Gut geplant investieren!

Klug investieren mit dem Investitionsfreibetrag ab 2023

Herbert Huber

Nach der Investitionsprämie ist vor dem Investitions­frei­betrag. Sollten Sie aktuell vorhaben, in Ihrem Unter­nehmen zu investieren, können Sie den neuen Frei­betrag ab 01.01.2023 nutzen. 

Der Investitions­freibetrag bedeutet eine zusätzliche Betriebs­ausgabe im Anschaffungs- oder Herstellungs­jahr des betreffenden Wirtschafts­guts. Dies führt also zu einer Steuer­minderung von 25 % bei Körperschafts­steuer bzw. bis zu 55 % bei Einkommens­steuer. 
   

Höhe 

  • 10 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungs­kosten oder
  • 15 % für Wirtschafts­güter mit der Zuordnung Ökologisierung (voraussichtlich analog zu Anhang 1 der Richt­linie zur COVID-19-Investitions­prämie: PV-Anlagen, Elektro­fahrzeuge etc.) 

Achtung: Die jährliche Grenze für den Freibetrag ist mit EUR 1 Mio. gedeckelt. Höhere Investitionen könnten, wenn machbar, auf mehrere Jahre verteilt werden. 
   

Begünstungs­fähige Wirtschafts­güter

Wirtschafts­güter des abnutzbaren Anlage­vermögens mit folgenden Voraus­setzungen: 
  • Betriebs­gewöhnliche Nutzungs­dauer ab 4 Jahre
  • Verwendung in einer österreichischen Betriebs­stätte
  • Erzielen von betrieblichen Einkünften durch Bilanzierung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 
    

Nicht begünstigungs­fähige Wirtschafts­güter

  • Jene, die für den investitions­bedingten Gewinn­freibetrag herangezogen werden
  • PKW und Kombi mit CO2-Emissionswert höher als 0 g/km 
  • Gebäude/Gebäude­abschreibungen
  • Firmenwert
  • Bergbauunternehmen
  • Gebrauchte Wirtschafts­güter
  • Unkörperliche Wirtschafts­güter, welche nicht den Bereichen Digitali­sierung, Ökologi­sierung bzw. Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. 
  • Erwerb im Konzern oder mit entgeltlicher Überlassung 
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energie­träger dienen

    

Zeitliche Vorgaben

Gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 01.01.2023 ange­schafft oder herge­stellt werden, ebenfalls für Teil­anschaffungs- oder Teil­herstellungs­kosten bei Fertigstellung ab dem 01.01.2023. 
   

Beispiel

Maschine: Anschaffungskosten  EUR   100.000,-
- Nutzungsdauer 5 Jahre, jährliche Abschreibung:  - EUR    20.000,-
- Investitionsfreibetrag von 10 %  - EUR    10.000,-
= Steuermindernde Abschreibung gesamt   EUR  100.000,-
+ dazu Investitionsfreibetrag  EUR    10.000,-
= Summe Steuerminderung EUR  110.000,-
 
Fall ESt
Ersparnis Einkommenssteuer (50 %)  EUR    55.000,-
Investitionskosten EUR  100.000,-
Investitionskosten netto nach Steuern EUR    45.000,-
Steuerersparnis durch Investitionsfreibetrag EUR      5.000,-

Ergibt einen steuersparenden Anteil von 55 % der Investition
   
Fall KöSt
Ersparnis Körperschaftssteuer (25 %* )   EUR    27.500,-
Investitionskosten EUR  100.000,-
Investitionskosten netto nach Steuern EUR    72.500,-
Steuerersparnis durch Investitionsfreibetrag EUR      2.500,-

Ergibt einen steuer­sparenden Anteil von 27,5 % der Investition

Da für ein Wirtschaftsgut nicht gleichzeitig der investitions­bedingte Gewinn­freibetrag und der Investitions­freibetrag in Anspruch genommen werden kann, ist es empfehlens­wert, eine Vergleichs­rechnung durchzuführen.


* KöSt ab 2023: 24 %, ab 2024: 23 %. 

Stand: 22.06.2022
Quelle: WKO
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