Nach der Abschaffung des Weiterbildungsgeldes und des Bildungsteilzeitgeldes im Frühjahr 2025 legt das Sozialministerium ein neues Modell zur arbeitsmarktpolitischen Förderung vor. Der Gesetzesentwurf zur Einführung einer „Weiterbildungsbeihilfe“ 2026 befindet sich derzeit in Begutachtung und soll gemeinsam mit neuen Bestimmungen zur Bildungskarenz und Bildungsteilzeit in Kraft treten. Das Ziel der Neuregelung ist eine gezielte Förderung gering qualifizierter Personen, bei gleichzeitiger Entlastung des Budgets: Statt bisher jährlich rund EUR 650 Mio. sollen nun EUR 150 Mio. aufgewendet werden.

Neues Förder­instrument Weiter­bildungs­beihilfe

Die geplante Weiterbildungsbeihilfe ersetzt das bisherige Weiterbildungsgeld und wird nicht mehr im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), sondern im Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) geregelt. Somit wird es als Beihilfe ohne Rechtsanspruch, die nur nach Ermessensentscheidung des AMS gewährt wird, ausgestaltet.

Voraussetzungen für die Beantragung

  • Beschäftigungsdauer
    • Mindestens 12 Monate arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im selben Unternehmen vor Beginn der Weiterbildung.
    • Bei Saisonbetrieben mit befristeten Dienstverhältnissen: mindestens 3 Monate Beschäftigungsdauer.
  • Spezialregelung für Akademiker:innen: Personen mit abgeschlossenem Master- oder Diplomstudium müssen vor Antragstellung mindestens 208 Wochen (vier Jahre) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein, davon die letzten 12 Monate durchgehend im aktuellen Betrieb.
  • Elternkarenz-Einschränkung: Zeiten des Bezugs von Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld zählen nicht als anrechenbare Beschäftigungszeit, wenn sie innerhalb der letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme liegen. Eine Weiterbildungsbeihilfe unmittelbar nach der Elternkarenz ist somit nicht möglich.
  • Frist für Antragstellung: Frühestmögliche Antragstellung: drei Monate vor Beginn der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit.
  • Bildungsberatungspflicht bei Niedrigeinkommen: Bei einem monatlichen Bruttoentgelt unter 50 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2026 voraussichtlich EUR 3.465,00) ist vor Zuerkennung der Beihilfe eine Bildungsberatung verpflichtend vorgesehen.

Mindestumfang der Weiterbildung

Die Bildungsmaßnahme muss folgende Anforderungen erfüllen:

  • Mindeststundenanzahl pro Woche
    • Ohne Betreuungspflichten: mindestens 20 Wochenstunden
    • Mit Kinderbetreuungspflichten (Kinder unter 7 Jahren): mindestens 16 Wochenstunden
  • Bei Studien
    • Mindestens 20 ECTS pro Semester
    • Bei Betreuungspflichten von Kindern unter 7 Jahren: mindestens 16 ECTS

Arbeitgeber­zuschuss für Besser­verdienende

Für Arbeitnehmer:innen mit einem laufenden Bruttoeinkommen von mindestens 50 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2026: voraussichtlich EUR 3.465,00) sieht das Gesetz einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % der gewährten AMS-Beihilfe vor. Dieser Zuschuss ist:

  1. direkt an die Arbeitnehmer:innen auszubezahlen,
  2. nicht lohnsteuerpflichtig, soweit er die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (bei freiwillig höherem Zuschuss zu beachten),
  3. sozialversicherungsfrei, da sämtliche SV-Beiträge vom AMS übernommen werden.

Höhe der Weiterbildungs­beihilfe

Die Weiterbildungsbeihilfe ist einkommensabhängig gestaffelt. Für die Bildungskarenz sieht der Gesetzesentwurf folgende tägliche Mindest- und Höchstbeträge vor:

  • Mindestbetrag: EUR 40,40
  • Höchstbetrag: EUR 67,94

Diese Beträge unterliegen der jährlichen Valorisierung gemäß § 108 ASVG. Für 2026 ergibt sich bei einem Anpassungsfaktor von 1,027 ein voraussichtlicher Auszahlungsrahmen von EUR 41,49 bis EUR 69,77 pro Tag. Für Bildungsteilzeit erfolgt die Berechnung abhängig vom Einkommen und dem Ausmaß der Stundenreduktion analog zur Bildungskarenz.

Wichtig: Die konkreten Voraussetzungen zur Berechnung der Höhe und Dauer der Beihilfe werden in einer noch zu erlassenden Richtlinie des AMS geregelt. Diese wird auf der Website des AMS veröffentlicht.

Arbeits­rechtliche Änderungen zur Bildungs­karenz und Bildungs­teilzeit

Zusätzlich sieht der Gesetzesentwurf neue arbeitsrechtliche Vorgaben für die Vereinbarung von Bildungskarenzen und Bildungsteilzeiten vor:

  • Erhöhte Mindestbeschäftigungsdauer: Erhöhung der erforderlichen Unternehmenszugehörigkeit von sechs auf zwölf Monate
  • Inhaltliche Anforderungen an die Vereinbarung: Bildungskarenz/-teilzeitvereinbarungen müssen künftig den aktuellen Bildungsstand, die geplante Bildungsmaßnahme sowie das Ziel der Weiterbildung dokumentieren.
  • Koppelung an AMS-Entscheidung: Die arbeitsrechtliche Vereinbarung tritt erst mit dem Folgetag der Zuerkennung der Beihilfe durch das AMS in Kraft. Arbeitnehmer:innen sind verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die Entscheidung zu informieren.

Achtung: Wie bisher besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit. Der Abschluss einer Vereinbarung ist weiterhin freiwillig und setzt das Einvernehmen beider Parteien voraus.

Der Gesetzesentwurf befindet sich aktuell in der Begutachtungsphase. Eine Verabschiedung im Herbst 2025 wird erwartet, aber Änderungen oder Anpassungen der Regelungen sind noch möglich, besonders durch die erst zu erlassende Richtlinie des AMS.

Stand: 30.09.2025
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Andrea Piacquadio