Attraktivierende Erweiterung

Abgabenfreie Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten

Caroline Forster

Durch die Erweiterungen der bestehenden Regelung zu abgabenfreien Zuschüsse zu den Kinder­betreuungs­kosten soll die Regelung an Attraktivität gewinnen. Folgende Inhalte gelten nun: 
  • Erhöhung des bisherigen abgabenfreien Höchst­betrags von EUR 1.000,- auf EUR 2.000,- pro Kalenderjahr und Kind.
  • Anhebung der Kinder-Altersgrenze von 10 auf 14 Jahre (dieses Alter darf bei Beginn des Kalenderjahres noch nicht erreicht sein, damit die Befreiung zusteht).
  • Anders als bisher sind auch Direktzahlungen an die Arbeit­nehmer:innen abgabenfrei, sofern die Kosten belegmäßig nachgewiesen werden (bis 2023 war die Abgaben­befreiung nur anwendbar, wenn eine Direkt­verrechnung mit der Betreuungs­einrichtung bzw. der pädagogisch qualifizierten Person erfolgte oder wenn die Zuschüsse in Form von Kinder­betreuungs­gutscheinen gewährt wurden).
Die übrigen Voraussetzungen der Regelung bleiben unverändert. So ist weiterhin die Beachtung des steuerlichen Gruppenmerkmals (Zuschüsse werden allen Arbeit­nehmer:innen oder den einer sachlich abgrenzbaren Gruppe angehörenden Arbeit­nehmer:innen unter denselben Bedingungen angeboten; soziale Merkmale als Kriterium sind zulässig)erforderlich. Das Steuerformular L35 ist dafür vorgesehen.

Beispiel: Die Betriebsleitung beschließt, allen Außendienst­angestellten für unter 12-jährige Kinder einen Zuschuss bis zu EUR 1.200,- pro Kind und Kalenderjahr zu den Kinder­betreuungs­kosten zu gewähren, sofern entsprechende Belege vorgelegt werden (zB Beitragszahlungen für Krabbelgruppe, Kindergarten, Hort oä, Honorarnoten von qualifizierten Betreuungs­personen etc.).
Die im konkreten Betrieb festgelegten Kriterien bewegen sich innerhalb der abgabenrechtlich maßgeblichen Höchstgrenzen. Da die Gewährung allen zur Gruppe der Außendienst­angestellten zu gleichen Konditionen angeboten wird, ist auch das steuerliche Gruppenmerkmal erfüllt.


Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinder­betreuungs­einrichtungen oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen. Als Kosten kommen jene für die Kinder­betreuung, Verpflegung und Bastelgeld in Betracht, nicht aber Schulgeld für Privatschulen oder Nachhilfe­unterricht. Die Aufwendungen für Schulbesuch und für Betreuung außerhalb der Schulzeit sind zu trennen. Die Kosten für die Betreuung während der schulfreien Zeit (zB Nachmittags-/Ferien­betreuung) sind für die Abgaben­befreiung tauglich, sofern die Betreuung durch eine institutionelle Kinder­betreuungs­einrichtung oder eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Für die Ferienbetreuung (zB Ferienlager) können sämtliche Kosten (auch Verpflegung, Unterkunft, Sport­veranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager) berücksichtigt werden, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.

Die Befreiung gilt für alle lohnabhängigen Abgaben und Beiträge (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer.

 

Erstellt: 01.02.2024

Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Bild: Lukas