Weitere Möglichkeiten durch die neue Regelung

Aus Home-Office wird Telearbeit

Caroline Forster

Mit dem kürzlich verabschiedeten Telearbeitsgesetz werden die die bisherigen Home-Office-Regelungen ab 2025 auf Telearbeit ausgeweitet. Zu den zulässigen Örtlich­keiten für die Telearbeit zählen dann neben der Wohnung am Haupt- oder Neben­wohnsitz der Arbeit­nehmer:innen oder einer Wohnung von Angehörigen auch Räumlich­keiten von Coworking-Spaces und andere selbst gewählte Orte wie Kaffeehäuser oder Hotelzimmer.

Der Gesetzesentwurf umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:
  • Definition von „Telearbeit“ im § 2h AVRAG: „Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeit­nehmerin oder ein Arbeit­nehmer regelmäßig Arbeits­leistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikations­technologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Unternehmens­gesetz­buch) gehörenden Örtlichkeit erbringt.“ Damit wird der Anwendungs­bereich des § 2h AVRAG auf alle Formen von orts­ungebundener Telearbeit erweitert.
  • Anpassung der sozial­versicherungs­rechtlichen Regelung über den Unfall­versicherungs­schutz: Zukünftig wird zwischen Telearbeit im engeren Sinn (eigene Wohnung, in der Nähe gelegene Wohnung eines nahen Angehörigen, in der Nähe der Wohnung gelegener Coworking-Space) und Telearbeit im weiteren Sinn (alle sonstigen von Arbeit­nehmer­seite selbst gewählten Orte) unterschieden. Der unfall­versicherungs­rechtliche Wegschutz wird nur für Telearbeit im engeren Sinn gelten.
  • Anpassungen bei den abgaben­rechtlichen Regelungen: Insbesondere durch Umwandeln des Begriffs „Home-Office-Pauschale“ in „Telearbeits­pauschale“.

Inhaltlich sind die geplanten Änderungen nicht besonders tiefgreifend. Aus betrieblicher Sicht wird es daher aller Voraussicht nach keinen zwingenden Handlungs­bedarf geben.

Vorhandene Home-Office-Vereinbarungen bleiben auch nach dem 01.01.2025 unverändert, sofern sie nicht von den Vertrags­partnern angepasst werden (zB mittels Ausweiten auf Arbeiten auch außerhalb der Wohnung).

Wenn auf betrieblicher Ebene kein Interesse an der Nutzung der gesetzlichen Erweiterung besteht, können die bisherigen Home-Office-Vereinbarungen unverändert weitergeführt werden. Eine ausdrückliche Anpassung der Begrifflich­keiten von „Home-Office“ auf „Telearbeit“ ist weder in den vertraglichen Home-Office-Vereinbarungen noch in der Gehalts- und Lohn­verrechnung erforderlich.

Möchte der Betrieb hingegen die Ausdehnungs­möglichkeit nutzen, sollte in der jeweiligen Home-Office-Vereinbarung (bzw. zukünftig „Telearbeits­vereinbarung“) der Kreis der zulässigen Telearbeit-Örtlich­keiten festgelegt werden. Dabei empfiehlt sich neben der Anführung der Art der Räumlich­keiten (zB Hotelzimmer, Coworking-Space) auch die Klärung, ob Telearbeit auf Österreich beschränkt wird oder auch in anderen EU-Staaten oder außerhalb der EU ausgeübt werden darf.

Stand: 01.07.2024
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Vlada Karpovich