Steuerfreiheit der Mitarbeiter:innenprämie 2026 nur unter engen Voraussetzungen
Seit 1. Juli 2026 ist es möglich, Mitarbeiter:innen-Prämien von bis zu EUR 500,00 pro Arbeitnehmer:in lohnsteuerfrei auszuzahlen. Die Grundlage dafür ist § 124b Z 478 lit f EStG. Die Begünstigung greift allerdings nicht allgemein, sondern nur dann, wenn die Mitarbeiter:innenprämie in einer entsprechenden lohngestaltenden Vorschrift vorgesehen ist.
Welche Grundlagen 2026 erforderlich sind
Die Steuerfreiheit gilt nur für Mitarbeiter:innenprämien, die in einer der folgenden lohngestaltenden Vorschriften vorgesehen sind:
- im Kollektivvertrag
- in einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Betriebsrat, wenn diese auf Grundlage einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wird
- in einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Betriebsrat, wenn auf Arbeitgeberseite ein kollektivvertragsfähiger Vertragsteil fehlt und die Betriebsvereinbarung von der zuständigen Gewerkschaft mitunterfertigt wird
- in betriebsratslosen Betrieben in einer Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen, wenn es eine ausdrückliche kollektivvertragliche Ermächtigung zur Regelung auf Betriebsebene gibt oder auf Arbeitgeberseite ein kollektivvertragsfähiger Vertragsteil fehlt
Damit liegt das Regelungsmonopol für steuerfreie Mitarbeiter:innenprämien im Jahr 2026 grundsätzlich bei den Kollektivvertragsparteien. Das bedeutet: Der Kollektivvertrag muss die Mitarbeiter:innenprämie entweder selbst regeln oder eine Öffnungsklausel für eine betriebliche Regelung vorsehen. Die Varianten über Betriebsvereinbarungen oder Vereinbarungen in betriebsratslosen Betrieben kommen nur in bestimmten Konstellationen in Betracht.
Was das für Unternehmen bedeutet
Sobald eine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht, setzt eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie im Jahr 2026 zwingend eine kollektivvertragliche Regelung voraus. Das betrifft zB Betriebe, die Mitglied der Wirtschaftskammer, einer anderen kollektivvertragsfähigen Kammer oder eines kollektivvertragsfähigen freiwilligen Arbeitgeberverbands sind.
Eine Vereinbarung auf betrieblicher Ebene ist in diesen Fällen auch dann keine ausreichende lohngestaltende Vorschrift, wenn es trotz Bestehens eines zuständigen Arbeitgeberverbands keinen Kollektivvertrag gibt.
Steuerfreiheit nur bei der Lohnsteuer
Die Begünstigung erstreckt sich ausschließlich auf die Lohnsteuer. Für andere Abgaben ist keine Befreiung vorgesehen. Nicht begünstigt sind daher insbesondere:
- Sozialversicherung
- betriebliche Vorsorge
- Lohnnebenkosten wie DB, DZ und KommSt
Noch keine KV-Regelungen ersichtlich
Laut derzeitigem Stand (Anfang August 2026) gibt es noch keine einschlägigen kollektivvertraglichen Regelungen bzw. keine kollektivvertraglichen Öffnungsklauseln, die betriebliche Regelungen für steuerfreie Mitarbeiter:innenprämien ermöglichen.
Angesichts der begrenzten Attraktivität der Regelung, insbesondere aufgrund der ausschließlichen Lohnsteuerbefreiung und der Obergrenze von EUR 500,00, erscheint es derzeit eher zweifelhaft, ob es im Laufe des Jahres noch zu einer nennenswerten Anzahl an Kollektivvertragsabschlüssen kommen wird.
Fazit
Die steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie 2026 ist möglich, aber an enge rechtliche Voraussetzungen geknüpft. Ob die Begünstigung im konkreten Fall genutzt werden kann, hängt maßgeblich davon ab, ob eine entsprechende kollektivvertragliche Grundlage besteht.
Vor einer geplanten Auszahlung sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Gerne unterstützen wir Sie bei der Einordnung Ihres konkreten Falls.
Stand: 04.08.2026
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Artem Podrez















