Nach der Investitionsprämie ist vor dem Investitionsfreibetrag. Sollten Sie aktuell vorhaben, in Ihrem Unternehmen zu investieren, können Sie den neuen Freibetrag ab 01.01.2023 nutzen.
Der Investitionsfreibetrag bedeutet eine zusätzliche Betriebsausgabe im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr des betreffenden Wirtschaftsguts. Dies führt also zu einer Steuerminderung von 25 % bei Körperschaftssteuer bzw. bis zu 55 % bei Einkommenssteuer.
Höhe
- 10 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder
- 15 % für Wirtschaftsgüter mit der Zuordnung Ökologisierung (voraussichtlich analog zu Anhang 1 der Richtlinie zur COVID-19-Investitionsprämie: PV-Anlagen, Elektrofahrzeuge etc.)
Achtung: Die jährliche Grenze für den Freibetrag ist mit EUR 1 Mio. gedeckelt. Höhere Investitionen könnten, wenn machbar, auf mehrere Jahre verteilt werden.
Begünstungsfähige Wirtschaftsgüter
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit folgenden Voraussetzungen:
- Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ab 4 Jahre
- Verwendung in einer österreichischen Betriebsstätte
- Erzielen von betrieblichen Einkünften durch Bilanzierung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Nicht begünstigungsfähige Wirtschaftsgüter
- Jene, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden
- PKW und Kombi mit CO2-Emissionswert höher als 0 g/km
- Gebäude/Gebäudeabschreibungen
- Firmenwert
- Bergbauunternehmen
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter, welche nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung bzw. Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind.
- Erwerb im Konzern oder mit entgeltlicher Überlassung
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen
Zeitliche Vorgaben
Gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 01.01.2023 angeschafft oder hergestellt werden, ebenfalls für Teilanschaffungs- oder Teilherstellungskosten bei Fertigstellung ab dem 01.01.2023.
Beispiel
Maschine: Anschaffungskosten |
EUR 100.000,- |
- Nutzungsdauer 5 Jahre, jährliche Abschreibung: |
- EUR 20.000,- |
- Investitionsfreibetrag von 10 % |
- EUR 10.000,- |
= Steuermindernde Abschreibung gesamt |
EUR 100.000,- |
+ dazu Investitionsfreibetrag |
EUR 10.000,- |
= Summe Steuerminderung |
EUR 110.000,- |
Fall ESt
Ersparnis Einkommenssteuer (50 %) |
EUR 55.000,- |
Investitionskosten |
EUR 100.000,- |
Investitionskosten netto nach Steuern |
EUR 45.000,- |
Steuerersparnis durch Investitionsfreibetrag |
EUR 5.000,- |
Ergibt einen steuersparenden Anteil von 55 % der Investition
Fall KöSt
Ersparnis Körperschaftssteuer (25 %* ) |
EUR 27.500,- |
Investitionskosten |
EUR 100.000,- |
Investitionskosten netto nach Steuern |
EUR 72.500,- |
Steuerersparnis durch Investitionsfreibetrag |
EUR 2.500,- |
Ergibt einen steuersparenden Anteil von 27,5 % der Investition
Da für ein Wirtschaftsgut nicht gleichzeitig der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag und der Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen werden kann, ist es empfehlenswert, eine Vergleichsrechnung durchzuführen.
* KöSt ab 2023: 24 %, ab 2024: 23 %.
Stand: 22.06.2022
Quelle: WKO
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