Wenn der Pensionsaufschub „kippt“
Wer das Regelpensionsalter erreicht hat (Männer ab 65 Jahren, Frauen – je nach Geburtsjahrgang – zwischen 60 und 65 Jahren) und den Pensionsantritt bewusst hinauszögert, kann weiterhin vollversichert erwerbstätig bleiben. In diesem Fall kommt eine beitragsrechtliche Begünstigung zum Tragen: Die Beiträge zur Pensionsversicherung werden gemäß § 51 Abs. 7 ASVG halbiert. Was aber, wenn ein verschwiegener Pensionsbezug auftrat?
In den vergangenen Monaten kam es nämlich zu Fällen, in denen dieser Pensionsaufschub nachträglich für Arbeitgeber:innen problematisch wurde. Typisch dabei ist folgendes Szenario: Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter legt zunächst den Nachweis eines aufgeschobenen Pensionsbezugs vor, entscheidet sich später aber (etwa aus finanziellen Gründen) doch für die Inanspruchnahme der Pension, ohne dies dem Unternehmen mitzuteilen.
In der Lohnverrechnung werden weiterhin die reduzierten Pensionsversicherungsbeiträge berücksichtigt, bis der Krankenversicherungsträger den tatsächlichen Pensionsbezug feststellt – häufig erst Monate später. So ein verschwiegener Pensionsbezug führt also zur Folge: Eine Beitragsnachverrechnung samt Aufforderung, die monatlichen Beitragsgrundlagen zu korrigieren und die fehlenden Dienstnehmer:innen- und Dienstgeber:innenanteile nachzuzahlen.
Damit stehen Arbeitgeber:innen regelmäßig vor zwei zentralen Fragen:
- Wie kann man solchen Fällen vorbeugen?
- Kann der Betrieb die nachentrichteten Dienstnehmer:innenanteile von der betreffenden Person zurückfordern?
Wie Arbeitgeber:innen vorbeugen können
Sollen die halbierten Pensionsversicherungsbeiträge angewendet werden, empfiehlt es sich, strukturiert vorzugehen:
- Mitarbeiter:innen ab dem Regelpensionsalter sollten einen aktuellen Nachweis über den Nichtbezug der Pension vorlegen (Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers).
- Zusätzlich sollte in einem schriftlichen Dokument festgehalten werden:
- dass der Pensionsantritt unverzüglich mitzuteilen ist, und
- dass in diesem Fall Nachzahlungen der Pensionsversicherungsbeiträge entstehen können.
- Zur Sicherheit sollte diese Abfrage einmal jährlich wiederholt werden – inklusive neuerlicher Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass weiterhin kein Pensionsbezug vorliegt.
So können Betriebe nachweisen, dass sie ihre Sorgfaltspflichten erfüllt haben, und vermeiden unnötige Risiken.
Können nachgezahlte Dienstnehmer:innenanteile zurückgefordert werden?
Kommt es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einem „verunglückten Pensionsaufschub“, stellt sich die Frage nach einem möglichen Regress. Grundsätzlich gilt:
- Hat die betroffene Person ihre Mitteilungspflicht verletzt, während Arbeitgeber:innen kein Verschulden trifft, können die nachbezahlten Dienstnehmer:innenanteile als Schadenersatz geltend gemacht werden.
- Hat der Betrieb im Vorfeld klar und schriftlich darauf hingewiesen, dass bei Inanspruchnahme der Pension eine SV‑Nachzahlung droht, kann sich die betreffende Person auch nicht auf „gutgläubigen Verbrauch“ des erhöhten Nettobezugs berufen.
In der Praxis bedeutet das: Je klarer Betriebe dokumentieren, desto besser lässt sich ein Regress argumentieren.
Fazit: Gerade in der Phase rund um das Regelpensionsalter sind klare Absprachen und regelmäßige Aktualisierungen essenziell, um spätere Überraschungen zu vermeiden. Ein strukturiertes Vorgehen schützt nicht nur die Personalverrechnung, sondern schafft auch Transparenz gegenüber den Mitarbeiter:innen.
Stand: 01.04.2026
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Kaboompics















