Aktuelle Möglichkeiten für abgabenfreie Prämien

Abgabenfreie Prämien

Caroline Forster

Die Prämien für 2023 und 2024 sind unterschiedlich ausgestaltet. 
   

Teuerungsprämien noch für das Jahr 2023

Bis 15.02.2024 können Arbeitgeber:innen (AG) noch Teuerungs­prämien für das Kalenderjahr 2023 nach den im letzten Jahr geltenden abgabenrechtlichen Regelungen nachgezahlt werden. Das Bundes­ministerium für Finanzen (BMF) sieht keine Einwände gegen die steuerfreie Geltend­machung dieser Teuerungs­prämien, voraus­gesetzt, Sie haben den steuerfreien Höchst­betrag für 2023 noch nicht ausgeschöpft und die Prämien basieren auf einer Vereinbarung aus dem Jahr 2023.

Tipp: Um das Risiko von folgenden Diskussionen mit Lohn­abgaben­prüfer:innen bei der Anwendung dieser „Nachzügler-Regelung“ zu minimieren, empfehlen wir eine Aufrollung der Teuerungs­prämie ins Jahr 2023.
    

Mitarbeiter:innen­prämien 2024

Teuerungs­prämien, die nicht mehr 2023 betreffen bzw. bei Auszahlungs­zeitpunkt nach dem 15.02.2024, sind nur dann abgabenfrei, wenn sie die neu geregelten Voraussetzungen für abgabenfreie Mitarbeiter:innen­prämien 2024 erfüllen. Es handelt sich zwar um eine Nachfolge­regelung der vorhergehenden Teuerungs­prämien, allerdings ist der Anwendungsbereich stark eingeschränkt: 2024 sind Mitarbeiter.innen­prämien bis zu EUR 3.000,- pro Arbeit­nehmer:in nur abgabenfrei, wenn sie auf einer lohn­gestaltenden Vorschrift beruhen. 

Die Befreiung gilt für alle Lohnabgaben, also für Lohnsteuer, Sozial­versicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ sowie Kommunalsteuer. Für die Abgaben­befreiung ist nötig, dass die Mitarbeiter:innen­prämien in einer der folgenden lohn­gestaltenden Vorschriften vorgesehen sind:
  • im Kollektivvertrag (KV), oder
  • in einer Betriebs­vereinbarung (zwischen AG und Betriebsrat), die auf Grundlage einer ausdrücklichen kollektiv­vertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wird oder
  • in einer Betriebs­vereinbarung (zwischen AG und Betriebsrat), wenn auf AG-Seite kein KV-fähiger Vertrags­teil besteht (Branche ohne AG-Verband) und die Betriebs­vereinbarung von der zuständigen Gewerk­schaft mitunter­zeichnet wird, oder
  • in betriebsratslosen Betrieben: in einer vertraglichen Vereinbarung für alle Arbeit­nehmer:innen, wenn es eine kollektivvertragliche Ermächtigung zur Regelung auf Betriebs­ebene gibt oder auf AG-Seite kein KV-fähiger Vertrags­teil besteht (Branche ohne AG-Verband).
Dies bedeutet, dass Einzelvereinbarungen somit im Normalfall für die Abgabenbefreiung nicht ausreichen. Diese ist dann davon abhängig, dass entweder eine kollektiv­vertragliche „Öffnungs­klausel“ existiert oder dass auf AG-Seite eine KV-fähige Partei fehlt (wie zB bei Vereinen, die weder bei Wirtschafts­kammer noch bei einem anderen Interessensverband Mitglied sind). In allen anderen Fällen sind Einzel­vereinbarungen für abgabenfreie Mitarbeiter:innen­prämien untauglich. Hier sind einige Beispiele aufgelistet: 
   
Beispiel 1
Im KV für Handelsangestellte gibt es (derzeit) weder Bestimmung über eine Mitarbeiter:innen­prämie für 2024 noch Ermächtigung für die Betriebs­vereinbarung, eine Mitarbeiter:innen­prämie für 2024 zu regeln.
Kann man eine solche in diesen Fällen mittels Betriebs- oder Einzel­vereinbarungen regeln?

Da das Regelungsmonopol idR bei den KV-Partner:innen liegt und diese im Handel (bisher) keine dazugehörige Regelung getroffen haben, ist dies aufgrund der derzeitigen Rechtslage nicht möglich.
   
Beispiel 2
Ein Zusatz-KV für Angestellte bei Immobilien­verwalter:innen sieht eine Regelung (gekürzt) vor: Der gegenständliche KV ermächtigt die Parteien der Betriebs­vereinbarung zum Abschluss von Betriebs­vereinbarung(en) zur Gewährung von Mitarbeiter:innenprämie(n) für das Kalenderjahr 2024. Im Fall von Betrieben ohne Betriebsrat ermächtigt der gegenständliche KV vom Geltungs­bereich dieses KVs erfasste Arbeit­geber:innen und Arbeit­nehmer:innen, ausdrücklich zum Abschluss von Einzel­vereinbarungen zur Gewährung von Mitarbeiter:innen­prämien für das Kalenderjahr 2024. Der Kollektiv­vertrag wird aber jedenfalls keine Verpflichtung zur Gewährung einer solchen Mitarbeiter:innen­prämie vorsehen.
Was ist der Sinn dieser KV-Regelung?

Es handelt sich um eine kollektiv­vertragliche Ermächtigung zur Regelung von abgabenfreien Mitarbeiter:innen­prämien 2024 im Sinne der Öffnungs­klausel. Die KV-Parteien delegieren damit ihre Regelungsbefugnis an die Betriebs­vereinbarung bzw. in betriebsrats­losen Betrieben an den/die Dienst­vertrags­partner:in.
   
Beispiel 3
Ein Betrieb (z.B. Verein) ist keinem KV-fähigen AG-Verband zugehörig und hat kinen Betriebsrat. Der Vereins­vorstand überlegt, einigen Mitarbeiter:innen eine abgabenfreie Mitarbeiter:innen­prämie für 2024 zu gewähren und diese auch – je nach individueller Leistung – zu staffeln, manche Mitarbeiter:innen sollen hingegen keine bekommen. Ist der Plan des Vereins­vorstandes aus abgaben­rechtlicher Sicht in Ordnung?
Da der AG keiner KV-fähigen Vereinigung angehört, können abgaben­freie Mitarbeiter:innen­prämien für 2024 grundsätzlich auf Betriebs­ebene geregelt werden, und zwar infolge des Nicht­bestehens eines Betriebsrats durch Vereinbarung für alle Arbeit­nehmer:innen.
Differenzierungen zwischen Arbeit­nehmer:innen (zB für individuelle Belohnungs­zwecke) sind gesetzlich nicht vorgesehen. Die inner­betriebliche Regelung muss generellen Charakter („für alle Arbeitnehmer:innen“) aufweisen. Dies kann vor allem durch den Abschluss von gleich­lautenden Vereinbarungen mit den einzelnen Arbeit­nehmer:innen erfolgen. Unterschiede sind aber zulässig, soweit sie auf generellen Kriterien beruhen (wie zB höhen­mäßiges Anknüpfen an Gehalt bzw. Lohn, Aliquotierung nach Arbeitszeit­ausmaß, Aliquotierung bei unterjährigen Ein-/Austritten, Karenzen oä).

Achtung: Die für 2022 und 2023 erforderliche Unterscheidung zwischen der „kleinen“ Teuerungs­prämie (EUR 2.000,- ohne Bindung an eine lohn­gestaltende Vorschrift) und der „großen“ Teuerungs­prämie (EUR 3.000, aufgrund einer lohn­gestaltenden Vorschrift) ist bei den Prämien 2024 nicht vorgesehen. Eine diesbezügliche Trennung am Lohnkonto ist somit nicht notwendig.
 

UPDATE verschiedene Kollektiv­verträge 

Regelungen über Mitarbeiter:innen-Prämien in Kollektiv­verträgen

In einigen Branchen haben die KV-Parteien schon reagiert und die Basis dafür geschaffen, manche als direkten Anspruch, manche als Ermächtigung zum Regeln auf Betriebs­ebene. Hier eine Übersicht der relevanten Branchen.
   
Kollektivvertrag für Angestellte bei Immobilien­verwaltern
Der KV ermächtigt zur Auszahlung einer Mitarbeiter:innen-Prämie von bis zu EUR 3.000,- pro Arbeitnehmer:in im Jahr 2024. In Betrieben mit Betriebsrat ist dafür eine Betriebs­vereinbarung abzuschließen, in allen anderen eine allgemein­gültige vertragliche Regelung für alle Arbeit­nehmer:innen.
   
Kollektivvertrag für die Arbeit­nehmer:innen in der Metall­industrie (Metalltechnik-, Fahrzeug-, NE Metall-, Gießerei-, Gas/Wärme-Industrie, Bergwerke)
Im Rahmen der kollektiv­vertraglichen Wettbewerbs- und Beschäftigungs­sicherungs­klausel wird Unternehmen mit hohem Personal­kosten­anteil durch die Ermächtigung ermöglicht, 2024 Mitarbeiter:innen-Prämien bis zu EUR 3.000,- pro Arbeit­nehmer:in zu gewähren. Dies hat als Maßnahme des Interessen­ausgleiches (mittels Betriebs­vereinbarung, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat mittels vertraglicher Vereinbarung) zu erfolgen.
   
Kollektivvertrag für Angestellte in Reisebüros
Der KV ermächtigt zur Auszahlung einer Mitarbeiter:innen-Prämie für 2024 von bis zu EUR 3.000,- pro  Arbeitnehmer:in. Auch hier gilt, dass Betriebe mit Betriebsrat eine Betriebs­vereinbarung, betriebsrats­lose Betriebe eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeit­nehmer:innen abschließen müssen.
   
Kollektivvertrag für Angestellte in Spedition und Logistik
Die Angestellten haben Anspruch auf monatliche Mitarbeiter:innen-Prämien in den Monaten April, Mai, Juli, August, September, Oktober und Dezember 2024, und zwar in Höhe von jeweils
  • EUR 100,- für Vollzeit­beschäftigte, für Teilzeit­beschäftigte mit über 50 % Beschäftigungs­ausmaß und für Lehrlinge im 3. und 4. Lehrjahr.
  • EUR 50,- für Teilzeit­beschäftigte unter 50 % Beschäftigungs­ausmaß und für Lehrlinge im 1. und 2. Lehrjahr.
Für nähere Details zur Aliquotierung bei Ein-/Austritt, Karenz etc. siehe KV-Text. Darüber hinaus ermächtigt der KV zur Auszahlung einer Mitarbeiter:innen-Prämie für das Kalender­jahr 2024 bis zu EUR 3.000,- unter Einrechnung der kollektiv­vertraglichen Mitarbeiter­prämie.
  
Kollektivvertrag für Angestellte in der Stein- und Keramik-Industrie
Der KV ermächtigt zur Auszahlung einer Mitarbeiter:innen-Prämie von bis zu EUR 3.000,- pro Arbeit­nehmer:in im Jahr 2024. Mit Betriebsrat ist eine Betriebs­vereinbarung, ohne eine vertragliche Vereinbarung für alle  Arbeit­nehmer:innen nötig.
   
Kollektivverträge für Angestellte bei Ärzt:innen
In einzelnen Bundes­ländern wurden kollektiv­vertragliche Regelungen über Mitarbeiter:innen-Prämien für 2024  abgeschlossen, allerdings (noch) nicht in allen. Es ist daher der für das jeweilige Bundes­land anwendbare KV heranzuziehen. In Salzburg ist zB vorgesehen, dass alle am 01.01.2024 beschäftigten Angestellten eine Mitarbeiter:innen-Prämie von mindestens EUR 800,- (Anspruch) und maximal EUR 3.000,- (Ermächtigung) auf Vollzeit­basis erhalten (Teilzeit­beschäftigte aliquot). Die Prämie ist bis spätestens 30.06.2024 auszuzahlen.
   
Kollektivvertrag für Arbeitnehmer:innen in Telekom-Unternehmen
Allen Arbeitnehmer:innen, die sich zum Stichtag 31.12.2023 in aufrechter Beschäftigung befunden haben, gebührt ein Anspruch auf eine Mitarbeiter:innen-Prämie für 2024 im Ausmaß von EUR 1.500,-, aliquote Höhe für Teilzeit­beschäftige. Lehrlinge im aufrechten Lehr­verhältnis zum Stichtag 31.12.2023 erhalten eine Mitarbeiter:innen-Prämie im Ausmaß von EUR 500,-.
Ausgenommen vom Prämien­anspruch sind Arbeit­nehmer:innen, die zum Stichtag keinen Entgeltanspruch hatten, oder für deren Dienst­verhältnis vor dem 15.01.2024 eine Vereinbarung über eine einvernehm­liche Auflösung, eine Entlassung oder eine Arbeit­nehmer:innen-Kündigung erfolgte. Bei Arbeit­geber:innen Kündigung, die vor dem 15.01.2024 ausgesprochen wurde, besteht ein aliquoter Anspruch pro Monat der Beschäftigung im Kalender­jahr 2024. Die Auszahlung hat bis zum 31.03.2024 zu erfolgen.

In einigen anderen Kollektiv­verträgen gibt es nach derzeitigem Stand immerhin Absichts­erklärungen der KV Parteien, einen Zusatz-KV über Mitarbeiter:innen-Prämie abschließen zu wollen, dh in diesen Bereichen muss man noch abwarten. Dies trifft zB auf das Metall­gewerbe und dem Vernehmen nach auch auf die Steuer­berater:innen und Wirtschafts­prüfer:innen zu.


Stand: 04.03.2024
Erstellt: 01.02.2024
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Bild: Monstera Production