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Moore News

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Was gibt es Neues auf unserer Q-Bon Website?

Wir haben unser Service für Sie erweitert. Viele von Ihnen sind bereits zufriedene Nutzer von Q-Bon. Eine positive Rückmeldung die uns sehr erfreut. Wir sind bemüht Sie am Laufenden zu halten und unseren Service für Sie zu erweitern.

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Update zu unserer Registrierkassenlösung

Vielleicht ist Q-Bon schon bald Ihre Lösung? Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen, müssen ab einem Nettojahresumsatz von 15.000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze (inkl. Bankomatkartenzahlungen, Kreditkarten) 7.500 Euro netto je Betrieb im Jahr überschreiten, eine elektronische Registrierkasse verwenden. Wie wir Ihnen bereits in unserem Factsheet Registrierkassenpflicht angekündigt haben arbeiten wir unter Hochdruck an unserer eigenen Online-Registrierkassenlösung, welche wir Ihnen kurz vorstellen möchten.  

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Steuerliche Änderungen ab 2016 - Bau- und Baunebengewerbe

Ab dem Jahr 2016 sind zwei wesentliche Änderungen in Kraft getreten, die bereits mit dem Steuerreformgesetz 2015 beschlossen wurden.

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Registrierkassenpflicht / Neuerungen ab dem 01. Jänner 2016

Sehen Sie unsere Informationen über die Neuerungen ab dem 01. Jänner 2016 zur Registrierkassenpflicht:Download Factsheet Registrierkassenpflicht

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Registrierkassenpflicht für nahezu alle Betriebe

Für alle Gewerbetreibende und auch Land- und Forstwirte, Ärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker, Berater, Vortragende mit mehr als € 15.000 Umsatz je Betrieb, davon mehr als € 7.500 Barumsätze, gilt ab 1.1.2016 die Registrierkassenpflicht. Um einen Barumsatz handelt es sich auch dann, wenn mit Bankomat, Kreditkarte, Bons, Gutscheinen oder Geschenkmünzen gezahlt wird. Als Umsatz sind dabei nicht nur die Umsatzerlöse nach dem UGB zu verstehen, sondern auch alle sonstigen Erlöse, wie beispielsweise der Verkauf von Anlagevermögen (PKW). In die Barumsatzgrenze sind auch Baranzahlungen einzubeziehen.

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WICHTIGE GESETZLICHE ÄNDERUNG 2015 Arbeitsrecht - Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSDB-G

Lohn- und Sozialdumping wird hinkünftig – noch stärker als bisher - durch das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) bekämpft. Das Gesetz soll Arbeitnehmern den zustehenden Grundlohn für die erbrachte Arbeitsleistung sichern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen ermöglichen.Wer als Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nicht zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der Einstufungskriterien leistet, macht sich strafbar.