Regeln und informieren Sie vorab!

Ausbildungskosten & Urlaubsverjährung

Caroline Forster

Zwei für Arbeit­geber:innen interessante Rechtsprechungen gab es kürzlich durch den OGH. Eine korrekte Abwicklung klärt die Situation vorab. 
   

Schriftlich festgelegte Ausbildungs­kosten­rück­erstattung 

Wie weithin üblich, sichern sich Arbeit­geber:innen den anteiligen Rückersatz der Kosten für von Arbeit­nehmer:innen besuchte Ausbildungen für den Fall, dass zweitere das Unternehmen verlassen. Dies gilt bei Arbeit­nehmer:innen-Kündigung und innerhalb einer bestimmten Zeit, je nach Höhe der Ausbildungskosten bis zu vier Jahren nach Abschluss. Dafür ist eine schriftliche Rückersatz­vereinbarung erforderlich. Zu beachten ist, dass diese bereits vor Beginn der Ausbildung schriftlich abgeschlossen sein muss, ansonsten ist sie ungültig. Der Sachverhalt gilt auch, wenn der/die Arbeit­nehmer:in bereits vor Ausbildungs­beginn mündlich über die Höhe der Ausbildungs­kosten informiert wurde und somit weiß, dass dies im Fall seines vorzeitigen Ausscheidens bevorsteht. Arbeitgeber:innen sollten eine solche Vereinbarung daher vorab unterzeichnen lassen, um spätere Probleme zu vermeiden.  
   

Warnhinweis zur Urlaubs­verjährung 

In einem konkreten Fall urteilt der OGH über eine Verjährung des Urlaubs. Der Arbeitnehmer hatte über Jahre hinweg Urlaubstage aufgebaut, wurde aber vom Arbeitgeber weder aufgefordert, seinen Urlaub zu verbrauchen, noch auf eine drohende Verjährung hingewiesen. Das bedeutet, dass der Arbeit­geber gegen die vom EuGH festgelegte sowie vom OGH vertretene Verpflichtung verstoßen hatte, für die Inanspruch­nahme des Jahresurlaubs durch den Arbeit­nehmer zu sorgen. Diese Verjährungs­frist kommt somit nicht in Betracht – allerdings nur hinsichtlich des EU-rechtlichen Mindest­urlaubs (vier Wochen jährlich). Der darüber hinaus­gehende Urlaubsteil verjährt daher auch ohne Hinweis zwei Jahre nach Ende des betreffenden Jahres.

Erstellt: 28.08.2023
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen 
Bild: Ivan Samkov