Einführung

Trinkgeldpauschale 2026: Wichtige Praxishinweise der ÖGK

Die Österreichische Gesundheitskasse hat im Rahmen eines Vortrags im März zahlreiche Fragen rund um die seit Anfang 2026 geltenden SV‑Trinkgeldpauschalen behandelt. Betroffen sind insbesondere das Hotel- und Gastgewerbe, das Fußpflege-, Kosmetik- und Masseurgewerbe, das Friseurwesen sowie das Personenbeförderungsgewerbe.

Aus den Praxishinweisen zur Trinkgeldpauschale ergaben sich dabei mehrere wesentliche Klarstellungen:

Trinkgeld-Annahmeverbot: Pauschale darf entfallen

Wenn im Betrieb ein verbindliches Trinkgeld-Annahmeverbot vereinbart wurde, darf der bzw. die Arbeitgeber:in grundsätzlich davon ausgehen, dass sich Mitarbeiter:innen daran halten. Eine Missachtung wäre ein arbeitsrechtlicher Pflichtenverstoß – ein solcher ist Arbeitnehmer:innen jedoch nicht ohne Anlass zu unterstellen.
Das bedeutet: Bei gültigem Annahmeverbot muss keine SV‑pflichtige Trinkgeldpauschale angesetzt werden. Auch Lohnabgabenprüfer:innen haben diese Vorgangsweise zu akzeptieren.

Aliquotierung für Teilzeitkräfte: Maßgeblich ist die vereinbarte Wochenarbeitszeit

Bei der Berechnung der Trinkgeldpauschale für Teilzeitbeschäftigte ist die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit entscheidend, nicht die tatsächlich geleisteten Monatsstunden. Daher gilt:

  • Für Mehr- und Überstunden wird keine zusätzliche Pauschale fällig.
  • Ein Zeitausgleich ändert ebenfalls nichts an der Höhe der Pauschale.

Aliquotierung bei Ein-/Austritt oder längerer Abwesenheit: auf Tagesbasis

Bei untermonatigem Eintritt oder Austritt sowie bei Abwesenheiten, die länger als einen Monat dauern, erfolgt die Aliquotierung auf Tagesbasis – in der Regel mit dem Teiler 30. Dies unterscheidet sich bewusst von der Stundenaliquotierung bei Teilzeitbeschäftigten.

Orientierung an der Masseurgewerbe-Pauschale in Branchen ohne eigene Regelung

Wenn Masseur:innen in Bereichen arbeiten, für die keine eigene Trinkgeldpauschale existiert (zB Kuranstalten, Wellnessbetriebe), kann nach Ansicht der ÖGK‑Vortragenden die Pauschale des Masseurgewerbes als Schätzungshilfe herangezogen werden. Dies bietet nach deren Aussage ausreichende Rechtssicherheit.

Ergänzung August 2026 | SV-Trinkgeldpauschale im Buschenschank

Für Beschäftigte im Buschenschank gelten seit 1. Juli 2026 erstmals von der Österreichischen Gesundheitskasse verlautbarte Trinkgeldpauschalen. Die neue Regelung wurde mit avsv Nr 36/2026 veröffentlicht und orientiert sich inhaltlich stark an den bereits bestehenden Trinkgeldpauschalen im Hotel- und Gastgewerbe.

Arb./Ang. mit InkassoArb./Ang. ohne InkassoLehrlinge und Pflichtpraktikant:innen
07-12/2026EUR 65,-EUR 45,-EUR 20,-
2027EUR 85,-EUR 45,-EUR 20,-
2028EUR 100,-EUR 50,-EUR 25,-
ab 2029jährliche Valorisierung mit der Aufwertungszahljährliche Valorisierung mit der Aufwertungszahljährliche Valorisierung mit der Aufwertungszahl

Die festgelegten Trinkgeldpauschalen gelten für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:innen. Für Teilzeitbeschäftigte und fallweise Beschäftigte ist jeweils der aliquote Teilbetrag der Trinkgeldpauschale anzusetzen. Nach Ansicht der ÖGK hat diese Aliquotierung stundenbezogen unter Anwendung des Teilers 173 zu erfolgen.

Schutzwirkung für Betriebe im Buschenschank: Mit der Festlegung der Trinkgeldpauschalbeträge kommt die sogenannte Schutzschirmfunktion nun auch für Betriebe im Buschenschank zur Anwendung. Das bedeutet: Für Zeiträume ab 1. Juli 2026 dürfen GPLB-Prüfer:innen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr auf Grundlage höherer tatsächlicher Trinkgelder nachfordern. Das gilt auch dann, wenn höhere Trinkgelder etwa durch Schätzung oder aufgrund von Kreditkartentrinkgeldern angenommen werden. Wird für die Beschäftigten im Buschenschank der jeweils maßgebliche Trinkgeldpauschalbetrag angesetzt, ist der Betrieb im Sozialversicherungsrecht beim Thema Trinkgeld damit abgesichert. Wenn der jeweils einschlägige Pauschalbetrag angesetzt wird, müssen Betriebe nach diesen Angaben keine Trinkgeldaufzeichnungen führen oder führen lassen.

Nähere Regelungen zum Anwendungsbereich, zu den Ausnahmen, insbesondere zur 50 %-Klausel, sowie zur Behandlung von Abwesenheiten ergeben sich unmittelbar aus der Trinkgeldverordnung, avsv Nr 36/2026.

Update: 04.08.2026
Erstellt: 31.03.2026
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Anna Urlapova

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