Geförderte Außenbereiche

COVID-19: Gastgärtenoffensive für die Gastronomie 

Herbert Huber

Ab dem 19. Mai können Gastronomiebetriebe unter bestimmten Auflagen wieder öffnen. Da die Personenanzahl im Innenbereich stärker beschränkt ist als draußen und der Sommer und die Empfehlungen stärker zum Gastgartenbesuch motivieren, wird der Außenbereich stärker im Fokus liegen. Um die Gastronomie hier zu unterstützen, wurde die sogenannte Gastgartenförderung geschaffen – die bestehenden Plätze sollen attraktiver und neue geschaffen werden. Aber Achtung: Das Förderansuchen muss vor der Beschaffung gestellt werden! 
   
UPDATE 18.05.2021: Zwischenzeitlich wurde seitens der ÖHT die Beantragung gestoppt, da der Fördertopf bereits ausgeschöpft ist. 
  
Was wird gefördert?
Gefördert werden Investitionen und ergänzende Sachaufwendungen, die der Schaffung zusätzlicher und Attraktivierung bestehender Verabreichungsplätze im Freien dienen und die bis 31.12.2021 abgeschlossen und bezahlt werden. Darunter fallen etwa Fassadengestaltungen, Beschattung, Podesterrichtungen, Sitzmöbel, Tische, das Schaffen barrierefreier Zugänge und Bepflanzungen. Derartige Investitionen im Innenbereich sind explizit von der Förderung ausgenommen. 

Nicht förderbar sind Umsatzsteuer bei vorliegender Vorsteuerabzugsberechtigung, Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einem unternehmerischen Vorhaben stehen (zB Privatanteile), Gebühren und Abgaben, Personalkosten, Betriebsmittel, laufende Miet- und Pachtzahlungen, immaterielle Investitionen, aktivierte Eigenleistungen, leasingfinanzierte und gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Kosten aus Kleinbetragsrechnungen unter EUR 100,- netto. 
   
Wer erhält eine Förderung?
Die Förderung kann von physischen oder juristischen Personen sowie sonstigen Gesellschaften des Unternehmensrechts angesucht werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  • Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (operative Gesellschaft, dh Gewerbeberechtigung im Unternehmen) 
  • Vorhandensein von mehr als acht Verabreichungsplätzen zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens
  • KMU-Eigenschaft
  • Betriebsstätte in Österreich 
  • Kein anhängiges Insolvenzverfahren
  • Franchisebetriebe, bei denen die unternehmerische Eigenständigkeit gewährleistet ist
  • Bund, Länder und Gemeinden sind ausgeschlossen, ebenso "Staatliche Einheit" Kennung S.11/S.13 lt. Statistik Austria ohne Wettbewerb im Markt
   
Wie hoch sind die maximalen förderbaren Kosten?
Die Untergrenze der förderbaren Kosten beträgt EUR 5.000,-, die Obergrenze EUR 100.000,-.
   
Wie hoch ist der Zuschuss?
Der Zuschuss beträgt maximal 20 % der förderbaren Kosten. Die Zuschusshöhe beträgt somit im Einzelfall zwischen EUR 1.000,- und EUR 20.000,-.
   
Kann man die Förderung mit anderen Förderungen kumulieren?
Eine Kumulierung mit anderen Förderungen ist grundsätzlich zulässig, sofern die beihilferechtliche Obergrenze von EUR 200.000,- innerhalb von drei Steuerjahren (laufendes Steuerjahr plus vorangegangene zwei Steuerjahre) eingehalten wird (De-minimis). 
   
Wann kann mit der Umsetzung der zu fördernden Attraktivierungsmaßnahmen begonnen werden und wann muss es abgeschlossen sein?
Achtung: Die Kosten sind nur förderbar, wenn sie nach der Ansuchenseinreichung anfallen. Lieferung und (An-)Zahlungen dürfen erst nach Einreichen des Förderungsansuchens erfolgen. Die Auftragsvergabe oder Bestellung ist aber auch schon davor zulässig.

Die Investitionen und ergänzenden Sachaufwendungen müssen bis zum 31.12.2021 abgeschlossen und bezahlt werden.
   
Wie kann die Förderung angesucht werden?
Die Einreichung von Förderungsansuchen erfolgt über das ÖHT-Kundenportal auf deren Website.
   
Wann kann das Ansuchen eingebracht werden?
Der Start der Antragstellung über das ÖHT-Kundenportal ist der 30.04.2021. Ansuchen können bis längstens 30.11.2021 eingebracht werden.
   
Wann wird die Förderung ausbezahlt?
Der Zuschuss wird nach Durchführung des Fördervorhabens sowie Prüfung der Abrechnungsunterlagen durch die ÖHT ausbezahlt. Die Abrechnungsunterlagen sind der ÖHT bis spätestens 31.03.2022 vorzulegen.

Stand: 10.05.2021
Quellen: ÖHT, BMLRT