Mit 01.01.2026 trat die neue Hitzeschutzverordnung in Kraft. Hintergrund sind die zunehmenden gesundheitlichen Belastungen durch immer heißere Sommertage und Hitzeperioden und intensive UV Strahlung. Hohe Temperaturen können zu Kreislaufproblemen, Überhitzung oder Hitzschlag führen. Gleichzeitig steigt durch starke UV Belastung das Risiko für Hautschäden, Augenschäden und Hautkrebs. Die Verordnung ergänzt bestehende Arbeitnehmerschutzbestimmungen um das Thema Hitzeschutz und regelt, welche Maßnahmen Arbeitgeber:innen bei Arbeiten im Freien künftig setzen müssen.
Wer betroffen ist
Die Hitzeschutzverordnung gilt für Arbeitnehmer:innen, die im Freien tätig sind, also in Arbeitsstätten im Freien, auf Baustellen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des ASchG. Besonders relevant ist sie daher ua für Unternehmen aus den Bereichen Bau, Zustelldienste, Wachdienste, Abfallbehandlung, Festivalbetrieb und Landschaftsgärtnereien.
Nicht erfasst sind Tätigkeiten in geschlossenen Arbeitsräumen. Ebenfalls ausgenommen sind Arbeiten von kurzer Dauer, etwa kurze Wege zum Fahrzeug. Bei leichten Tätigkeiten gilt dies bis zu 60 Minuten pro Tag.
Welche Arbeiten unterschieden werden
Die Verordnung unterscheidet nach der körperlichen Belastung der Tätigkeit. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil die körperliche Beanspruchung bei der Beurteilung der Gefährdung mitberücksichtigt werden muss.
- Leichte Arbeiten sind zB Kontrolltätigkeiten, Düngen oder Bewässern.
- Mittelschwere Arbeiten umfassen etwa Arbeiten mit dem Presslufthammer, Pflasterarbeiten, Hacken, das Anpflanzen von Bäumen und Stauden oder das Ernten von Früchten und Gemüse.
- Schwere Arbeiten liegen zB beim Schaufeln, beim Arbeiten mit dem Vorschlaghammer, beim Sägen, beim Schieben oder Ziehen schwer beladener Handwagen oder Schubkarren, beim Zerschlagen von Gussstücken oder beim Verlegen von Betonplatten vor.
Was zu evaluieren ist
Arbeitgeber:innen müssen beurteilen, ob Arbeitnehmer:innen bei ihrer Tätigkeit einer Belastung durch Hitze oder UV Strahlung ausgesetzt sind. Dabei ist nicht nur die Außentemperatur maßgeblich. Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- Intensität und Dauer der Belastung
- körperliche Anstrengung der Tätigkeit
- direkte und indirekte Sonneneinstrahlung
- zusätzliche Wärmequellen wie erhitzte Oberflächen oder Hitzestau
- bodennahes Ozon und Reflexionen
- erforderliche Kleidung und Schutzausrüstung
- Alter, Gesundheitszustand und besondere Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer:innen
Ergibt diese Beurteilung, dass Maßnahmen zum Hitzeschutz notwendig sind, müssen diese auch umgesetzt werden.
Wann Maßnahmen zum Hitzeschutz nötig sind
Sobald die GeoSphere Austria für das jeweilige Einsatzgebiet eine Hitzewarnung ab Stufe 2 (gelb) ausgibt, sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, entsprechende Schutzmaßnahmen anzuwenden.
Welche Maßnahmen zu treffen sind
Die Verordnung nennt verschiedene Maßnahmen, die je nach Tätigkeit und Belastung in Betracht kommen.
- Zur Vermeidung von Gefahren können etwa Arbeitsbeginn und Arbeitszeiten angepasst, zusätzliche Pausen vorgesehen oder die Arbeitsintensität reduziert werden.
- Technische Maßnahmen können zB Beschattungen, Ventilatoren oder Duschgelegenheiten sein.
- Organisatorische Maßnahmen umfassen etwa die Verlagerung schwerer körperlicher Arbeiten in kühlere Tageszeiten, Tätigkeiten im Schatten oder einen Wechsel der Aufgaben.
- Persönliche Schutzmaßnahmen betreffen insbesondere geeignete Kleidung, UV schützende Bekleidung, Kopf- und Nackenschutz, Sonnenbrillen, Sonnenschutzcreme sowie kühlende Kleidung wie Kühlwesten oder Kühltücher. Auch Trinkwasser oder alkoholfreie Getränke sind bereitzustellen.
Die vorgesehenen Maßnahmen müssen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen für Arbeitnehmer:innen und das Arbeitsinspektorat einsehbar sein – entweder elektronisch oder in Papierform.
Zusätzliche Pflichten
Neben den allgemeinen Maßnahmen enthält die Verordnung konkrete Vorgaben zum Hitzeschutz:
- Arbeitnehmer:innen ist ausreichend Trinkwasser oder ein alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
- Schutzkleidung gemäß PSA V muss bereitgestellt werden. Arbeitgeber:innen müssen auch sicherstellen, dass diese getragen wird. Die Kleidung muss den Körper ausreichend bedecken, zumindest mit einem T Shirt und einer Hose bis zu den Knien.
- Aufenthaltsräume in Containern oder ähnlichen Einrichtungen dürfen sich nicht übermäßig erwärmen. Liegt die Raumtemperatur über der Umgebungstemperatur, ist andernfalls ein Kühlgerät erforderlich.
- Krankabinen müssen mit einer Kühlmöglichkeit ausgestattet sein. Auch mobile Kühlgeräte sind zulässig. Für bereits eingesetzte Krankabinen gilt diese Verpflichtung ab 01.01.2027.
- Selbstfahrende Arbeitsmittel wie Bagger, Lader, Planiermaschinen, Walzen sowie Last- und Personenkraftwagen müssen ausreichend klimatisiert sein. Für bereits eingesetzte Geräte gilt diese Pflicht nicht unmittelbar, es muss jedoch anderweitig Abhilfe geschaffen werden.
Informieren der Mitarbeiter:innen
Arbeitnehmer:innen müssen für besseren Hitzeschutz über die gesundheitlichen Gefahren von Hitze und UV Strahlung informiert und entsprechend unterwiesen werden. Dazu zählen insbesondere:
- mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen
- Erkennen hitzebedingter Beschwerden
- Zugang zu Hitzewarnungen und UV Index
- Bedeutung der betrieblichen Schutzmaßnahmen
- Möglichkeit einer freiwilligen Untersuchung nach der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
Was jetzt sinnvoll ist
Unternehmen mit Tätigkeiten im Freien sollten ihre bestehenden Schutzmaßnahmen rechtzeitig überprüfen und bei Bedarf anpassen. In der Praxis kann es hilfreich sein, Arbeitsmediziner:innen oder Sicherheitsfachkräfte in die Umsetzung zum Hitzeschutz einzubinden, auch wenn dies gesetzlich nicht verpflichtend ist. Empfehlenswert ist außerdem, Wetterentwicklung und Hitzewarnungen bereits zu Beginn der Arbeitswoche im Blick zu behalten, um auf mögliche Maßnahmen vorbereitet zu sein. Unterstützend soll dabei auch die AUVA tätig werden.
Fazit
Mit der neuen Hitzeschutzverordnung werden die Schutzpflichten bei Arbeiten im Freien konkreter. Arbeitgeber:innen müssen Gefährdungen durch Hitze und UV Strahlung beurteilen, bei entsprechender Warnlage Maßnahmen setzen und ihre Arbeitnehmer:innen informieren. Gerade in Branchen mit regelmäßigen Außeneinsätzen empfiehlt es sich, bestehende Abläufe frühzeitig zu überprüfen und an die neuen Vorgaben anzupassen.
Datum: 04.05.2026
Quellen: WKO, AUVA
Bild: Canva AI















