Inleiding

Neue Aufteilung und was Arbeitgeber:innen jetzt wissen sollten

Ab 01. Jänner 2027 gelten neue Regeln für die Aufteilung des Familienbonus Plus. Arbeitgeber:innen müssen diese Regeln verbindlich in der Lohnverrechnung umsetzen. Dafür benötigen sie von einem Teil ihrer Mitarbeiter:innen eine neue Erklärung auf dem Formular E33.

Wie erbij betrokken is

Betroffen sind ausschließlich Mitarbeiter:innen, bei denen der Familienbonus Plus derzeit zu 100 % berücksichtigt wird. Wer den Familienbonus Plus bereits jetzt nur zur Hälfte in Anspruch nimmt, muss nichts unternehmen und kein neues Formular einreichen.

In welchen Fällen weiterhin 100 % möglich sind

Ab 2027 kann der Familienbonus Plus für ein Kind nur dann zu 100 % beansprucht werden, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

  1. Das Kind ist jünger als vier Jahre.
  2. Für das Kind wird erhöhte Familienbeihilfe bezogen.
  3. Die Eltern leben im gemeinsamen Haushalt, und dort lebt ein weiteres Kind, das jünger als vier Jahre ist oder für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.
  4. Es gibt keine weitere anspruchsberechtigte Person, zB weil der andere Elternteil verstorben ist oder keinen Unterhalt leistet und keine neue Partnerin bzw. kein neuer Partner vorhanden ist.

Was gilt, wenn keiner dieser Fälle zutrifft

Liegt keiner dieser Fälle vor, sind nur noch 75 %, 50 % oder 25 % möglich. Auch wenn sich der Bonus beim anderen Elternteil wegen fehlenden oder geringen Einkommens steuerlich nicht auswirkt, bleibt die Obergrenze von 75 %.

Welche Unterlagen Mitarbeiter:innen vorlegen müssen

  • De vollständig und korrekt ausgefüllte Formular E33 mit dem gewünschten Prozentsatz
  • Ein eigenes Formular für jedes Kind, denn Sammelmeldungen für mehrere Kinder sind ab 2027 nicht mehr möglich
  • Einen aktuellen Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe. Wer getrennt vom Kind lebt und Unterhalt zahlt, legt stattdessen einen Nachweis über die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen vor.
  • Einen zusätzlichen Nachweis bei weiterhin gewünschten 100 %, sofern einer der Fälle 2, 3 oder 4 zutrifft. Dazu zählen eine Bestätigung über die erhöhte Familienbeihilfe, über ein weiteres Kind unter vier Jahren im Haushalt oder über die alleinige Anspruchsberechtigung.

Das Formular E33 steht auf der Website des BMF zur Verfügung:

Bis wann das Formular E30 gilt

Solange alle Kinder jünger als vier Jahre sind und die Voraussetzungen für 100 % erfüllt bleiben, bleibt das bisherige Formular E30 gültig. Sobald das jüngste Kind im Haushalt vier Jahre alt wird, endet die Berücksichtigung zu 100 % in der Personalverrechnung. Ab diesem Zeitpunkt ist ein neu ausgefülltes Formular E33 mit 75 %, 50 % oder 25 % erforderlich.

Was bei fehlenden Unterlagen passiert

Liegt ab 01. Jänner 2027 kein neues Formular E33 mit den erforderlichen Nachweisen vor, darf der Familienbonus Plus nicht mehr berücksichtigt werden. Sobald alle Unterlagen vorliegen, kann er wieder in der Lohnverrechnung angesetzt werden. Eine rechtzeitige Erinnerung an die Mitarbeiter:innen hilft, Unterbrechungen zu vermeiden.

Alternativ können Mitarbeiter:innen den Familienbonus Plus im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung direkt beim Finanzamt geltend machen. Wichtig: Auch wenn der Bonus bereits in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, muss er bei der Arbeitnehmerveranlagung erneut erfasst werden.

Änderungen rechtzeitig melden

Entfällt später eine Voraussetzung für 100 %, etwa weil das jüngste Kind vier Jahre alt wird, darf der Familienbonus Plus nur weiter berücksichtigt werden, wenn ein neues Formular E33 mit dem gewünschten Prozentsatz vorliegt. Mitarbeiter:innen müssen Änderungen innerhalb eines Monats melden.

Conclusie

Die neue Aufteilung des Familienbonus Plus erfordert ab 2027 rechtzeitige Vorbereitung. Wer bisher 100 % beansprucht, sollte jetzt prüfen, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, und frühzeitig die Unterlagen einholen.

Informieren Sie Ihre Mitarbeiter:innen und melden Sie die nötigen Informationen rechtzeitig an Ihre Personalverrechnungs-Expert:innen, um die korrekte Abrechnung sicherzustellen!

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zur Umsetzung in Ihrer Personalverrechnung.

Erstellt: 29.10.2026
Bron: BMF
Foto: Kaboompics

Servicelijn Loon- en arbeidsrecht