COVID-19: Steuern und Absetzbarkeit

COVID-19: Steuern und Absetzbarkeit

Tanja Grün

Steuerliche Erleichterungen gibt es ab Anfang Juli bei Essensgutscheinen und Geschäftsessen sowie durch die Abschaffung der Schaumweinsteuer.
 

Erhöhung steuerfreie Essensgutscheine an Arbeitnehmer

Ab 01.07.2020 (unbefristet)
Gutscheine für Mahlzeiten: Erhöhung von EUR 4,40 auf EUR 8,00
Gutscheine für Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, sind ab dem 01.07.2020 bis zu einem Wert von EUR 8,00 Euro (bis 30.06.2020: EUR 4,40) pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können.

Gutscheine für Lebensmittel: Erhöhung von EUR 1,10 auf EUR 2,00
Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, ist ab 01.07.2020 ein Betrag von EUR 2,00 (bis 30.06.2020: EUR 1,10) pro Arbeitstag steuerfrei.

Durch die Anhebung der Höchstgrenze sollen zusätzliche Wertschöpfungseffekte – vor allem in der Gastronomie – ausgelöst werden.
 

Anhebung der Absetzbarkeit von Geschäftsessen von 50 % auf 75 %

Befristet ab 01.07.2020 bis 31.12.2020
Aufwendungen für ein Geschäftsessen (Bewirtung von Geschäftsfreunden) sind steuerlich teilweise absetzbar. Voraussetzung ist, dass die Bewirtung der Werbung dient und eine weitaus überwiegende betriebliche oder berufliche Veranlassung vorliegt.

War die werbewirksame Bewirtung von Geschäftsfreunden, welche die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit erfüllt, bisher zu 50 % absetzbar, erhöht sich diese bis zum Jahresende auf 75 %.
 

Abschaffung der Schaumweinsteuer

Ab 01.07.2020, unbefristet
Die Schaumweinsteuer wird mit Juli ersatzlos abgeschafft.