Regelung für Risikopersonen

COVID-19: Risikoattest-Regelung ausgelaufen

Caroline Forster

Update: 

Die COVID-19-Risikofreistellung nach § 735 ASVG ist endgültig mit 30.04.2023 ausgelaufen. Ab 01.05.2023 sind Inhaber eines ärztlichen COVID-19-Risikoattests demnach wieder zum Arbeitsantritt verpflichtet, sofern keine Freistellungsgründe nach anderen arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen (zB Krankenstand, Rehabilitationsgeldbezug oä) vorliegen. 

Anträge auf Rückerstattung der Entgeltfortzahlung für Risikofreistellungen, die mit Ende April 2023 enden, können – infolge der gesetzlichen Frist von sechs Wochen – noch bis zum 12.06.2023 beim Krankenversicherungsträger (zB ÖGK) eingebracht werden.
   

Bisher: 

Die Risikogruppen-Regelung (COVID-19-Risikofreistellung), die laut der bisher gültigen Verordnung Ende Oktober 2022 ausgelaufen wäre, wird nochmals bis 31. Dezember 2022 verlängert (Verordnung BGBl. I Nr. 396/2022, kund­gemacht am 25.10.2022). Das bedeutet für die Praxis:
  • Personen mit ärztlichem COVID-19-Risikoattest haben daher weiterhin Anspruch darauf, dass der Betrieb für besonderen Schutz vor Ansteckung sorgt (zB Ermöglichen des Arbeitens im Home-Office oder in einem Einzel­arbeitsraum im Betrieb plus möglichst kontakt­loser Hin- und Rückfahrten).
  • Andernfalls sind sie – so wie schon bisher – unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freizu­stellen, wobei dem Betrieb die Entgelt­fortzahlungs­kosten durch den Kranken­versicherungs­träger rückerstattet werden.
  • Ein ärztliches COVID-19-Risikoattest ist gemäß § 735 ASVG weiterhin nur bei jenen Risiko­personen zulässig, die trotz dreifacher COVID-19-Impfung dem Risiko eines schweren Krankheits­verlaufs unterliegen oder aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft werden können. 

Stand: 02.05.2023
Erstellt: 30.12.2022
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Anna Shvets