Abgabenfreie Zuwendungen im Rahmen eines Jubiläums

Abgabenfreie Zuwendungen im Rahmen eines Jubiläums

Permanente Verschärfungen im Bereich des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes stellen Arbeitgeber unter den Generalverdacht, ihre Dienstnehmer durch Unterentlohnung auszubeuten. Tatsache ist, dass die meisten Unternehmer gerne bereit sind ihren Dienstnehmern zusätzliche Vergütungen zu gewähren, sofern diese nicht überbordend mit Lohnnebenkosten belastet werden und der Nettoeffekt beim Dienstnehmer nicht verschwindend gering wird.

Erfreulicherweise hat der Gesetzgeber durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 eine Möglichkeit geschaffen, den Mitarbeitern zusätzliche abgabenfreie Zuwendungen zu gewähren, wenn auch in geringem Ausmaß.

Jubiläumssachzuwendungen des Dienstgebers anlässlich eines Dienstnehmer- oder eines Firmenjubiläums sind bis zu € 186,00 von sämtlichen Abgaben befreit.

Unter Jubiläumsgeschenken sind nur Sachzuwendungen zu verstehen und dürfen diese nicht in Form von Bargeld ausgegeben werden. Zu den Sachzuwendungen zählen zum Beispiel Gutscheine, Autobahnvignetten aber auch Geschenkmünzen. Bei Goldmünzen und Golddukaten steht der Goldwert im Vordergrund, diese werden deshalb ebenfalls als Sachzuwendungen anerkannt.

Zusätzlich zu den Jubiläumszuwendungen von € 186,00 können geldwerte Vorteile anlässlich der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Weihnachtsfeiern oder  Ausflüge) bis zu einer Höhe von € 365,00 und dabei empfangene Sachzuwendungen ebenfalls - und zwar zusätzlich - bis zu € 186,00 abgabenfrei gewährt werden.

Für die Beitragsfreiheit der Jubiläumsgeschenke ist zwischen einem Dienstnehmer- und einem Firmenjubiläum zu unterscheiden. Für Jubiläumssachzuwendungen besteht dann keine Abgabenpflicht, wenn sie aus Anlass eines 
  • 10-, 20-, 30-, 35-, 40-, 45- oder 50-jährigen Dienstnehmerjubiläums,
  • 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75-, 80-, 90-, 100- etc-jährigen Firmenjubiläums
gewährt werden.


Fallen ein Firmenjubiläum  und ein Dienstnehmerjubiläum in einem Kalenderjahr zusammen, führt dies zu keiner Verdoppelung des Freibetrages von € 186,00.

Gerne erinnern wir Sie an die Jubiläen und dabei mögliche Zuwendungen. Da wir insbesondere bei nicht eingetragenen Unternehmen den Zeitpunkt der Firmengründung nicht kennen, bitten wir Sie uns diesen bekannt zu geben.

Bei Unklarheiten kontaktieren Sie uns bitte - Wir beantworten gerne Ihre Fragen.