Sonderzahlungen und deren Details

Erstattung nach Epidemiegesetz mit Sonderzahlungen

Caroline Forster

Nach langer Unsicherheit wurde die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob (anteilige) Sonderzahlungen zur rückerstattungsfähigen Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz gehören oder ob es auf den Auszahlungszeitpunkt der Sonderzahlungen ankommt, gefällt. 

Das Ergebnis lautet: Anteilige Sonderzahlungen sind unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt erstattungsfähig, dh nicht nur dann, wenn deren Fälligkeit genau in den Monat der Absonderung fällt. Von der Vergütung ausgeschlossen sind nur Sonderzahlungen, die der Arbeitnehmer auch ohne Epidemiegesetz-Zusammenhang sowieso vollständig erhalten hätte (zB bei vertraglichen Zielerreichungsprämien).
  

Die VwGH-Entscheidung in der Praxis 

  • Die Behörden müssen die Ansicht des VwGH ab sofort für alle künftigen Fälle und für alle noch laufenden offenen Fälle beachten, sofern der Antrag des jeweiligen Arbeitgebers auch die Rückvergütung der anteiligen Sonderzahlungen mitumfasst.
  • Sollte der Antrag zunächst ohne die anteiligen Sonderzahlungen gestellt worden sein, kann er regulär bis zum Abschluss des behördlichen Ermittlungsverfahrens erweitert werden.
  • Die Behandlung von rechtskräftig abgeschlossenen Fällen (also dort, wo Antrags- bzw. Beschwerdefristen bereits abgelaufen sind) ist derzeit noch offen. Leider muss damit gerechnet werden, dass eine nachträgliche Geltendmachung nicht mehr möglich sein könnte. 
  • Auch in Fällen, in denen Unternehmen erst auf Druck der Bezirksverwaltungsbehörden die Sonderzahlungen wieder aus den Anträgen gelöscht haben (zB aufgrund einer Angabe der Behörde, dass andernfalls der Antrag zur Gänze abgewiesen oder die Bearbeitungsdauer massiv verlängert werden würde), ist noch offen, ob eine Kulanzlösung seitens der Behörden getroffen wird.

Sobald weitere Details feststehen, werden wir Sie an dieser Stelle informieren. 

Stand: 02.08.2021
Quelle: Vorlagenportal