Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) ist am 25.02.2023 in Kraft getreten. Es ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937/EU (Whistleblowing-Richtlinie).
Whistleblower:innen, also Hinweisgeber:innen, sind Personen, die aus ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Praktiken wie Betrug, Korruption, Geldwäsche, Gesundheitsgefährdungen, Umweltgefährdungen erlangen und diese Informationen weitergeben. Sie können dadurch dem Risiko von Anfeindungen oder Repressalien am Arbeitsplatz ausgesetzt sein. Darum geht es im HinweisgeberInnenschutzgesetz vor allem um den Schutz von Hinweisgeber:innen vor arbeitsrechtlichen Benachteiligungen.
Vergeltungsmaßnahmen wie etwa Kündigungen, Verwarnungen oder Versetzungen, die gegen Hinweisgeber:innen als Reaktion auf berechtigte Hinweise erfolgen, sind rechtsunwirksam. Das Behindern von Hinweisgeber:innen im Zusammenhang mit einer Hinweisgebung oder das Ergreifen unzulässiger Vergeltungsmaßnahmen ist gemäß § 24 HSchG mit hohen Verwaltungsstrafen bedroht, bis zu EUR 20.000,-, im Wiederholungsfall sogar bis zu EUR 40.000,-.
Das HinweisgeberInnenschutzgesetz sieht außerdem vor, dass Unternehmen ab 50 Arbeitnehmer:innen verpflichtet sind, ein internes Meldesystem (zB eine Whistleblowing-Hotline) einzurichten, wobei je nach Unternehmensgröße (an der Arbeitnehmer:innenanzahl definiert) folgender Zeitplan gilt:
- Zwischen 50 und 249 Arbeitnehmer:innen: Das Meldesystem muss spätestens bis 17. Dezember 2023 eingerichtet sein.
- Ab 250 Arbeitnehmer:innen: Das Meldesystem muss bis spätestens 25. August 2023 eingerichtet sein.
Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften (zB LSD-BG, AZG, ARG, MSchG etc.) sind vom HinweisgeberInnenschutzgesetz nicht umfasst, diese können aber freiwillig in das „Whistleblowing-System“ einbezogen werden.
Stand: 01.03.2023
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Karolina Grabowska