Unternehmen, die die Kurzarbeitsmaßnahme (KUA) in Anspruch genommen hatten, werden im Rahmen der Abgabenprüfungen (GPLB) erfahrungsgemäß streng geprüft. Beachtenswert ist, dass bei festgestellten Abweichungen vom Prüfer eine Meldung ans AMS erfolgt, die ohne weitere Überprüfung in eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Förderbetrugs münden kann. In dem Zuge wird die gesamte bezogene Kurzarbeitsbeihilfe zurückgefordert. Die Staatsanwaltschaft nimmt dazu Ermittlungen auf, beispielsweise durch Zeugenbefragungen von Mitarbeitern bzw. Geschäftsführern durch die Polizei, und beauftragt einen Gutachter zur Klärung.
Um diese Umstände zu vermeiden, empfehlen wir, die Arbeitszeitaufzeichnungen im Vorfeld genau auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, da sie zu Beginn einer GPLB vorgelegt werden müssen. Dabei ist es hilfreich, die Vorgaben im Detail durchzugehen:
- Vorliegen von korrekten KUA-Zeitaufzeichnungen für den gesamten KUA-Zeitraum für jeden Mitarbeiter
- Korrekte und lt. Vorgaben eingetragene Pausen (nach sechsstündiger Arbeitszeit mindestens eine halbstündige Pause)
- Kompatibilität der KUA-Zeitaufzeichnungen mit anderen Aufzeichnungen und Unterlagen (zB Dienstvertrag, Fahrtenbücher, Reisekostenabrechnungen, etc.)
- Korrekte eingetragene Nicht-Arbeitszeiten wie Urlaube, Quarantänezeiten, Krankenstände und Feiertage
- Übereinstimmen der KUA-Zeitaufzeichnungen mit den die Personalverrechnung übermittelten Angaben zur Beantragung der KUA-Beihilfe für das jeweilige Monat
Sollte es dabei zu Abweichungen gekommen sein, empfiehlt es sich, bereits vor der Prüfung die korrigierten Abrechnungen beim AMS einzureichen und die zuviel bezogene KUA-Beihilfe zurückzuzahlen.
Hinweis: KUA-Arbeitszeit-Aufzeichnungen sind 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem die gesamte Förderung ausbezahlt wurde, aufzubewahren. Das AMS kann die Aufzeichnungen jederzeit prüfen.
Stand: 30.11.2022
Foto: kaboompics