Achtung bei Überweisungen an das Finanzamt

Achtung bei Überweisungen an das Finanzamt

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde in § 211 BAO normiert, dass Überweisungen an das Finanzamt grundsätzlich mittels Electronic-Banking zu erfolgen haben, jedenfalls zwingend aber dann, wenn andere Zahlungen bereits elektronisch durchgeführt werden.
 
Dazu steht in den Onlinesystemen der Banken die Funktion „Finanzamtszahlung“ zur Verfügung bzw. kann auch in FinanzOnline über die Funktion „eps-Überweisung“ eine Zahlung getätigt werden.
 
Sollten Sie mangels elektronischer Überweisungsmöglichkeit per Erlagschein überweisen, so müssen Verrechnungsweisungen am Bankschalter manuell als Finanzamtszahlung erfasst werden, da eine Belegübermittlung (Image) nicht mehr erfolgt.
Bei der Erfassung der Verrechnungsweisung durch die Bank, welche explizit beauftragt werden muss, können Verzögerungen durch die Bearbeitung entstehen, wodurch es zu verspäteten Steuerzahlungen und somit zu Säumnisfolgen kommen kann.
 
Für jene Klienten, deren Buchhaltung und Lohnverrechnung bei uns im Hause geführt wird, bieten wir, um fehlende Abgabenbuchungen auf Ihrem Steuerkonto und damit Verspätungs- und Säumniszuschläge zu vermeiden, ab der Umsatzsteuervoranmeldung März 2016 bzw. ab der Personalverrechnung April 2016, somit ab dem Fälligkeitstermin 15. Mai 2016, ein zusätzliches Service:
Die Selbstbemessungsabgaben – Lohnsteuer, DB, DZ, Umsatzsteuer – werden von uns auf Ihrem Steuerkonto gebucht.

 
Sie müssen dann bei der Überweisung an das Finanzamt nur mehr Ihre Steuernummer anführen und können die Zahlung in einem Gesamtbetrag überweisen. Einzelne Abgabenarten sollten nicht angeführt werden, da es in diesem Fall zu Doppelbuchungen kommen kann, die Rückzahlungsanträge verzögern könnten.


Bei Unklarheiten kontaktieren Sie uns bitte - Wir beantworten gerne Ihre Fragen.