Das so genannte Gemeinnützigkeitspaket, also eine grundlegende Überarbeitung der steuerlichen Spendenbegünstigungen und der Gemeinnützigkeit, wurde am Anfang Juli 2023 vom Ministerrat angenommen. Nach der Behandlung im Nationalrat im Herbst 2023 ist das Inkrafttreten der Änderungen zum 01.01.2024 geplant.
Grundsätzlich werden die Spendenbegünstigungen reformiert und damit vereinfacht, das Gemeinnützigkeitsrecht und die Rechtssicherheit werden modernisiert. Im Rahmen des ersten Punktes sind das Erweitern der spendenbegünstigten Zwecke, das Erleichtern bzw. Vereinfachen der Verfahren sowie des Missbrauchsschutzes und das Reformieren der steuerbegünstigten Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen geplant.
Vorhergesehene Maßnahmen
Reform der Spendenbegünstigung
- Spendenbegünstigte Zwecke auf alle gemeinnützigen Zwecke isD BAO ausgeweitet: zB Bildung und Sport, Kunst und Kultur, Kinder-, Jugend und Familienfürsorge, Menschenrechte, Frauenförderung
- Erleichterte Verfahren zum Erlangen der Spendenbegünstigung (bes. nur einjährige Tätigkeit auf dem Gebiet statt bisher einer dreijährigen) und vereinfachte Meldeverfahren für kleine Vereine mit Spendeneinnahmen unter einer Mio. EUR via Formular und Steuerberater (anstatt Bestätigung durch Wirtschaftsprüfer)
- Kombinieren von Spendensammelvereinen und Mittelbeschaffungskörperschaften zu einer Form
- Einführen von Bestimmungen zur Haftung bzgl. systematische/gravierende Missbrauchsfälle, besonders bei unrichtiger Übermittlung von Spendendaten oder unrichtiger Ausstellung von Spendenbestätigungen durch strenge Sanktionsmechanismen
- Reform von steuerbegünstigten Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen, besonders das Übernehmen der befristeten Regelung von § 4b EStG ins Dauerrecht, und das Errichten gemeinnütziger Stiftungen attraktiver zu gestalten
- Anheben der Grenze für die Abziehbarkeit von Zuwendungen zum Vermögensstock
Modernisieren des Gemeinnützigkeitsrechts
- Gesetzliches Verankern von einkommensteuerfreien Beträgen für Zahlungen an Vereinsfunktionäre und -mitglieder für ihre Tätigkeit (Freiwilligenpauschale)
- Rückwirkende Sanierbarkeit von unwesentlichen Satzungsmängeln möglich, sofern die Geschäftsführung tatsächlich gemeinnützig ist
- Rückwirkende Ausnahmegenehmigungen für begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Gewerbebetriebe möglich
- Anheben der Umsatzgrenze für die automatische Ausnahmegenehmigung von EUR 40.000,- auf EUR 100.000,-
- Kooperationen zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Organisationen, ohne dass die Begünstigungen verloren gehen, unter bestimmten Umständen möglich
- Nachversteuern der steuerfreien Einkünfte bis zu 10 Jahre, wenn die für begünstigte Zwecke gewidmeten Mittel bei Auflösung oder Wegfall des begünstigten Zwecks dann nicht begünstigten Zwecken zugeführt werden
- Verlängerung der Frist für die zweckgemäße Verwendung der Spenden
- Erleichterung bei Holdingstrukturen
Wir empfehlen, noch vor Inkrafttreten der geplanten Neuerungen Ihre Gesellschaftsverträge, Satzungen und Statuten zu prüfen. Diese müssen den strengen formalen abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechen. Ordnungsgemäße Rechtsgrundlagen sind zusätzlich zu den gemeinnützigen Tätigkeiten nötig, um die Begünstigungen zu erhalten. Wir unterstützen Sie dabei.
Stand: 14.09.2023
Erstellt: 31.07.2023
Quelle: BKA, Linde Digital