Achtung: Die Neuregelung gilt bei der Besteuerung von Einkünften in Österreich, wenn ein Wohnsitz in Österreich UND im Ausland besteht!
Vor dem 01.01.2023 musste lediglich festgestellt werden, ob eine Person in Österreich steuerlich „ansässig“ ist oder nicht. War jemand in Österreich ansässig, musste auch das gesamte Einkommen, das durch alle Tätigkeiten weltweit erzielt wurde, in der österreichischen Steuererklärung angegeben werden. Je nach Doppelbesteuerungsabkommen wurde eine Doppelbesteuerung von Einkünften aus verschiedenen Ländern entweder durch die Anrechnungs- oder die Befreiungsmethode vermieden.
Bei der Befreiungsmethode wurde zwar das gesamte Welteinkommen in Österreich angegeben, allerdings nur für die Berechnung des Steuersatzes, welcher auf das österreichische Einkommen angewandt wurde. Diese Vorgangsweise wird als „Progressionsvorbehalt“ bezeichnet.
Beispiel 1
Ein deutscher Staatsbürger ist in Deutschland unselbständig beschäftigt und vermietet eine Wohnung in Österreich. Er hat ganzjährig einen Wohnsitz in demselben Haus in Österreich sowie einen Wohnsitz in Deutschland. Abkommensrechtlich gilt er als in Österreich ansässig.
Bisher musste in Österreich auch das deutsche Einkommen zur Berechnung des österreichischen Steuersatzes berücksichtigt werden. Das österreichische Einkommen blieb jedoch in Deutschland außer Ansatz.
Neue Regelung ab 2023
Seit 01.01.2023 gilt Folgendes: Unser deutscher Staatsbürger muss nicht nur sein deutsches Einkommen in Österreich bekanntgeben, sondern auch sein österreichisches Einkommen in Deutschland. Dies hat zur Folge, dass sich der Steuersatz in Deutschland erhöht. Die beiderseitige Angabe der ausländischen Einkünfte kann aber durch die Zweitwohnsitzverordnung vermieden werden.
Zweitwohnsitzverordnung
Die Zweitwohnsitzverordnung bietet eine Möglichkeit, dem Progressionsvorbehalt entgegenzuwirken. Wenn der österreichische Zweitwohnsitz weniger als 70 Tage im Jahr genutzt wird und der Lebensmittelpunkt seit mindestens fünf Jahren im Ausland liegt (was nachgewiesen werden muss), kann man als steuerlich beschränkt gelten. Das bedeutet, dass nur die inländischen Einkünfte in Österreich besteuert werden, ohne dass der Progressionsvorbehalt auf das gesamte Welteinkommen angewendet wird.
Beispiel 2
Eine niederländische Unternehmerin vermietet in Österreich eine Wohnung und hat in beiden Ländern einen Wohnsitz.
- Steuerliche Konsequenzen, wenn die Zweitwohnsitzverordnung NICHT anwendbar ist: Die Vermietungseinkünfte sind in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Aufgrund des Wohnsitzes ist die niederländische Unternehmerin in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig und muss nach der neuen Rechtslage die niederländischen Einkünfte in Österreich als Progressionseinkünfte angeben. Dies erhöht den Steuersatz in Österreich. In den Niederlanden sind die österreichischen Vermietungseinkünfte ebenfalls als Progressionseinkünfte anzugeben.
- Steuerliche Konsequenzen, wenn die Zweitwohnsitzverordnung anwendbar ist: Wenn die oben erwähnten Voraussetzungen der Zweitwohnsitzverordnung erfüllt werden, ist die niederländische Unternehmerin in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Die erzielten Vermietungseinkünfte sind in Österreich zu versteuern. Bei beschränkter Steuerpflicht ist beim Einkommen noch ein Betrag von EUR 10.486,- hinzuzurechnen (Hinzurechnungsbetrag ab Veranlagung 2024). Die niederländischen Einkünfte sind in diesem Fall in Österreich nicht als Progressionseinkünfte anzugeben. In den Niederlanden sind jedoch die österreichischen Vermietungseinkünfte als Progressionseinkünfte anzugeben.
Bei beschränkter Steuerpflicht ist die Kleinunternehmerbefreiung nicht anwendbar, da der Ort, von dem aus die Unternehmerin ihr Unternehmen betreibt, die Niederlande sind. In diesem Fall sind die Vermietungsumsätze ab dem ersten Euro umsatzsteuerpflichtig.
Ab dem 01.01.2025 wird jedoch die Kleinunternehmerbefreiung auf ausländische Unternehmer:innen erweitert, die steuerpflichtige Leistungen außerhalb ihres Mitgliedsstaates innerhalb der EU erbringen. Dabei müssen sowohl die nationalen Schwellenwerte als auch der EU-weite Schwellenwert von EUR 100.000,- beachtet werden.
Stand: 29.04.2024
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