Steuerbegünstigungen neu gestaltet und vereinfacht

Gemeinnützigkeitspaket geplant 

Herbert Huber

Das so genannte Gemeinnützigkeits­paket, also eine grundlegende Überarbeitung der steuerlichen Spenden­begünstigungen und der Gemein­nützigkeit, wurde am Anfang Juli 2023 vom Minister­rat angenommen. Nach der Behandlung im Nationalrat im Herbst 2023 ist das Inkraft­treten der Änderungen zum 01.01.2024 geplant.

Grundsätzlich werden die Spenden­begünstigungen reformiert und damit vereinfacht, das Gemeinnützigkeits­recht und die Rechts­sicherheit werden modernisiert. Im Rahmen des ersten Punktes sind das Erweitern der spenden­begünstigten Zwecke, das Erleichtern bzw. Vereinfachen der Verfahren sowie des Missbrauchs­schutzes und das Reformieren der steuer­begünstigten Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen geplant.
   

Vorhergesehene Maßnahmen 

Reform der Spenden­begünstigung
  • Spendenbegünstigte Zwecke auf alle gemeinnützigen Zwecke isD BAO ausgeweitet: zB Bildung und Sport, Kunst und Kultur, Kinder-, Jugend und Familien­fürsorge, Menschenrechte, Frauen­förderung 
  • Erleichterte Verfahren zum Erlangen der Spende­nbegünstigung (bes. nur einjährige Tätigkeit auf dem Gebiet statt bisher einer dreijährigen) und vereinfachte Meldeverfahren für kleine Vereine mit Spenden­einnahmen unter einer Mio. EUR via Formular und Steuer­berater (anstatt Bestätigung durch Wirtschafts­prüfer)
  • Kombinieren von Spendensammel­vereinen und Mittel­beschaffungs­körperschaften zu einer Form 
  • Einführen von Bestimmungen zur Haftung bzgl. systematische/gravierende Missbrauchs­fälle, besonders bei unrichtiger Übermittlung von Spendendaten oder unrichtiger Ausstellung von Spenden­bestätigungen durch strenge Sanktionsmechanismen
  • Reform von steuer­begünstigten Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen, besonders das Übernehmen der befristeten Regelung von § 4b EStG ins Dauerrecht, und das Errichten gemein­nütziger Stiftungen attraktiver zu gestalten
  • Anheben der Grenze für die Abziehbarkeit von Zuwendungen zum Vermögensstock
Modernisieren des Gemeinnützigkeits­rechts 
  • Gesetzliches Verankern von einkommen­steuer­freien Beträgen für Zahlungen an Vereins­funktionäre und -mitglieder für ihre Tätigkeit (Freiwilligenpauschale)
  • Rückwirkende Sanierbarkeit von unwesentlichen Satzungs­mängeln möglich, sofern die Geschäfts­führung tatsächlich gemeinnützig ist 
  • Rückwirkende Ausnahme­genehmigungen für begünstigungs­schädliche wirtschaftliche Geschäfts­betriebe und Gewerbe­betriebe möglich 
  • Anheben der Umsatzgrenze für die automatische Ausnahme­genehmigung von EUR 40.000,- auf EUR 100.000,-
  • Kooperationen zwischen gemein­nützigen und nicht gemein­nützigen Organisationen, ohne dass die Begünstigungen verloren gehen, unter bestimmten Umständen möglich
  • Nachversteuern der steuerfreien Einkünfte bis zu 10 Jahre, wenn die für begünstigte Zwecke gewidmeten Mittel bei Auflösung oder Wegfall des begünstigten Zwecks dann nicht begünstigten Zwecken zugeführt werden
  • Verlängerung der Frist für die zweckgemäße Verwendung der Spenden
  • Erleichterung bei Holdingstrukturen
    
Wir empfehlen, noch vor Inkraft­treten der geplanten Neuerungen Ihre Gesellschafts­verträge, Satzungen und Statuten zu prüfen. Diese müssen den strengen formalen abgaben­rechtlichen Vorschriften entsprechen. Ordnungs­gemäße Rechts­grundlagen sind zusätzlich zu den gemein­nützigen Tätigkeiten nötig, um die Begünstigungen zu erhalten. Wir unterstützen Sie dabei. 

Stand: 14.09.2023
Erstellt: 31.07.2023
Quelle: BKA, Linde Digital