Einführung

Die Einstellung von Mitarbeiter:innen aus anderen Staaten birgt einige Fallstricke. Viele Arbeitgeber:innen gehen davon aus, dass der Aufenthaltstitel allein bereits die Erlaubnis zur Beschäftigung in Österreich enthält. Doch dem ist nicht so.

Staatsbürgerschaft: Der erste Schritt

Bevor eine ausländische Person eingestellt wird, ist es entscheidend, die Staatsbürgerschaft zu prüfen. Während Bürger:innen aus der EU, dem EWR und der Schweiz den Vorteil des freien Arbeitsmarktzugangs in Österreich haben, unterliegen Drittstaatsangehörige speziellen Regelungen zur Arbeitserlaubnis.

Aufenthaltsbewilligung vs. Arbeitsberechtigung

Eine Aufenthaltsbewilligung gewährt nicht automatisch die Erlaubnis, in Österreich zu arbeiten. Nicht-Österreicher:innen, die eine solche Bewilligung besitzen, müssen zusätzlich eine Beschäftigungsbewilligung erhalten, um ihre Beschäftigung in Österreich zu legalisieren. Beispielsweise benötigen Studierende auch eine Arbeitsgenehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, können aber von erleichterten Voraussetzungen profitieren.

Titel für den Arbeitsmarktzugang

Es gibt bestimmte Aufenthaltstitel, die eine Arbeitserlaubnis in Österreich bedeuten, wie zB die „Rot-Weiß-Rot-Karte“, die „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, die „Blaue Karte EU“, der „Ausweis für Vertriebene“ (für die Ukraine) und der „Daueraufenthalt – EU“. Diese Titel müssen sorgfältig geprüft werden.

Prüfen der Karten

Auf der Vorderseite der Karte ist die Gültigkeitsdauer vermerkt, auf der Rückseite der Zugang zum Arbeitsmarkt. Ohne eine solche Karte muss zwingend eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS beantragt werden. Dieser Antrag muss vom Arbeitgeber jedenfalls vor Beginn der Beschäftigung eingereicht werden. Achtung, das Verfahren kann durchaus mehrere Wochen in Anspruch nehmen!

Massive Konsequenzen von Fehlern

Verstöße gegen die oa Beschäftigungsregelungen wie Anmeldung einer Person aus Drittstaaten ohne die richtige österreichische Beschäftigungserlaubnis können zu hohen Verwaltungsstrafen gemäß § 28 Abs. 1 AuslBG führen. Auch Verspätungen bei einer Meldung oder eine nachträglich beantragte Beschäftigungsbewilligung ändert nichts an der Illegalität der Beschäftigung. Es gilt der Grundsatz: Vorschrift ist Vorschrift. Dies bedeutet, dass automatisch eine Strafe oder eine Einleitung eines Verfahrens folgt.

Das richtige Vorgehen

Korrektes, planvolles Vorgehen schützt Sie vor solchen Konsequenzen. Bevor Sie eine Person einstellen, ist es unerlässlich, die Staatsbürgerschaft und gegebenenfalls den Aufenthaltstitel sorgfältig zu prüfen. Im Falle eines/einer Drittstaatsangehörigen muss überprüft werden, ob der Titel direkt den Arbeitsmarktzugang ermöglicht oder ob eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist. Sollten Sie unsicher sein, sind unsere Expert:innen in Arbeitsrecht und Personalverrechnung für Ihre Fragen rund um die Arbeitserlaubnis da und unterstützen Sie gerne bei der korrekten und sorgfältigen Abwicklung.

Erstellt: 27.05.2026
Quelle: Unternehmensserviceportal, AMS
Foto: Mikael Blomkvist

Service Line Personalverrechnung & Arbeitsrecht