Update Februar 2024
Den Pensionist:innen wird erleichtert, weiter bzw. nochmal beruflich tätig zu sein. Laut Sozialrechts-Änderungsgesetz sollen arbeitende Pensionist:innen 2024 und 2025 bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze keine DN-Beiträge zur Pensionsversicherung entrichten. Die Beiträge werden aus Budgetmitteln des Bundes genommen.
Es gilt
für Pensionist:innen ab dem Erreichen des Regelpensionsalters (60, 60,5 oder 61 Jahre bei Frauen, 65 Jahre bei Männern),
die neben dem Pensionsbezug einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Der Entfall der Pensionsversicherungsbeiträge gilt
- nur für den Dienstnehmeranteil (10,25 %), dh die Pensionsbeiträge des Dienstgebers sind normal zu entrichten,
- nur für die laufenden Bezüge (nicht für Sonderzahlungen),
- nur bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2024 bis zur monatlichen Beitragsgrundlage von EUR 1.036,88), dh für einen darüber liegenden Beitragsgrundlagenteil sind die Beiträge ganz normal zu entrichten,
- vorerst befristet für die Kalenderjahre 2024 und 2025; eine Verlängerung wäre je nach Evaluierungsergebnis möglich.
Achtung:
Wie bereits vorausgesehen, war das Schaffen der technischen Voraussetzungen nicht rechtzeitig möglich, da die Gesetzwerdung so kurzfristig erfolgte.
Somit sind die ersten Abrechnungen wie bisher durchzuführen und die Korrekturen (voraussichtlich für die Monate Januar bis März 2024) nachträglich durch Aufrollungen zu erledigen. Bitte geben Sie diesbezügliche Änderungen Ihrer Ansprechperson unserer Personalverrechnung bekannt.
Ergänzender Hinweis: Von dieser Begünstigung für erwerbstätige Pensionsbezieher:innen ist die – bereits bestehende, weitergeltende – Halbierung der Pensionsbeiträge (DN- und DG-Anteil) für erwerbstätige Pensionsaufschiebende, also jenen Personen, die trotz erreichten Regelpensionsalters noch keine Pension beziehen („Alterspensionsbonus“ gemäß § 51 Abs. 7 ASVG) zu unterscheiden.
Stand: 01.02.2024
Erstellt: 29.11.2023
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Anna Shvets