Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt auch 2026 unverändert bei monatlich EUR 551,10. Der für 2025 geltende Wert wurde somit „eingefroren“. In der Praxis führt dies häufig dazu, dass bei kollektivvertraglichen Gehalts- und Lohnerhöhungen eine Anpassung der Arbeitszeit vorgenommen wird, um ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu vermeiden.

Gerade bei diesen Anpassungen ist besondere Sorgfalt erforderlich: Jede Änderung des vereinbarten Arbeitszeitausmaßes muss schriftlich festgehalten werden – und zwar in Form einer von Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in unterzeichneten Vereinbarung. Eine bloß mündliche Abmachung, eine E-Mail oder ein Austausch über Messenger‑Dienste wie WhatsApp reichen nicht aus. Auch ein Dienstzettel ersetzt die notwendige schriftliche Vereinbarung nicht. Saubere Dokumentation ist zwingend erforderlich.

Konsequenzen bei Nichteinhalten

Was passiert, wenn diese Formalvoraussetzung nicht erfüllt wird? Die Arbeitszeitänderung gilt rechtlich als unwirksam. Und das kann – vor allem im Zuge von Lohnabgabenprüfungen – erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen:

  • Nachzahlung der gesamten Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge, und zwar ab dem ersten Euro (nicht bloß vom Überschreitungsbetrag).
  • Der/die Arbeitgeber:in trägt den Dienstnehmeranteil der Sozialversicherung – ein Regress nach § 60 ASVG ist nicht zulässig.

Auch für geringfügig Beschäftigte können unliebsame Konsequenzen entstehen: Wenn die Geringfügigkeit rückwirkend als nicht erfüllt gilt, können Leistungen, die an die Zuverdienstgrenze gekoppelt sind – etwa bei der vorzeitigen Alterspension –, rückzuzahlen sein.

Wer die Geringfügigkeitsgrenze bewusst einhalten möchte, sollte Arbeitszeitänderungen daher rechtzeitig, korrekt und schriftlich vereinbaren. Das minimiert Risiken und sorgt für Rechtssicherheit auf beiden Seiten. Wir unterstützen Sie gerne.

Stand: 02.02.2026
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Sora Shimazaki

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