Das "Erstauftraggeberprinzip" ändert die Zahlungsverpflichtung.

Provision an Makler:in trifft künftig Vermieter:in

Mandy van den Hurk

Mit der Novelle des Maklergesetzes wird das sog. "Erstauftraggeberprinzip" für die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnräume eingeführt. Das bedeutet, dass in Zukunft die Provision von Makler:innen nur durch jenen Vertragsteil zu zahlen ist, der die Leistung veranlasst, also beauftragt hat. 

Die von Vermieter:innen veranlassten Vermittlungen werden somit nur von diesen bezahlt. Ein:e Makler:in hat nur dann einen Anspruch auf Provisionszahlung durch eine:n Mieter:in, wenn sie/er aufgrund des Vertrags mit dem Wohnungssuchenden tätig wird und daraufhin eine Wohnung vermitteln kann, mit deren Vermittlung sie/er nicht bereits vorher beauftragt war

Ein Anspruch auf Provisionszahlung durch eine:n Mieter:in besteht aber nicht, wenn
  • zwischen dem Unternehmen der/des Makler:in und der/dem Vermieter:in bzw. Verwalter:in eine Beteiligung, organschaftliche Verflechtung oder andere maßgebliche Einflussmöglichkeit besteht. 
  • ein:e Vermieter:in oder dessen Vertreter:in/Verwalter:in vom Abschluss eines Maklervertrags Abstand nimmt, damit die/der Mieter:in zur/zum Erstauftraggebenden wird
  • ein:e Makler:in eine Wohnung mit Einverständnis der/des Vermieter:in inseriert oder für einen eingeschränkten Interessent:innenkreis auf andere Weise bewirbt. 

Umgehungsgeschäfte werden unterbunden: Eine Vereinbarung ist unwirksam, soweit sie den Wohnungssuchenden im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Mietvertrags zu einer Provision oder ähnlicher Leistung an eine:n nicht provisionsberechtigten Makler:in oder Vermieter:in oder zu einer sonstigen Leistung ohne gleichwertige Gegenleistung an frühere Mieter:innen oder sonstige Dritte verpflichtet. 

Zur Transparenz der zeitlichen Abfolge muss ein:e Makler:in Vertragsabschlüsse schriftlich oder auf einem dauerhaft verfügbaren Datenträger dokumentieren. 

Die Neuregelung wird durch eine Verwaltungsstrafbestimmung mit Strafdrohungen von bis zu EUR 3.600,- Geldstrafe gegenüber Immobilienmakler:in, Vermieter:in bzw. Vertreter:in, frühere Mieter:in oder sonstige Dritte. Durch die Aufnahme des neuen § 17a MaklerG in den Katalog der zwingenden Bestimmungen nach § 18 MaklerG wird sichergestellt, dass nicht zum Nachteil der Mieter:innen von dieser Regelung abgegangen werden kann. 

Das Erstauftraggeberprinzip betrifft nur die Provisionszahlung. Den Abschluss eines (weiteren) unentgeltlichen Maklervertrags mit dem Wohnungssuchenden und somit eine Doppeltätigkeit ist nicht verboten. 

Diese Regelungen gelten nicht für Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen, die von Dienstgeber:innen angemietet werden. 

Das Inkrafttreten ist für den 01.07.2023 vorgesehen

Stand: 28.04.2023
Quelle: Lexis360 
Bild: Andrea Piacquadio