Corona-Testen & Arbeitsrecht

COVID-19: Neuer Generalkollektivvertrag betreffend Corona-Tests

Caroline Forster

Am 25.01.2021 ist ein zwischen Wirtschaftskammer mit Gewerkschaft abgeschlossener Generalkollektivvertrag über arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Umsetzung von COVID-19-Tests in Kraft getreten. Der Generalkollektivvertrag gilt für alle Betriebe, die der Wirtschaftskammer angehören und für die die Wirtschaftskammer kollektivvertragsfähig ist (somit nicht für jene Betriebe, die nicht WK-Mitglied sind oder die einem von einer freiwilligen Arbeitgebervereinigung, zB Bankenverband, abgeschlossenen KV unterliegen).

Der Generalkollektivvertrag sieht folgende wichtige Regelungen vor:
  • Arbeitnehmer mit Testpflicht: Alle Arbeitnehmer, die zum Betreten ihres Arbeitsorts einen negativen Coronatest benötigen, haben das Recht auf bezahlte Dienstfreistellung zur Teilnahme an Coronatests (einschließlich der erforderlichen An- und Abreisezeit zum Testungsort). Dies betrifft derzeit (aufgrund der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung) insbesondere Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt, Arbeitnehmer in der Lagerlogistik bei regelmäßigem Unterschreiten des Zwei-Meter-Mindestabstands sowie Arbeitnehmer in Alten-, Pflege-, Behindertenheimen und Krankenanstalten.
  • Arbeitnehmer ohne Testpflicht: Arbeitnehmer, die sich freiwillig testen lassen möchten, haben Coronatests tunlichst außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren. Ist dies nicht möglich, haben sie einmal pro Woche einen Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Durchführung eines Tests.
  • Zeitpunkt für Testungen: Die jeweiligen Termine für Coronatests sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich festzulegen.
  • Benachteiligungs- und Kündigungsverbot: Arbeitnehmer dürfen wegen der Inanspruchnahme eines Coronatests sowie aufgrund eines positiven Tests nicht benachteiligt oder gekündigt werden.
  • Entlastung beim Maskentragen: Arbeitnehmer, die aufgrund von Gesetzen und Verordnungen zum Tragen einer Maske (FPP2-Maske, Mund-Nasen-Schutz) verpflichtet sind, ist nach drei Stunden ein Abnehmen der Maske für mindestens zehn Minuten zu ermöglichen. Diese Möglichkeit kann durch einen Wechsel der Tätigkeit des Arbeitnehmers erfolgen (ähnlich wie bei Bildschirmpausen) oder indem gesetzliche oder betriebsübliche Arbeitspausen so gelegt werden, dass die drei Stunden für das Maskentragen nicht überschritten werden. Eine Pflicht zur Dokumentation (Aufzeichnung) der Masken-Abnahmezeiten ist im Generalkollektivvertrag nicht vorgesehen.

Quelle: Vorlagenportal