Einführung

Neue KESt-Regeln für Kapitalgesellschaften

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wurde eine neue Regelung beschlossen, die für viele Kapitalgesellschaften praktische Bedeutung haben kann: Künftig kann eine auf dem Gesellschafterverrechnungskonto ausgewiesene Forderung der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter:in unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Ausschüttung behandelt werden. Verankert ist diese Regelung in § 8 Abs 2a KStG 1988.

Für die Praxis ist vor allem wichtig: Die neue Ausschüttungsfiktion knüpft an den offenen Saldo zum Bilanzstichtag an. Unterjährige Schwankungen sind nach dem beschriebenen Regelungskonzept nicht maßgeblich.

Was unter einem Gesellschafterverrechnungskonto zu verstehen ist

In der Praxis werden Verrechnungskonten häufig genutzt, um unterschiedliche finanzielle Vorgänge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter:in abzubilden. Erfasst werden dort typischerweise sowohl Gutschriften als auch Belastungen. Auf dem Verrechnungskonto finden sich nach dem dargestellten Praxisbild zB:

  • Gutschriften wie Gehälter für Geschäftsführer:innen oder Ausschüttungen
  • Belastungen wie SVS-Beiträge oder private Entnahmen, etwa durch die Nutzung einer Firmenkreditkarte für private Zwecke

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigt sich in der Praxis, dass Forderungen auf solchen Verrechnungskonten über Jahre anwachsen und längerfristig nicht vollständig beglichen werden. Genau hier setzt die neue gesetzliche Regelung an.

Wann die Ausschüttungsfiktion eingreifen kann

Die neue Bestimmung sieht vor, dass eine Forderung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto unter bestimmten Voraussetzungen als offen ausgeschüttet und zugeflossen gilt. Relevant ist dabei ein Saldo von mehr als EUR 50.000,- zum Bilanzstichtag. Keine Ausschüttungsfiktion soll insoweit eintreten, als die Verrechnungsforderung:

  • bis zum Bilanzstichtag beglichen wird oder
  • bis zum Bilanzstichtag in eine Kreditforderung umgewandelt wird

Maßgeblich ist daher nicht die Entwicklung während des Jahres, sondern der Stand zum Bilanzstichtag.

Darüber hinaus gilt die Ausschüttungsfiktion insoweit nicht, als das Verrechnungskonto des/der jeweiligen Gesellschafter:in zum Bilanzstichtag insgesamt EUR 50.000,- nicht übersteigt. Die Verrechnungskonten naher Angehöriger sind lt. beschlossener Fassung mit zu berücksichtigen: Das Verrechnungskonto der Gesellschafter:in und jenes des/der Angehörigen werden zusammengerechnet.

Umwandlung in eine Kreditforderung nur bei Fremdüblichkeit

Soll ein Verrechnungskonto durch Umwandlung in eine Kreditforderung aus der Ausschüttungsfiktion herausgenommen werden, verlangt der Gesetzestext eine Forderung aus einem fremdüblichen Kreditvertrag. Dazu sind insbesondere folgende Kriterien relevant:

  • Schriftlichkeit
  • laufende Verzinsung
  • Rückzahlungsverpflichtung

Entscheidend ist nach den Erläuterungen des Budgetausschusses nicht nur die formale Vereinbarung, sondern auch, dass diese nach dem Gesamtbild der Verhältnisse tatsächlich entsprechend gelebt wird. Eine im Kreditvertrag etwas zu niedrig vereinbarte Verzinsung soll daher für sich allein noch nicht zur Ausschüttungsfiktion führen.

Welche steuerlichen Folgen vorgesehen sind

Wird die offene Forderung weder beglichen noch in eine fremdübliche Kreditforderung umgewandelt, gilt der maßgebliche Forderungsbetrag mit dem der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses folgenden Tag, spätestens aber nach fünf Monaten, als offen ausgeschüttet und zugeflossen.

Für die Gesellschaft bedeutet das: Sie hat die Kapitalertragsteuer fristgerecht binnen sieben Tagen zu erklären und abzuführen. Der Ausschüttungsbetrag unterliegt der KESt in Höhe von 27,50 %. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass der Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung maßgeblich ist, nicht der Tag der Feststellung.

Welche Gesellschaften und Personen betroffen sein können

Die Regelung des § 8 KStG betrifft Körperschaften, nicht jedoch Personengesellschaften. Dazu gehören GmbHs, FlexCos und AGs, und zwar sowohl inländische als auch ausländische Kapitalgesellschaften.

Erfasst sein sollen natürliche Personen als Gesellschafter:innen, unabhängig von der Beteiligungshöhe. Laut dargestelltem Gesetzesentwurf in der Fassung des Budgetausschusses kann die Ausschüttungsfiktion außerdem auch bei mittelbaren Beteiligungen relevant werden. Ebenso werden nahe Angehörige ausdrücklich angesprochen.

Gerade in diesem Bereich bleiben allerdings noch Anwendungsfragen offen, etwa betreffend Detailfragen bei mittelbaren Strukturen oder bei bestimmten Sonderkonstellationen.

Ab wann die neue Regelung gilt

Die Ausschüttungsfiktion bzgl. Gesellschafterverrechnungskonto gilt für Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag nach dem 31. Dezember 2026. Bei einem dem Kalenderjahr entsprechenden Geschäftsjahr ist damit der 31. Dezember 2027 der erste relevante Stichtag. Bei abweichendem Bilanzstichtag kann die Regelung entsprechend früher praktisch wirksam werden.

Was Unternehmen jetzt im Blick haben sollten

Für Kapitalgesellschaften mit Gesellschafterverrechnungskonten steigt damit ab 2027 der Handlungsbedarf. Bestehende Salden sollten rechtzeitig vor dem nächsten maßgeblichen Bilanzstichtag geprüft werden. Zur Vermeidung der Ausschüttungsfiktion kommen insbesondere zwei Maßnahmen in Betracht:

  • Tilgung des Verrechnungskontos bis zum Bilanzstichtag
  • Umwandlung in einen fremdüblichen Kredit

Gerade bei Umstrukturierungen und bei der Planung rund um Bilanzstichtage kann die neue Regelung zusätzliche steuerliche Auswirkungen haben.

Fazit

Die neue Regelung zu Gesellschafterverrechnungskonten bringt ab 2027 eine wesentliche Änderung für Kapitalgesellschaften. Offene Salden von mehr als EUR 50.000,- können unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausschüttungsfiktion und damit eine KESt-Pflicht auslösen.

Wer Verrechnungskonten in der Gesellschaft führt, sollte daher frühzeitig prüfen, wie hoch die offenen Forderungen zum Bilanzstichtag sind und ob rechtzeitig Maßnahmen gesetzt werden sollten. Gerade weil noch nicht alle Anwendungsfragen geklärt sind, empfiehlt sich eine sorgfältige steuerliche Einordnung im Einzelfall.

Stand: 17.08.2026
Quelle: RIS
Foto: Moore Salzburg