Mit Wirkung 01.01.2024 werden einige Änderungen bei der Altersteilzeit umgesetzt.
Von Arbeitgeber:in getragene SV-Dienstnehmeranteile sind kein lohnwerter Vorteil mehr
Die DN-Anteile von der Aufstockung auf die volle Beitragsgrundlage, die sog. SV-Differenz, sind ab 2024 kein lohnwerter Vorteil mehr, da sie von dem/der Arbeitgeber:in zu tragen sind. Diese Regelung beseitigt eine langjährige Rechtsansicht des BMF. Somit erhöhen die vom AG getragenen, darauf entfallenden DN-Anteile die DB-, DZ-, KommSt-Bemessungsgrundlagen nicht mehr.
Unterwert-Berechnung vom Durchschnitt der letzten 12 Monate
Der Unterwert ist für die Berechnung des Lohnausgleichs heranzuziehen. Ab 2024 wird er nicht mehr auf Basis des letzten Kalendermonats vor Beginn der Altersteilzeit ermittelt, sondern der Zeitraum wird an die Berechnung des Oberwerts angeglichen, also dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Altersteilzeit. Dies vermeidet zukünftig also zufallsgesteuerte Ergebnisse, und, anders als der Oberwert, werden beim Unterwert die Überstundenentgelte ausgeklammert.
Hinweis für laufende Altersteilzeiten: Lt. jetzigem Meinungsstand müssen diese Änderungen für vor 2024 begonnene Altersteilzeiten nicht sofort angewendet werden, sondern erst ab einer nötigen Änderungsmeldung gegenüber dem AMS aus anderen Gründen, zB wegen einer KV-Vorrückung.
Freiwillige Erhöhungen nicht mehr berücksichtigt
Ab 2024 werden freiwillige Bezugserhöhungen keine Auswirkungen mehr auf das Altersteilzeitgeld haben und nicht mehr AMS-meldepflichtig sein. Berücksichtigt werden dann nur mehr verpflichtende Erhöhungen zB aufgrund KV- oder Mindestlohntarif-Erhöhungen bei Überschreiten der EUR 20,- Betragsgrenze (zB dienstzeitabhängige Gehaltsvorrückungen, Biennalsprünge etc.) Dies gilt auch für Altersteilzeit mit Beginn vor 2024.
Die jährlichen KV Gehalts- oder Lohnerhöhungen ergeben wie bisher keine Erhöhung des Altersteilzeitgelds, weil sie durch den Tariflohnindex in pauschaler Form berücksichtigt werden, und sind nicht meldepflichtig.
Flexibilisierung der Arbeitszeit
Auch Vereinbarungen, bei denen die Arbeitszeit im 6-Monats-Durchrechnungszeitraum zwischen 20 und 80 % der vorhergehenden Normalarbeitszeit beträgt und die Schwankungen bis Ende der Altersteilzeit ausgeglichen werden, gelten als kontinuierliche Altersteilzeiten. Dies ermöglicht eine höhere Schwankungsbreite (20/80 % statt 30/70 %), halbiert aber den Durchrechnungszeitraum (6 statt 12 Monate).
Bei laufenden Altersteilzeiten werden bereits fixierte Arbeitszeitverteilungen beibehalten, in erster Linie gilt diese Änderung erst für neue Altersteilzeiten.
Schrittweises Auslaufen der Blockaltersteilzeit
Ab 2024 soll diese Form unattraktiver gemacht und reduziert werden. Der anwendbare Prozentsatz richtet sich nach dem Kalenderjahr des Beginns und bleibt für die gesamte Laufzeit gleich.
2023: 50 %
2024: 42,5 %
2025: 35 %
2026: 27,5 %
2027: 20 %
2028: 10 %
ab 2029: 0 %
Regelpensionsalter für Frauen angehoben
Das Regelpensionsalter der Frauen wird ab 2024 jährlich um sechs Monate von 60 auf 65 angehoben. Nach einer aktuellen gesetzlichen Klarstellung gelten nun folgende Regelpensionsalter.
Geburtsdatum |
Regelpensionsalter |
bis 31.12.1963 |
60 Jahre |
01.01.1964 bis 30.06.1964 |
60,5 Jahre |
01.07.1964 bis 31.12.1964 |
61 Jahre |
01.01.1965 bis 30.06.1965 |
61,5 Jahre |
01.07.1965 bis 31.12.1965 |
62 Jahre |
01.01.1966 bis 30.06.1966 |
62,5 Jahre |
01.07.1966 bis 31.12.1966 |
63 Jahre |
01.01.1967 bis 30.06.1967 |
63,5 Jahre |
01.07.1967 bis 31.12.1967 |
64 Jahre |
01.01.1968 bis 30.06.1968 |
64,5 Jahre |
ab 01.07.1968 |
65 Jahre |
Dies weicht von der früheren Auslegung ab und heißt, dass Frauen, die diesen Jahren zwischen 2. und 30. Juni bzw. zwischen 2. und 31. Dezember geboren sind, um ein halbes Jahr früher in Alterspension gehen können als ursprünglich gedacht. Dies ergibt möglicherweise Abweichungen gegenüber Pensionsstichtagsbestätigungen der PVA und Auswirkungen auf laufende Altersteilzeiten. Darum wurde für betroffene Personen in Altersteilzeit eine Übergangsregelung erstellt: Die Altersteilzeit kann in der ursprünglich vereinbarten Dauer weitergeführt werden, somit steht der nunmehr um ein halbes Jahr frühere Pensionsanspruch dem nicht entgegen (wenn die Pension noch nicht tatsächlich bezogen wird). Möchte die Arbeitnehmerin stattdessen die Möglichkeit des früheren Pensionsantritts nutzen, kann die Altersteilzeit im Einvernehmen mit dem/der Arbeitgeber:in vorzeitig beendet werden (§ 82 Abs. 6 AlVG).
Erstellt: 03.10.2023
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Bild: Cottonbro Studio