Sachbezug künftig verpflichtend
Jetzt ist es endgültig: Die bisherige Sachbezugsbefreiung für privat genutzte Firmen-Elektroautos endet mit 31. Dezember 2026, fixiert mit der Änderung der Sachbezugswerteverordnung im Bundesgesetzblatt. Ab 1. Jänner 2027 müssen Arbeitgeber:innen daher auch bei Firmen-Elektroautos einen Sachbezug ansetzen, wenn Mitarbeiter:innen das Fahrzeug privat nutzen.
Höhe des Sachbezugs ab 2027
Für privat genutzte Firmen-Elektroautos gilt künftig folgender monatlicher Sachbezugswert:
- im Jahr 2027: 0,375 % der Anschaffungskosten, höchstens EUR 180,00
- ab 2028: 0,625 % der Anschaffungskosten, höchstens EUR 300,00
Bleibt die durchschnittliche private Nutzung unter 500 km pro Monat bzw 6.000 km pro Kalenderjahr, kann nach § 4 Abs 2 Sachbezugswerteverordnung der halbe Sachbezugswert angesetzt werden.
Müssen bestehende Vereinbarungen angepasst werden?
Grundsätzlich ist das nicht erforderlich. Die Sachbezugspflicht ab 1. Jänner 2027 folgt aus einer geänderten steuerlichen Rechtslage. Bestehende Vereinbarungen über die Privatnutzung eines Firmen-Elektroautos müssen daher in der Regel nicht angepasst werden. Ein bloßer Hinweis auf die bisherige Sachbezugsfreiheit begründet üblicherweise keinen Anspruch darauf, dass Arbeitgeber:innen die künftig anfallende Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbelastung übernehmen. Anders kann die Situation bei der ausdrücklich vertraglich zugesicherten Kostenübernahme oder Freistellung.
Welcher Wert zählt bei der Abfertigung Alt?
Für die Abfertigung Alt ist grundsätzlich der tatsächliche Wert der Privatnutzungsmöglichkeit entscheidend. Der steuerliche Wert kann dabei zwar als Orientierung dienen, bindet aber nicht, wenn er erheblich vom tatsächlichen Nutzwert abweicht. Gerade bei Elektroautos kann diese Frage relevant sein, weil die steuerlichen Sachbezugswerte vergleichsweise niedrig ausfallen. Für die arbeitsrechtliche Bewertung kommt daher insbesondere eine analoge Anwendung der vom OGH für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor herangezogenen Kilometergeldmethode in Betracht. Für den monatlichen Nutzwert ergibt sich daraus folgende Berechnungslogik:
- durchschnittliche monatliche Privatkilometer x amtliches Kilometergeld
Auszugehen ist dabei von der durchschnittlichen monatlichen Privatkilometer-Anzahl, etwa laut Fahrtenbuch oder auf Basis einer realistischen Schätzung. Das amtliche Kilometergeld beträgt derzeit EUR 0,50 pro Kilometer.
Bleiben Laden und Ladeeinrichtungen abgabenfrei?
Ja. Die neue Sachbezugspflicht für Firmen-Elektroautos ändert nichts an den bestehenden Begünstigungen für das abgabenfreie Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge. Die Regelung in § 4c Sachbezugswerteverordnung bleibt weiterhin aufrecht. Damit bleibt auch die Zurverfügungstellung von Ladeeinrichtungen für Firmen-Elektrofahrzeuge oder ein entsprechender Kostenersatz weiterhin bis zu EUR 2.000,00 abgabenfrei.
Conclusie
Mit der Veröffentlichung der geänderten Sachbezugswerteverordnung ist nun festgeschrieben, dass ab 1. Jänner 2027 für privat genutzte Firmen-Elektroautos ein Sachbezug anfällt. Viele Unternehmen müssen nun prüfen, wie sich die Neuregelung auf Lohnverrechnung, Dienstwagenvereinbarungen und arbeitsrechtliche Fragestellungen auswirkt. Begünstigt bleiben jedenfalls das abgabenfreie Laden sowie Ladeeinrichtungen im gesetzlich vorgesehenen Rahmen.
Erstellt: 01.10.2026
Bron: Gespecialiseerde publicaties van Kraft & Kronberger
Foto: GMB Visuals















