Weniger Pensionsbeiträge zu entrichten

Anreiz zur Erwerbstätigkeit in der Pension

Caroline Forster

Update Februar 2024
Den Pensionist:innen wird erleichtert, weiter bzw. nochmal beruflich tätig zu sein. Laut Sozialrechts-Änderungsgesetz sollen arbeitende Pensionist:innen 2024 und 2025 bis zur doppelten Gering­fügigkeits­grenze keine DN-Beiträge zur Pensions­versicherung entrichten. Die Beiträge werden aus Budget­mitteln des Bundes genommen. 

Es gilt für Pensionist:innen ab dem Erreichen des Regel­pensions­alters (60, 60,5 oder 61 Jahre bei Frauen, 65 Jahre bei Männern), die neben dem Pensions­bezug einer unselb­ständigen oder selb­ständigen Erwerbs­tätigkeit nachgehen.

Der Entfall der Pensionsversicherungsbeiträge gilt
  • nur für den Dienstnehmeranteil (10,25 %), dh die Pensionsbeiträge des Dienstgebers sind normal zu entrichten,
  • nur für die laufenden Bezüge (nicht für Sonderzahlungen),
  • nur bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2024 bis zur monatlichen Beitragsgrundlage von EUR 1.036,88), dh für einen darüber liegenden Beitragsgrundlagenteil sind die Beiträge ganz normal zu entrichten,
  • vorerst befristet für die Kalenderjahre 2024 und 2025; eine Verlängerung wäre je nach Evaluierungsergebnis möglich. 
   
Achtung:
Wie bereits vorausgesehen, war das Schaffen der technischen Voraussetzungen nicht rechtzeitig möglich, da die Gesetzwerdung so kurzfristig erfolgte. Somit sind die ersten Abrechnungen wie bisher durchzuführen und die Korrekturen (voraussichtlich für die Monate Januar bis März 2024) nachträglich durch Aufrollungen zu erledigen. Bitte geben Sie diesbezügliche Änderungen Ihrer Ansprechperson unserer Personalverrechnung bekannt. 

Ergänzender Hinweis: Von dieser Begünstigung für erwerbs­tätige Pensions­bezieher:innen ist die – bereits bestehende, weiter­geltende – Halbierung der Pensionsbeiträge (DN- und DG-Anteil) für erwerbstätige Pensions­aufschiebende, also jenen Personen, die trotz erreichten Regel­pensions­alters noch keine Pension beziehen („Alterspensionsbonus“ gemäß § 51 Abs. 7 ASVG) zu unterscheiden.


Stand: 01.02.2024
Erstellt: 29.11.2023
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen 
Foto: Anna Shvets