Update zum Energiekostenzuschuss II: Vorläufige Förderrichtlinie liegt vor | 13.11.2023
Der Entwurf der Förderungsrichtlinie zum EKZ II wurde nun veröffentlicht, das Dokument sowie die FAQs können auf der aws Website abgerufen werden. Allerdings steht die nötige finale Genehmigung durch die Europäische Kommission noch aus.
Die Zeitfenster für die Antragstellung werden nun bereits vom aws verteilt. Da das EKZ II nach dem first come first serve Prinzip bearbeitet wird, empfehlen wir rasches Handeln. Sollten Sie Ihr Antragsfenster bereits erhalten haben, informieren Sie uns bitte dazu. Ein Beantragungszeitraum beträgt rd. 3 Wochen und dauert bis längstens 07. Dezember 2023.
Nötige Unterlagen für die Bestätigung durch Steuerberater
- Abrechnungsformular aus dem aws Fördermanager (noch unsigniert)
- Berechnungshilfe als Unterstützung für die Berechnung der tatsächlichen Förderhöhe, die in den aws Fördermanager importiert werden muss. Die Vorlage kann von der aws Website abgerufen werden; dies ist für die Basisstufe bereits verfügbar, für die weiteren Stufen (per 13.11.2023) noch ausständig.
- Unterlagen, mit denen die Daten für 2023 und 2023 lt. Berechnungshilfe nachvollzogen werden können (zB Stromrechnungen mit Arbeitspreisen und Verbrauchsmengen); ggf. wird stichprobenartig kontrolliert!
- Gegliederte Saldenlisten für 2021, 2022 und 2023
- Kontoblätter 2023 bis 2023 aller Energiekonten
- Sollte ein Betriebsverlust oder eine EBIDTA-Absenkung vorliegen, übermitteln Sie bitte die Berechnung und die dafür relevanten Unterlagen.
- Bei Beantragen der Stufen 3 oder 4 muss auch die Energieintensität durch die relevanten Berechnungen und Unterlagen nachgewiesen werden.
Weitere Vorgaben lt. vorläufiger Richtlinie
- Beschränkung von Gewinnausschüttungen: Ausschüttungen, die 2023 bis zur Veröffentlichung der Richtline erfolgen, sind für den EKZ II unschädlich. Solche, die im Zeitraum von 7 Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung erfolgen, sind allerdings verboten. Ausgenommen sind ggf. Ausschüttungen an verbundene Unternehmen bei Finanzierung im Konzern oder rechtlich zwingende Ausschüttungen.
- Beschränkung von Bonis: Die förderwerbende Unternehmen müssen sich verpflichten, ab der Richtlinienveröffentlichung keine Bonuszahlungen an Vorständ:innen oder Geschäftsführer:innen für das laufende Geschäftsjahr in Höhe von über 50 % ihrer Bonuszahlung für das GJ 2021 zu leisten. Davor ausgezahlte bzw. gewährte Boni sind nicht betroffen. Entsprechende konkrete Vereinbarungen, die vor dem Veröffentlichungszeitpunkt getroffen wurden, sollten unschädlich sein, auch wenn bisher nur die Rahmenbedingungen des Bonuserhalts fixiert wurden.
- Betriebsverlust bzw. EBIDTA-Absenkung: In den Stufen 2 bis 5 muss eines der beiden Kriterien erfüllt werden, in der Basisstufe gilt das nur für Zuschüsse über EUR 250.000,-. Lt. Richtlinie ist eine EBITDA-Absenkung erfüllt, wenn das EBITDA der Förderungsperiode um mind. 40 % niedriger als jenes der gleichen Periode 2023 ist.
Update zum Energiekostenzuschuss II: Nun vorbereiten | 06.11.2023
Sie haben sich vorangemeldet? Die Möglichkeit zur Antragseinbringung ist ab dem 09.11.2023 angekündigt. Da noch keine genaueren Informationen vorliegen (Genehmigung durch die Europäische Kommission steht noch aus), sind noch Details offen. Nachdem beim EKZ II das "First come first serve" Prinzip gilt, empfehlen wir aber, sich für die Antragserstellung bereits vorzubereiten. Wir bieten Ihnen hier einen Überblick über die Unterlagen, die Sie bereitlegen können.
Für die relevanten förderfähigen Energiearten (Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme-Kälte-Kosten, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel) erheben Sie die Energiemehrkosten 2023 im Vergleich zu 2021. Dies ist die Basis für Ihre Einschätzung der Förderstufe.
Energiemehrkosten: Rechnungen aufbereiten
Für das Ermitteln der tatsächlichen Mehrkosten ist bei zB Strom der Arbeitspreis je kWh (netto) 2023 jenem von 2021 gegenüberzustellen. Nutzen Sie dazu die vorhandenen Abrechnungen. Tragen Sie alle bereits vorhandenen Rechnungen des Förder- und des Vergleichszeitraums (2023 und 2021).
Verbrauchsmengen erheben
Tragen Sie die zur Berechnen relevanten Verbrauchsmengen der Zeiträume 2021 vs. 2023 zusammen. Für den EKZ I bzw. EKZ I Qu4 wurden die Daten für 2021 bereits genutzt - falls Sie diese in Anspruch genommen haben, haben Sie diese Daten bereits vorliegen.
Förderhöhe berechnen
Analog zum EKZ I sollten die Vorlagen von der aws zur Verfügung gestellt werden. Die Mengen- sowie Kostendaten sollten darin erfasst werden können und werden in der Folge automatisch berechnet.
aws Fördermanager
Sollten Sie noch keinen Zugang zum aws Fördermanager haben, legen Sie ihn bitte an. Die allgemeinen Unternehmensdaten können voraussichtlich übernommen werden. Die Mitarbeiter:innen-Anzahl (getrennt in M/W) dürfte wieder einzutragen sein, die aktuelle Zahl können Sie bereits vorbereiten.
Förderobergrenze
Sollte Ihr Unternehmen zu einem Konzern gehören, stimmen sie sich mit den verbundenen Unternehmen bezüglich der maximalen Fördergrenzen von EKZ I, EKZ I Qu4 und EKZ II (Summe) ab. Im Fördermanager dürfte es ein Feld für die gewünschte Förderhöhe in solchen Fällen geben. Verbundene Unternehmen des/der Förderwerber:in sind bei den allgemeinen Angaben zu erfassen.
Noch nicht fixierte Fördervoraussetzungen
Einige Details sind noch nicht fixiert, somit sind auch noch nicht alle Voraussetzungen für die einzelnen Förderstufen klar.
- Erhöhung der Preise (zB Netto-Arbeitspreis pro kWh) des Förderzeitraums gegenüber dem Vergleichszeitraum um den Faktor 1,5 (Stufe 2-5)
- Kriterium der Energieintensität (Stufe 3/4)
- Verpflichtung zum steuerlichen Wohlverhalten (alle Stufen)
- Selbstverpflichtung zu Energiesparmaßnahmen, Verbot von Gewinnausschüttungen und Beschränkungen von Bonuszahlungen (alle Stufen)
- Beschäftigungsgarantie bei Zuschüssen von mehr als EUR 2 Mio. (inkl. EKZ I und EKZ I Qu4)
- Vorliegen eines Betriebsverlustes oder einer EBITDA-Absenkung von mind. 40 % verglichen mit dem Jahr 2021 (alle Stufen). Ausnahme: Zuschüsse bis EUR 250.000,- in der Basisstufe.
Für definitive Aussagen zu den Voraussetzungen muss aber die Veröffentlichung der Förderungsrichtlinie abgewartet werden, Aktuelles finden Sie immer auf der
aws Seite.
Hier eine Übersicht der Förderstufen:
Überbrückungsgarantien für Energiekosten
In den vergangenen Tagen wurde eine Überbrückungsgarantie für Energiekosten von KMUs lanciert, die bis 15.11.2023 beantragt werden muss. Die Eckpunkte sind die folgenden:
- Fördergegenstand ist die Fremdfinanzierung von Energiekosten (Strom, Erdgas, Treibstoff, Wärme, Kälte, Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel), welche im Zeitraum 31.12.2022 bis 30.06.2024 anfallen, also bezahlt werden.
- Die aws-Garantie beträgt 90 % des Kreditbetrages mit einem maximalen aws-Obligo von EUR 2 Mio.
- Der Antrag muss bis 15.11.2023 gestellt werden.
- Die Garantie kann mit dem EKZ II kombiniert werden.
Genauere Informationen finden Sie auf der
aws Website.
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Der Energiekostenzuschuss II (EKZ II) als Fortsetzung der Unterstützung von 2022 war seit längerem angekündigt. Die verpflichtende Voranmeldung für den Antrag wurde nun ohne Vorankündigung freigeschaltet. Der Zeitrahmen ist recht kurz, rasches Prüfen und Agieren ist empfehlenswert.
Wer:
Die Unternehmen, die 2023 von Energiemehrkosten betroffen sind oder bereits den EKZ I beantragt haben, sollten sich nun voranmelden.
Wann:
Die Voranmeldung läuft ab sofort bis 02. November 2023. Die Antragsphase beginnt am 09. November 2023, die Zeitfenster für die Antragstellung werden je nach Voranmeldung durch das aws vergeben.
Wie:
Die Abwicklung wird via
aws Fördermanager vorgenommen.
Zum Voranmelden werden die folgenden Daten benötigt:
- Informationen zum Unternehmen (Firmenwortlaut, Rechtsform, KUR, ggf. Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl)
- Kontaktdaten der vertretungsbefugten Person(en)
- E-Mail-Adresse als Kontakt für den Antragsprozess
An diese E-Mail-Adresse geht nach erfolgter Voranmeldung eine Anmeldebestätigung und Informationen über den Zeitraum der Beantragung. Diese sollte
an unsere EKZ-Expertin Simone Schwaiger zur bedarfsgerechten Planung unserer Unterstützung weitergeleitet werden.
Details zur Förderung:
- Zwei Förderungsperioden sind definiert:
- Förderungsperiode 1 vom 01. Jänner bis 30. Juni 2023
- Förderungsperiode 2 vom 01. Juli bis 31. Dezember 2023
- Gefördert werden Energiemehrkosten für Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme-Kälte-Kosten, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel im Jahr 2023
- Möglicherweise entfällt in Stufe 1 und 2 die Energieintensität als notwendiger Faktor. Somit könnten auch Unternehmen antragsberechtigt sein, die dies für den EKZ I nicht waren.
- Die zeitliche Reihenfolge beim Antragszeitraum sowie beim Ausschöpfen des Förderbudgets ist wichtig, da nach dem Prinzip "First come first served" vorgegangen wird.
- Beim EKZ II werden ein Verbot von Ausschüttungen und eine Beschäftigungsgarantie in die Richtlinien eingearbeitet (Details noch ausständig).
Für NPOs gilt, dass das EKZ II auch beantragt werden kann, wenn sie unternehmerisch tätig sind. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der angekündigte NPO-EKZ für sie relevant. Folgende Aspekte sind dabei veröffentlicht:
- Der NPO-EKZ ist ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Organisationen, die nicht oder zumindest teilweise nicht unternehmerisch tätig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, gedacht.
- Energiemehrkosten von gemeinnützigen und kirchlichen Organisationen, die einer unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind, werden nicht im NPO-EKZ, sondern im EKZ für Unternehmen, also für 2023 im EKZ II, gefördert.
- Was heißt "unternehmerische Tätigkeit"?
- Unternehmerisch tätig ist eine Organisation, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt, auch wenn sie dabei keine Gewinne ausübt.
- Organisationen mit einer UID-Nummer sind als unternehmerisch tätig einzustufen.
- Die Umsatzsteuer-Situation (Befreiung oder nicht) ist dabei nicht relevant, zB können Sportvereine oder Weiterbildungseinrichtungen unternehmerisch tätig, aber umsatzsteuerbefreit sein.
- Der NPO-EKZ unterscheidet sich vom damaligen NPO-Unterstützungsfonds, die antragsberechtigten Organisationen sind nicht deckungsgleich.
Somit ist zu prüfen, ob die Organisation und ggf. Teilbereiche im Energiekostenzuschuss für Unternehmen oder im NPO-EKZ antragsberechtigt sind. Sollte dies den ersteren, also den EKZ II betreffen, gilt auch hier die Voranmeldefrist mit Ende 02. November 2023!
Status
Laut aws sind die bisherigen Informationen vorbehaltlich Genehmigung und finaler Einigung mit der Europäischen Kommission zu verstehen (es kann hier noch zu Änderungen kommen). Über mögliche Aktualisierungen und Änderungen informieren wir Sie hier.
Die grundlegenden
Informationen zur Voranmelde- und Antragsphase gibt das aws.
Aktualisiert: 13.11.2023/06.11.2023
Erstellt: 19.10.2023
Quelle: aws
Foto: Pexels - Pixabay