Durch die Erweiterungen der bestehenden Regelung zu abgabenfreien Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten soll die Regelung an Attraktivität gewinnen. Folgende Inhalte gelten nun:
- Erhöhung des bisherigen abgabenfreien Höchstbetrags von EUR 1.000,- auf EUR 2.000,- pro Kalenderjahr und Kind.
- Anhebung der Kinder-Altersgrenze von 10 auf 14 Jahre (dieses Alter darf bei Beginn des Kalenderjahres noch nicht erreicht sein, damit die Befreiung zusteht).
- Anders als bisher sind auch Direktzahlungen an die Arbeitnehmer:innen abgabenfrei, sofern die Kosten belegmäßig nachgewiesen werden (bis 2023 war die Abgabenbefreiung nur anwendbar, wenn eine Direktverrechnung mit der Betreuungseinrichtung bzw. der pädagogisch qualifizierten Person erfolgte oder wenn die Zuschüsse in Form von Kinderbetreuungsgutscheinen gewährt wurden).
Die übrigen Voraussetzungen der Regelung bleiben unverändert. So ist weiterhin die Beachtung des steuerlichen Gruppenmerkmals (Zuschüsse werden allen Arbeitnehmer:innen oder den einer sachlich abgrenzbaren Gruppe angehörenden Arbeitnehmer:innen unter denselben Bedingungen angeboten; soziale Merkmale als Kriterium sind zulässig)erforderlich. Das Steuerformular L35 ist dafür vorgesehen.
Beispiel: Die Betriebsleitung beschließt, allen Außendienstangestellten für unter 12-jährige Kinder einen Zuschuss bis zu EUR 1.200,- pro Kind und Kalenderjahr zu den Kinderbetreuungskosten zu gewähren, sofern entsprechende Belege vorgelegt werden (zB Beitragszahlungen für Krabbelgruppe, Kindergarten, Hort oä, Honorarnoten von qualifizierten Betreuungspersonen etc.).
Die im konkreten Betrieb festgelegten Kriterien bewegen sich innerhalb der abgabenrechtlich maßgeblichen Höchstgrenzen. Da die Gewährung allen zur Gruppe der Außendienstangestellten zu gleichen Konditionen angeboten wird, ist auch das steuerliche Gruppenmerkmal erfüllt.
Die Betreuung muss
in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen. Als Kosten kommen jene für die
Kinderbetreuung, Verpflegung und Bastelgeld in Betracht, nicht aber Schulgeld für Privatschulen oder Nachhilfeunterricht. Die Aufwendungen für Schulbesuch und für Betreuung außerhalb der Schulzeit sind zu trennen. Die Kosten für die Betreuung während der schulfreien Zeit (zB Nachmittags-/Ferienbetreuung) sind für die Abgabenbefreiung tauglich, sofern die Betreuung durch eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Für die
Ferienbetreuung (zB Ferienlager) können sämtliche Kosten (auch Verpflegung, Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager) berücksichtigt werden, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.
Die Befreiung gilt für alle lohnabhängigen Abgaben und Beiträge (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer.
Erstellt: 01.02.2024
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Bild: Lukas