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Moore News

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Sanierungsmöglichkeit von „missglückten“ Dreiecksgeschäften

Zweck von Dreiecksgeschäften ist es, dass der mittlere Unternehmer sich im Zielland der Warenlieferung nicht umsatzsteuerlich registrieren lassen muss. Das BMF stellt dazu einiges klar.

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Österreich bei Forschungsintensität OECD-weit an fünfter Stelle

Österreich bei Forschungsintensität OECD-weit an fünfter Stelle.

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Neuerung ab der Veranlagung 2017: Einschränkung bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können als außergewöhnliche Belastung (ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts) bis zu einem Betrag von € 2.300 pro Kind und pro Jahr steuerlich abgesetzt werden. Als Kinderbetreuungskosten absetzbar sind nicht nur die unmittelbaren Betreuungskosten, sondern auch Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (z.B. Computerkurse, Musikunterricht, Fußballtraining). Weiterhin nicht abzugsfähig sind Kosten für den Nachhilfeunterricht.   

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Nettolohnvereinbarung

Die Finanz rechnet zukünftig auch bei Fällen, bei denen ein vorsätzliches gemeinsames Verhalten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nachweisbar war (ZB Schwarzlohnzahlungen), netto "in Hundert".

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Regierungsprogramm 2017/2018 – geplante steuerliche Eckpunkte

Die Bundesregierung hat ein neues Arbeitsprogramm für 2017/2018 beschlossen. Im Bereich Steuern und Abgaben sind nachfolgende Eckpunkte vorgesehen. Die Umsetzung durch Gesetzesentwürfe und den nachfolgenden parlamentarischen Prozeß sind abzuwarten. Eckpunkte des neuen Regierungsprogramms:

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Registrierkassenpflicht - Prämie nur noch bis 31.03.2017!

Seit 01.01.2016 ist die Registrierkassenpflicht ein ständiges Thema in Unternehmerkreisen. Für Unternehmen, die deshalb Investitionen tätigen, gibt es eine Prämie in Höhe von € 200,- vom Finanzamt. Diese Prämie kann einfach mit dem Formular E 108c beim Finanzamt beantragt werden. Diese Prämie ist zeitlich begrenzt bis 31.03.2017.Was also tun, wenn ich derzeit keine Registrierkasse benötige, aber vielleicht in Zukunft registrierkassenpflichtig werde? Muss ich dann auf die staatliche steuerfreie Prämie verzichten? Q-Bon bietet Ihnen auch hier die richtige Lösung.

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Wer suchet der findet - Q-Bon jetzt im App Store

Unser Produkt Q-Bon ist jetzt im App Store bzw. im Google Play Store erhältlich. App einfach laden, um sie auf Ihrem Smartphone oder Tablet zu nutzen:                                                Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.q-bon.atSie möchten unsere Web/App gerne testen? Wir laden Sie gerne dazu ein unsere Web/App 30 Tage kostenlos zu testen. Registrieren Sie sich auf unserer Homepage www.q-bon.at und überzeugen Sie sich selbst. Gerne können Sie auch unseren technischen Support per E-Mail unter support@q-bon.at oder der Telefonnummer 0662/251500777 erreichen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

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Achtung bei Überweisungen an das Finanzamt

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde in § 211 BAO normiert, dass Überweisungen an das Finanzamt grundsätzlich mittels Electronic-Banking zu erfolgen haben, jedenfalls zwingend aber dann, wenn andere Zahlungen bereits elektronisch durchgeführt werden.   Dazu steht in den Onlinesystemen der Banken die Funktion „Finanzamtszahlung“ zur Verfügung bzw. kann auch in FinanzOnline über die Funktion „eps-Überweisung“ eine Zahlung getätigt werden.   Sollten Sie mangels elektronischer Überweisungsmöglichkeit per Erlagschein überweisen, so müssen Verrechnungsweisungen am Bankschalter manuell als Finanzamtszahlung erfasst werden, da eine Belegübermittlung (Image) nicht mehr erfolgt.

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Neues auf unserer Q-Bon Website

Wir haben unser Service für Sie erweitert. Viele von Ihnen sind bereits zufriedene Nutzer von Q-Bon. Eine positive Rückmeldung die uns sehr erfreut. Wir sind bemüht Sie am Laufenden zu halten und unseren Service für Sie zu erweitern.  Unter anderem haben wir folgende Erweiterungen für Sie integriert:   Welche Bon-Drucker werden von Q-Bon unterstütztBLOG für weitere InformationenEventuell müssen Sie die Taste F5 zum Aktualisieren drücken um den Cache zu löschen.

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Hurra, der Q-Bon ist da!

Auf unserer Homepage www.q-bon.at können Sie sich ab sofort registrieren und unsere Registrierkassen-Web/App die ersten 30 Tage kostenlos und unverbindlich testen. Sie loggen sich einfach auf einem beliebigen Smartphone, Tablet, Laptop oder mit Ihrem PC direkt auf das Q-Bon Serversystem ein. Für all diejenigen die einen Bluetooth-Drucker verwenden werden, gibt es ab nächster Woche eine eigene App die im App-Store bzw. im Google Play-Store downloadbar sein wird.

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Abgabenfreie Zuwendungen im Rahmen eines Jubiläums

Permanente Verschärfungen im Bereich des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes stellen Arbeitgeber unter den Generalverdacht, ihre Dienstnehmer durch Unterentlohnung auszubeuten. Tatsache ist, dass die meisten Unternehmer gerne bereit sind ihren Dienstnehmern zusätzliche Vergütungen zu gewähren, sofern diese nicht überbordend mit Lohnnebenkosten belastet werden und der Nettoeffekt beim Dienstnehmer nicht verschwindend gering wird.Erfreulicherweise hat der Gesetzgeber durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 eine Möglichkeit geschaffen, den Mitarbeitern zusätzliche abgabenfreie Zuwendungen zu gewähren, wenn auch in geringem Ausmaß.

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Nichtraucherschutzprämie

Worum es geht und wen es betrifft Ab 01.05.2018 tritt ein uneingeschränktes Rauchverbot in der Gastronomie in Kraft. Für Gastronomen, welche bereits bis 01.07.2016 und somit vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung freiwillig auf einen raucherlosen Betrieb umstellen, sieht der Gesetzgeber eine steuerliche Prämie in Höhe von 30 % auf bestimmte Umbauinvestitionen vor.