtslage eine Klarstellung. 


Stand: 03.10.2022 
Quelle: Vorlagenportal
Fotocredit: Mikhail Nilov