Verlängerung, Erweiterung und neue Variante

Energiekostenzuschuss 1 und 2

Herbert Huber

Update EKZ 1, Quartal 4

Wie angekündigt, wurde der Energie­kosten­zuschuss 1 auf das vierte Quartal ausgeweitet. Die bislang bekannten Details:

  • Förderfähiger Zeitraum: 01. Oktober bis 31. Dezember 2022 
  • Voranmeldungen für das EKZ 1 Quartal 4: von 29. März bis 14. April 2023 
  • Antragsphase: 17. April bis 16. Juni 2023
  • Neue förderfähige Energie­träger sind Wärme, Kälte und Dampf, für diese gelten nun die gleichen Beantragungs­voraussetzungen wie für Strom und Erdgas. 
  • Die Liste der besonders betroffenen Sektoren wurde durch die EU-Kommission erweitert.
  • Ansonsten gelten die Anspruchs­voraussetzungen wie bisher. 

Die Förderstufen sind mit diesen Details ausgelegt:
  1. Stufe 1: In Stufe 1 werden Mehrkosten für Strom, Erdgas, Treibstoffe und Wärme und Kälte mit 30 % der Preis­differenz zum Vorjahr gefördert. Die Zuschuss­untergrenze beträgt EUR 750,-.
  2. Stufe 2: Dafür müssen sich die Preise für Strom, Erdgas sowie Wärme und Kälte zumindest verdoppelt haben. In diesem Fall werden bis zu 70 % des Vorjahres­verbrauchs mit max. 30 % gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt hier EUR 2 Mill. Treibstoffe werden in dieser Stufe nicht gefördert.
  3. Stufe 3: Ab Stufe 3 müssen Unternehmen zudem zusätzlich einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen. Die maximale Zuschusshöhe beträgt EUR 25 Mill. 
  4. Stufe 4: In Stufe 4 können nur besonders betroffene Unternehmen (zB Stahlhersteller) unterstützt werden. Die Zuschüsse betragen max. EUR 50 Mill.
      

Neuer Energiekostenzuschuss 2

Folgende Aspekte der Richtlinie sind bislang verlaut­bart: 
  • Möglicher Zuschuss: Der Zuschuss liegt zwischen EUR 3.000,- und EUR 150 Mio. pro Unternehmen
  • Förderungszeitraum: das ganze Jahr 2023
  • Ausgestaltung in 5 Förderstufen. In den ersten beiden Stufen (Förder­summe bis EUR 4 Mio.) entfällt die Voraus­setzung des Nach­weises einer Mindest-Energie­intensität. 
  • Förderintensität: In Stufe 1 wird sie auf 60 % erhöht, in Stufe 2 auf 50 % (vorher jeweils 30 %). Das heißt, in der ersten Stufe werden 60 % des Kosten­anstiegs bei den Energie-Mehrkosten gefördert. 
  • Geförderte Energie­formen: Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte, Dampf, Heizöl
  • Antragstellung: Über den Fördermanager der aws
  • Ausgenommene Unternehmen: Staatliche Einheiten (gem. volks­wirtschaftlicher Gesamt­rechnung), energie­produzierende oder mineralöl­verarbeitende Unter­nehmen, Unter­nehmen im Bereich Banken- und Finanzierungs­wesen. 
  • Die beihilfe­rechtlichen Vorgaben liegen zugrunde. 
  • Zusätzliche Kriterien:
    • Einschränkungen bei Bonus­zahlungen bzw. Dividenden bei allen Stufen und bei gewissen Aspekten (zB Gewinne) in den Stufen 3, 4 und 5 
    • Förder­voraussetzung steuerliches Wohl­verhalten 
    • Beschäftigungs­garantie bis Ende 2024 als Förder­bedingung
    • Bevorratung von lager­fähigen Energien wird ausgeschlossen

Im Überblick:

Tabelle Energiekostenzuschuss 2 Überblick

Sobald die Richtlinie in finaler Ausge­staltung vorliegt, werden wir Sie über die weiteren Details informieren. 

Stand: 23.03.2023
Erstellt: 28.12.2022
Quelle: BMAW