Änderungen und Befreiungsmöglichkeiten

Neuer ORF-Beitrag: Handlungsbedarf?

Dudu Yurttas

Das neue ORF-Beitrags-Gesetz, das seit dem 1. Januar 2024 das alte Rundfunkgebührengesetz ersetzt, bringt wesentliche Neuerungen mit sich. Die wichtigste Änderung: Statt der Rundfunkempfangsgeräte sind nun alle Hauptwohnsitz-Adressen im privaten Bereich beitragspflichtig. Im betrieblichen Bereich gilt die Beitragspflicht für Unternehmen, die kommunalsteuerpflichtig sind.
   

Wichtige Eckpunkte des ORF-Beitrags-Gesetzes

Private Haushalte
Die neue Regelung macht jede Hauptwohnsitz-Adresse beitragspflichtig, unabhängig von der Nutzung von Rundfunkempfangsgeräten.
   
Unternehmen
Unternehmen mit kommunalsteuerpflichtigen Betriebsstätten zahlen den ORF-Beitrag pro Gemeinde, in der sie tätig sind. Grundlage dafür sind die von den Finanzbehörden übermittelten Daten zur Kommunalsteuerpflicht des Vorjahres. Die Beitragshöhe orientiert sich an der Summe der Arbeitslöhne des vergangenen Kalenderjahres. § 4 Abs. 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes definiert folgende Staffelungen:
 
Summe der
Arbeitslöhne (EUR)
Beiträge Kosten (Salzburg,
12 Monate)
Bis 1,6 Mio 1 Beitrag EUR 183,60
Bis 3 Mio  2 Beiträge EUR 367,20
Bis 10 Mio 7 Beiträge EUR 1.285,20
Bis 50 Mio 10 Beiträge EUR 1.836,00
Bis 90 Mio 20 Beiträge EUR 3.672,00
Über 90 Mio 50 Beiträge EUR 9.180,00










Hinweis: In anderen Bundesländern können durch zusätzliche Landesabgaben abweichende Beträge gelten. Maximal 100 Beiträge sind pro Monat und Unternehmen zu entrichten.
    

Besonderheiten bei Unternehmensgründung und -schließung

Gründungen
Gründer:innen, die bereits im ersten Jahr der Unternehmensaktivität kommunalsteuerpflichtig sind, müssen für das gesamte Kalenderjahr ORF-Beiträge leisten. Diese werden jedoch erst im Folgejahr vorgeschrieben.
Beispiel:
Maximiliane Musterfrau gründet im Jahr 2025 eine GmbH mit mehreren Mitarbeiter:innen. Im Jahr 2026 werden die Beiträge für 2025 und 2026 auf Basis der Arbeitslöhne vorgeschrieben.

   
Schließungen
Wird eine Betriebsstätte geschlossen, bleibt ohne Antrag auch für das Folgejahr eine Beitragspflicht bestehen. Durch einen Antrag bis zum 15. April des Folgejahres kann die Zahlungspflicht auf das Schließungsjahr begrenzt werden.
Beispiel:
Maximiliane Musterfrau liquidiert ihre GmbH im Jahr 2028. Ohne Antrag wäre die GmbH auf Basis der Lohnsumme aus 2028 noch bis Ende 2029 beitragspflichtig. Ein rechtzeitiger Antrag – bis 15.04. 2029 – verhindert dies.
   

Weitere Befreiungs- und Ausnahmeregelungen

  • Betriebsstätte und Hauptwohnsitz an derselben Adresse
Befindet sich eine Betriebsstätte am Hauptwohnsitz des Unternehmers, kann die private Beitragspflicht aufgehoben werden. Voraussetzung ist, dass alle Daten im Unternehmerservice-Portal korrekt hinterlegt sind und ein Antrag bis 15. April des Folgejahres gestellt wird.
  • Besondere Personengruppen
Bestimmte Personen können sich unter Berücksichtigung ihres Haushaltsnettoeinkommens und der Anspruchsgrundlagen vom Beitrag befreien lassen oder einen Zuschuss beantragen. Ein Befreiungsrechner hilft bei der Ermittlung des Anspruchs.

Jetzt aktiv werden
Die neuen Regelungen erfordern ein rechtzeitiges Handeln, um unnötige Kosten zu vermeiden. Wir beraten Sie gerne bei allen Fragen zu Befreiungsmöglichkeiten und helfen Ihnen bei der Antragstellung.


Erstellt: 23.12.2024
Quelle: ORF Beitrags-Service
Foto: Karolina Grabowska