Handlungsbedarf ab 50 Arbeitnehmer:innen

HinweisgeberInnenschutzgesetz 

Caroline Forster

Das HinweisgeberInnen­schutz­gesetz (HSchG) ist am 25.02.2023 in Kraft getreten. Es ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937/EU (Whistle­blowing-Richtlinie). 

Whistleblower:innen, also Hinweis­geber:innen, sind Personen, die aus ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Praktiken wie Betrug, Korruption, Geldwäsche, Gesundheits­gefährdungen, Umwelt­gefährdungen erlangen und diese Informationen weiter­geben. Sie können dadurch dem Risiko von Anfeindungen oder Repressalien am Arbeits­platz ausgesetzt sein. Darum geht es im Hinweis­geberInnen­schutzgesetz vor allem um den Schutz von Hinweis­geber:innen vor arbeits­rechtlichen Benachteiligungen.

Vergeltungsmaßnahmen wie etwa Kündigungen, Verwarnungen oder Versetzungen, die gegen Hinweis­geber:innen als Reaktion auf berechtigte Hinweise erfolgen, sind rechts­unwirksam. Das Behindern von Hinweis­geber:innen im Zusammen­hang mit einer Hinweis­gebung oder das Ergreifen unzulässiger Vergeltungs­maßnahmen ist gemäß § 24 HSchG mit hohen Verwaltungs­strafen bedroht, bis zu EUR 20.000,-, im Wiederholungs­fall sogar bis zu EUR 40.000,-. 

Das HinweisgeberInnenschutz­gesetz sieht außerdem vor, dass Unter­nehmen ab 50 Arbeit­nehmer:innen verpflichtet sind, ein internes Melde­system (zB eine Whistle­blowing-Hotline) einzurichten, wobei je nach Unternehmens­größe (an der Arbeit­nehmer:innenanzahl definiert) folgender Zeitplan gilt:
  • Zwischen 50 und 249 Arbeit­nehmer:innen: Das Melde­system muss spätestens bis 17. Dezember 2023 eingerichtet sein.
  • Ab 250 Arbeitnehmer:innen: Das Melde­system muss bis spätestens 25. August 2023 eingerichtet sein.
Verstöße gegen arbeits­rechtliche Vorschriften (zB LSD-BG, AZG, ARG, MSchG etc.) sind vom Hinweis­geberInnen­schutz­gesetz nicht umfasst, diese können aber freiwillig in das „Whistle­blowing-System“ einbezogen werden. 

Stand: 01.03.2023
Quelle: Kraft & Kronberger Fach­publikationen
Foto: Karolina Grabowska