Berechnung, Flexibilisierung, auslaufende Blockvariante

Modifizierte Altersteilzeit ab 2024

Caroline Forster

Mit Wirkung 01.01.2024 werden einige Änderungen bei der Altersteilzeit umgesetzt. 
  

Von Arbeitgeber:in getragene SV-Dienstnehmer­anteile sind kein lohnwerter Vorteil mehr

Die DN-Anteile von der Aufstockung auf die volle Beitrags­grundlage, die sog. SV-Differenz, sind ab 2024 kein lohnwerter Vorteil mehr, da sie von dem/der Arbeit­geber:in zu tragen sind. Diese Regelung beseitigt eine langjährige Rechts­ansicht des BMF. Somit erhöhen die vom AG getragenen, darauf entfallenden DN-Anteile die DB-, DZ-, KommSt-Bemessungs­grund­lagen nicht mehr. 
  

Unterwert-Berechnung vom Durchschnitt der letzten 12 Monate

Der Unterwert ist für die Berechnung des Lohnausgleichs heranzuziehen. Ab 2024 wird er nicht mehr auf Basis des letzten Kalender­monats vor Beginn der Altersteilzeit ermittelt, sondern der Zeitraum wird an die Berechnung des Oberwerts angeglichen, also dem Durchschnitt der letzten 12 Kalender­monate vor Beginn der Altersteilzeit. Dies vermeidet zukünftig also zufalls­gesteuerte Ergebnisse, und, anders als der Oberwert, werden beim Unterwert die Überstunden­entgelte ausgeklammert. 
Hinweis für laufende Alters­teilzeiten: Lt. jetzigem Meinungs­stand müssen diese Änderungen für vor 2024 begonnene Alters­teilzeiten nicht sofort angewendet werden, sondern erst ab einer nötigen Änderungs­meldung gegenüber dem AMS aus anderen Gründen, zB wegen einer KV-Vorrückung. 
  

Freiwillige Erhöhungen nicht mehr berücksichtigt 

Ab 2024 werden freiwillige Bezugs­erhöhungen keine Auswirkungen mehr auf das Alters­teilzeit­geld haben und nicht mehr AMS-meldepflichtig sein. Berücksichtigt werden dann nur mehr verpflichtende Erhöhungen zB aufgrund KV- oder Mindest­lohn­tarif-Erhöhungen bei Überschreiten der EUR 20,- Betragsgrenze (zB dienstzeit­abhängige Gehalts­vorrückungen, Biennalsprünge etc.) Dies gilt auch für Altersteilzeit mit Beginn vor 2024. 
Die jährlichen KV Gehalts- oder Lohn­erhöhungen ergeben wie bisher keine Erhöhung des Alters­teilzeit­gelds, weil sie durch den Tarif­lohn­index in pauschaler Form berücksichtigt werden, und sind nicht melde­pflichtig.
   

Flexibilisierung der Arbeitszeit

Auch Vereinbarungen, bei denen die Arbeitszeit im 6-Monats-Durchrechnungs­zeitraum zwischen 20 und 80 % der vorher­gehenden Normal­arbeitszeit beträgt und die Schwankungen bis Ende der Alters­teilzeit ausgeglichen werden, gelten als kontinuierliche Alters­teilzeiten. Dies ermöglicht eine höhere Schwankungs­breite (20/80 % statt 30/70 %), halbiert aber den Durchrechnungs­zeitraum (6 statt 12 Monate). 

Bei laufenden Alters­teilzeiten werden bereits fixierte Arbeitszeit­verteilungen beibehalten, in erster Linie gilt diese Änderung erst für neue Alters­teilzeiten.  
  

Schrittweises Auslaufen der Block­alters­teilzeit 

Ab 2024 soll diese Form unattraktiver gemacht und reduziert werden. Der anwendbare Prozentsatz richtet sich nach dem Kalender­jahr des Beginns und bleibt für die gesamte Laufzeit gleich. 

2023: 50 %
2024: 42,5 %
2025: 35 %
2026: 27,5 %
2027: 20 %
2028: 10 %
ab 2029: 0 %
 

Regelpensionsalter für Frauen angehoben

Das Regelpensions­alter der Frauen wird ab 2024 jährlich um sechs Monate von 60 auf 65 angehoben. Nach einer aktuellen gesetzlichen Klar­stellung gelten nun folgende Regel­pensions­alter. 
 
Geburtsdatum Regelpensionsalter
bis 31.12.1963 60 Jahre
01.01.1964 bis 30.06.1964 60,5 Jahre
01.07.1964 bis 31.12.1964 61 Jahre
01.01.1965 bis 30.06.1965 61,5 Jahre
01.07.1965 bis 31.12.1965 62 Jahre
01.01.1966 bis 30.06.1966 62,5 Jahre
01.07.1966 bis 31.12.1966 63 Jahre
01.01.1967 bis 30.06.1967 63,5 Jahre
01.07.1967 bis 31.12.1967 64 Jahre
01.01.1968 bis 30.06.1968 64,5 Jahre
ab 01.07.1968 65 Jahre

Dies weicht von der früheren Auslegung ab und heißt, dass Frauen, die diesen Jahren zwischen 2. und 30. Juni bzw. zwischen 2. und 31. Dezember geboren sind, um ein halbes Jahr früher in Alterspension gehen können als ursprünglich gedacht. Dies ergibt möglicher­weise Abweichungen gegenüber Pensions­stichtags­bestätigungen der PVA und Auswirkungen auf laufende Alters­teilzeiten. Darum wurde für betroffene Personen in Alters­teilzeit eine Übergangs­regelung erstellt: Die Alters­teilzeit kann in der ursprünglich vereinbarten Dauer weitergeführt werden, somit steht der nunmehr um ein halbes Jahr frühere Pensions­anspruch dem nicht entgegen (wenn die Pension noch nicht tatsächlich bezogen wird). Möchte die Arbeit­nehmerin stattdessen die Möglichkeit des früheren Pensions­antritts nutzen, kann die Alters­teilzeit im Einvernehmen mit dem/der Arbeitgeber:in vorzeitig beendet werden (§ 82 Abs. 6 AlVG).

Erstellt: 03.10.2023
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Bild: Cottonbro Studio