Mit dem kürzlich verabschiedeten Telearbeitsgesetz werden die die bisherigen Home-Office-Regelungen ab 2025 auf Telearbeit ausgeweitet. Zu den zulässigen Örtlichkeiten für die Telearbeit zählen dann neben der Wohnung am Haupt- oder Nebenwohnsitz der Arbeitnehmer:innen oder einer Wohnung von Angehörigen auch Räumlichkeiten von Coworking-Spaces und andere selbst gewählte Orte wie Kaffeehäuser oder Hotelzimmer.
Der Gesetzesentwurf umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:
- Definition von „Telearbeit“ im § 2h AVRAG: „Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Unternehmensgesetzbuch) gehörenden Örtlichkeit erbringt.“ Damit wird der Anwendungsbereich des § 2h AVRAG auf alle Formen von ortsungebundener Telearbeit erweitert.
- Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Regelung über den Unfallversicherungsschutz: Zukünftig wird zwischen Telearbeit im engeren Sinn (eigene Wohnung, in der Nähe gelegene Wohnung eines nahen Angehörigen, in der Nähe der Wohnung gelegener Coworking-Space) und Telearbeit im weiteren Sinn (alle sonstigen von Arbeitnehmerseite selbst gewählten Orte) unterschieden. Der unfallversicherungsrechtliche Wegschutz wird nur für Telearbeit im engeren Sinn gelten.
- Anpassungen bei den abgabenrechtlichen Regelungen: Insbesondere durch Umwandeln des Begriffs „Home-Office-Pauschale“ in „Telearbeitspauschale“.
Inhaltlich sind die geplanten Änderungen nicht besonders tiefgreifend. Aus betrieblicher Sicht wird es daher aller Voraussicht nach keinen zwingenden Handlungsbedarf geben.
Vorhandene Home-Office-Vereinbarungen bleiben auch nach dem 01.01.2025 unverändert, sofern sie nicht von den Vertragspartnern angepasst werden (zB mittels Ausweiten auf Arbeiten auch außerhalb der Wohnung).
Wenn auf betrieblicher Ebene kein Interesse an der Nutzung der gesetzlichen Erweiterung besteht, können die bisherigen Home-Office-Vereinbarungen unverändert weitergeführt werden. Eine ausdrückliche Anpassung der Begrifflichkeiten von „Home-Office“ auf „Telearbeit“ ist weder in den vertraglichen Home-Office-Vereinbarungen noch in der Gehalts- und Lohnverrechnung erforderlich.
Möchte der Betrieb hingegen die Ausdehnungsmöglichkeit nutzen, sollte in der jeweiligen Home-Office-Vereinbarung (bzw. zukünftig „Telearbeitsvereinbarung“) der Kreis der zulässigen Telearbeit-Örtlichkeiten festgelegt werden. Dabei empfiehlt sich neben der Anführung der Art der Räumlichkeiten (zB Hotelzimmer, Coworking-Space) auch die Klärung, ob Telearbeit auf Österreich beschränkt wird oder auch in anderen EU-Staaten oder außerhalb der EU ausgeübt werden darf.
Stand: 01.07.2024
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Vlada Karpovich