Update EKZ 1, Quartal 4
Wie angekündigt, wurde der Energiekostenzuschuss 1 auf das vierte Quartal ausgeweitet. Die bislang bekannten Details:
- Förderfähiger Zeitraum: 01. Oktober bis 31. Dezember 2022
- Voranmeldungen für das EKZ 1 Quartal 4: von 29. März bis 14. April 2023
- Antragsphase: 17. April bis 16. Juni 2023
- Neue förderfähige Energieträger sind Wärme, Kälte und Dampf, für diese gelten nun die gleichen Beantragungsvoraussetzungen wie für Strom und Erdgas.
- Die Liste der besonders betroffenen Sektoren wurde durch die EU-Kommission erweitert.
- Ansonsten gelten die Anspruchsvoraussetzungen wie bisher.
Die Förderstufen sind mit diesen Details ausgelegt:
- Stufe 1: In Stufe 1 werden Mehrkosten für Strom, Erdgas, Treibstoffe und Wärme und Kälte mit 30 % der Preisdifferenz zum Vorjahr gefördert. Die Zuschussuntergrenze beträgt EUR 750,-.
- Stufe 2: Dafür müssen sich die Preise für Strom, Erdgas sowie Wärme und Kälte zumindest verdoppelt haben. In diesem Fall werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 % gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt hier EUR 2 Mill. Treibstoffe werden in dieser Stufe nicht gefördert.
- Stufe 3: Ab Stufe 3 müssen Unternehmen zudem zusätzlich einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen. Die maximale Zuschusshöhe beträgt EUR 25 Mill.
- Stufe 4: In Stufe 4 können nur besonders betroffene Unternehmen (zB Stahlhersteller) unterstützt werden. Die Zuschüsse betragen max. EUR 50 Mill.
Neuer Energiekostenzuschuss 2
Folgende Aspekte der Richtlinie sind bislang verlautbart:
- Möglicher Zuschuss: Der Zuschuss liegt zwischen EUR 3.000,- und EUR 150 Mio. pro Unternehmen
- Förderungszeitraum: das ganze Jahr 2023
- Ausgestaltung in 5 Förderstufen. In den ersten beiden Stufen (Fördersumme bis EUR 4 Mio.) entfällt die Voraussetzung des Nachweises einer Mindest-Energieintensität.
- Förderintensität: In Stufe 1 wird sie auf 60 % erhöht, in Stufe 2 auf 50 % (vorher jeweils 30 %). Das heißt, in der ersten Stufe werden 60 % des Kostenanstiegs bei den Energie-Mehrkosten gefördert.
- Geförderte Energieformen: Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte, Dampf, Heizöl
- Antragstellung: Über den Fördermanager der aws
- Ausgenommene Unternehmen: Staatliche Einheiten (gem. volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung), energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen, Unternehmen im Bereich Banken- und Finanzierungswesen.
- Die beihilferechtlichen Vorgaben liegen zugrunde.
- Zusätzliche Kriterien:
- Einschränkungen bei Bonuszahlungen bzw. Dividenden bei allen Stufen und bei gewissen Aspekten (zB Gewinne) in den Stufen 3, 4 und 5
- Fördervoraussetzung steuerliches Wohlverhalten
- Beschäftigungsgarantie bis Ende 2024 als Förderbedingung
- Bevorratung von lagerfähigen Energien wird ausgeschlossen
Im Überblick:
Sobald die Richtlinie in finaler Ausgestaltung vorliegt, werden wir Sie über die weiteren Details informieren.
Stand: 23.03.2023
Erstellt: 28.12.2022
Quelle: BMAW