Budgetbegleitgesetz 2027/28: Der Schwerpunkt Personalverrechnung
Im Anschluss an die Budgetrede des Finanzministers wurde die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 veröffentlicht. Hier sind die für die Personalverrechnung wichtigen Punkte im Überblick dargestellt:
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Niedrigverdiener:innen
Der Gesetztgeber streicht die ALV-Beitragsreduktion bei Niedrigentgelt für Neueintritte ab 01.01.2027, dh als Arbeitnehmeranteil gilt anstelle von 0 %, 1 % bzw. 2 % der normale Beitragssatz von 2,95 %.
Für Dienstverhältnisse mit Beginn vor 01.01.2027 gilt voraussichtlich eine mehrjährige Übergangsregelung:
| ALV-Arbeitnehmeranteil | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 | 2032 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| bisherige 0 %-Stufe: | 0 % | 0,5 % | 1 % | 1,5 % | 2 % | 2,5 % | 2,95 % |
| bisherige 1 %-Stufe: | 1 % | 1,5 % | 2 % | 2,5 % | 2,95 % | 2,95 % | 2,95 % |
| bisherige 2 %-Stufe: | 2 % | 2,5 % | 2,95 % | 2,95 % | 2,95 % | 2,95 % | 2,95 % |
Arbeitslosenversicherungsbeitrag und IESG-Zuschlag bei älteren Personen
Mit 01.01.2027 fällt die allgemeine ALV-Befreiung für Personen ab 63 Jahren weg: Der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung ist bis zum Eintritt der Pensionsvoraussetzungen weiterhin zu entrichten. Ebenfalls mit 01.01.2027 wird die Befreiung vom IESG-Zuschlag für Personen ab 63 Jahren aufgehoben.
Höchstbeitragsgrundlage
Für 2027 wird die Höchstbeitragsgrundlage außerordentlich um zusätzlich EUR 150,00 pro Monat bzw EUR 5,00 pro Tag angehoben, für 2028 um weitere EUR 50,00 pro Monat bzw EUR 1,67 pro Tag.
Telearbeitspauschale abgeschafft
Ab 01.01.2027 entfallen sowohl die Abgabenfreiheit als auch die steuerliche Abzugsfähigkeit von Telearbeitspauschalen.
Familienbonus Plus Aufteilung neu reguliert
Mit Wirkung ab 01.01.2027 wird die Aufteilung des Fabo Plus zwischen den Anspruchsberechtigten (Familienbeihilfenbezieher:in, Partner:in bzw. Unterhaltszahler:in) eingeschränkt: Gibt es kein haushaltszugehöriges Kind unter vier Jahren und besteht auch kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, ist die alleinige Inanspruchnahme des gesamten Fabo Plus nicht mehr möglich. Ab dem Folgemonat nach Vollendung des vierten Lebensjahres kann der Fabo Plus – sofern keine erhöhte Familienbeihilfe zusteht – zwischen den Anspruchsberechtigten generell nur mehr im Verhältnis 75:25 oder 50:50 aufgeteilt werden. Diese Neuregelung schafft lt. Intention verstärkte Beschäftigungsanreize.
Zur Umsetzung der geänderten Aufteilung des Fabo Plus wird die Finanzverwaltung das Formular E30 voraussichtlich anpassen müssen. Für die Personalverrechnung ist dadurch zu Jahresbeginn 2027 mit einem erhöhten Arbeitsaufwand zu rechnen.
Sachbezugspflicht für Firmen-Elektroautos ab 2027
Ein Entwurf zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung sieht die bereits angekündigte Abschaffung der Sachbezugsbefreiung für privat genutzte Firmen-Elektroautos vor. Im Jahr 2027 soll der monatliche Sachbezug 0,375 % der Anschaffungskosten betragen, bis zu einem Maximalwert von EUR 180,00. Ab 2028 ist eine Anhebung auf 0,625 % vorgesehen, Maximalwert EUR 300,00.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Sachbezugspflicht laut Verordnungsentwurf auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2026 enden. Ab 01.01.2027 betrifft sie damit nicht nur neu zugelassene oder neu an Arbeitnehmer:innen überlassene Fahrzeuge, sondern auch bereits zuvor zur Verfügung gestellte Elektroautos.
Einfrieren von Familien-, Sozial- und Krankenversicherungsleistungen
Die Anpassung von Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld wird auch für das Jahr 2028 ausgesetzt.
Dienstgeberbeitrag zum FLAF
Der DB sinkt ab 01.01.2028 von 3,7 % auf 2,7 %.
Die DB-Befreiung für Personen ab 60 Jahren entfällt mit 01.01.2028.
Achtung: Einige weitere Maßnahmen, die in den vergangenen Wochen intensiv diskutiert wurden, dürften nun voraussichtlich doch nicht umgesetzt werden. Nach derzeitigem Informationsstand wurden sowohl die angedachte Wiedereinführung der Auflösungsabgabe als auch die geplante Sperrfrist für das Arbeitslosengeld bei einvernehmlicher Auflösung wieder von der politischen Agenda genommen.
Stand: 01.07.2026
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Parlamentsdirektion/Bernadette Sattler-Remling















