Einführung

Nach den Erfahrungen mit der Trinkgeldpauschalierung haben sich Regierung und Sozialpartner darauf geeinigt, die Gesetzesgrundlage für Trinkgeldpauschalen ab 01.01.2026 anzupassen. Im Hotel- und Gastgewerbe gibt es bereits eine konkrete Einigung über die österreichweit einheitlichen Trinkgeldpauschalen ab 01.01.2026.

Die gesetzliche Umsetzung dieser Einigung fand im Oktober statt.

Gesetzes­novelle zum ASVG und AVRAG (betrifft alle „Trink­geld­branchen“)

Eine gesetzliche Grundlage für die Festsetzung bundesweit einheitlicher Trinkgeldpauschalen wird geschaffen. Die diesbezügliche Novelle zum ASVG, die sich derzeit in Begutachtung befindet, ist vor allem für das Hotel- und Gastgewerbe von Bedeutung, bezieht sich aber auch auf andere Branchen mit Trinkgeldern. Der gesetzliche Rahmen für Trinkgeldregelungen soll ab 2026 angepasst werden:

  • Keine SV-Pflicht für Trinkgelder, die über den Pauschalbeträgen liegen: Gesetzlich wird klargestellt, dass die festgesetzten Pauschalbeträge Maximalbeträge sind. Dadurch sollen die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden können, wenn sie geringer ausfallen sollten als der festgesetzte Pauschalbetrag. Das tatsächliche Trinkgeld wird daher, auch bei nachweislich höherem Betrag, ab 01.01.2026 nicht mehr für die SV-Beitragsgrundlage herangezogen.
  • „Amnestie für die Vergangenheit“: Für Zeiträume vor dem 01.01.2026 verjährt das Recht des Sozialversicherungsträgers, Beiträge für „pauschalübersteigende“ Trinkgelder festzulegen, mit 01.01.2026. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherungsträger bis 30.09.2026 neue Trinkgeldpauschalen (auf Basis der neue Rechtslage) verlautbart. Sollte es bereits zu Vorschreibungen bzw. Nachverrechnungen gekommen sein, sind mögliche Härtefälle in Bezug auf nachverrechnete trinkgeldbezogene Beiträge vom Sozialversicherungsträger (idR ÖGK) im Rahmen der Selbstverwaltung zu prüfen; die Beitragsgrundlagen der Versicherten bleiben dann unberührt.
  • Die Festsetzung von Trinkgeldpauschalen soll nur für die Arbeitnehmer:innen erfolgen, welche üblicherweise Trinkgelder erhalten oder an Trinkgeldern innerbetrieblich beteiligt werden (zB bei Trinkgeldverteilung über ein betriebliches Tronc-System).

Eine begleitende arbeitsrechtliche Regelung sieht neue Informationspflichten des Unternehmens ab 01.01.2026 vor: All jene Arbeitnehmer:innen, welche an einem Trinkgeld-Verteilsystem beteiligt sind, müssen am Beginn des Dienstverhältnisses über den Aufteilungsschlüssel informiert werden. Bei bestehenden Dienstverhältnissen muss die Information zeitnah nach dem 01.01.2026 erfolgen. Außerdem haben ab 01.01.2026 alle Arbeitnehmer:innen, die bargeldlos gegebene Trinkgelder erhalten oder an diesen beteiligt werden, ein Auskunftsrecht über die Höhe der bargeldlosen Trinkgelder. Die Umsetzung kann in Kollektivverträgen genauer definiert werden. Diese Regelung soll der Transparenz im Betrieb und für die Arbeitnehmer:innen dienen.

Spezielle Sozial­partner-Einigung für das Hotel- und Gast­gewerbe

Im Hotel- und Gastgewerbe gelten laut Absprache der Sozialpartner ab 01.01.2026 die nachfolgenden, bundesweit einheitlichen SV-pflichtigen Pauschalsätze für Trinkgelder. Dies gilt auf Vollzeitbasis, bei Teilzeit ist die Pauschale aliquot anzusetzen.

Mitarbeiter:in mit InkassoMitarbeiter:in ohne Inkasso
2026EUR 65,-EUR 45,-
2027EUR 85,-EUR 45,-
2028EUR 100,-EUR 50,-
danachIndexierungIndexierung

Ergänzender Hinweis zur Steuer­befreiung von Trink­geldern

Da BMF hat die Ausführungen zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern in den Lohnsteuerrichtlinien in zwei Punkten ergänzt hat, kann noch eine gesetzliche Klarstellung in den Aspekten betragsmäßige Relation Trinkgeld vs. Arbeitslohn sowie Verteilung nach festgelegtem Schlüssel folgen.

Update Februar 2026

Zentrale Praxisregeln rund um die Trinkgeldpauschalen

1. Trinkgeldpauschalen als Obergrenze

Die in den jeweiligen Verordnungen festgelegten Pauschalbeträge stellen eine SV‑rechtliche Höchstgrenze dar. In Branchen mit definierten Trinkgeldpauschalen dürfen GPLB‑Prüfer:innen daher keine höheren Trinkgeldbeträge mehr heranziehen – weder durch Schätzung noch durch die Einbeziehung von Kreditkartentrinkgeldern. Diese Pauschalen wirken somit wie ein Schutzschirm: Wird der korrekte Pauschalbetrag für die betroffenen Mitarbeiter:innen angesetzt, besteht keine Verpflichtung zu zusätzlichen Trinkgeldaufzeichnungen.

2. Sehr breiter Anwendungsbereich in der Praxis

Die geltenden Verordnungen definieren den persönlichen Geltungsbereich oft äußerst weit:

  • Im Hotel- und Gastgewerbe fallen grundsätzlich alle Arbeiter:innen, Angestellten, Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen darunter – auch ohne direkten Gästekontakt (zB Köch:innen).
  • Im Friseur-, Fußpflege-, Kosmetik- und Massagegewerbe sind Arbeiter:innen und gewerbliche Lehrlinge umfasst (nicht jedoch Angestellte oder kaufmännische Lehrlinge).
  • Im Personenbeförderungsgewerbe gelten die Pauschalen grundsätzlich für alle Lenker:innen, etwa auch für Busfahrer:innen bei Ausflugsfahrten.

Nur Mitarbeiter:innen, die explizit unter einen in der jeweiligen Verordnung genannten Ausnahmetatbestand fallen, sind von der Pauschalregelung ausgenommen (zB Busfahrer:innen im Linienverkehr oder im Schüler:innen­transport).

3. Opting Out – aber nur mit geeigneten Nachweisen

Arbeitnehmer:innen, deren tatsächlich erhaltene Trinkgelder im Kalendermonat nachweislich weniger als 50 Prozent der jeweiligen Pauschale ausmachen, können aus der Pauschalregelung herausgenommen werden. In diesen Fällen gelten die nachweislich erzielten Trinkgelder – bis hin zu EUR 0,00 – als maßgebliche Größe.

Wichtig ist eine glaubhafte Dokumentation, etwa durch Trinkgeldaufzeichnungen. Bei Tätigkeiten ohne Kund:innenkontakt kommen alternativ auch Vereinbarungen über ein Trinkgeldannahmeverbot oder eine zumindest jährliche schriftliche Bestätigung über den Nichterhalt von Trinkgeldern infrage.

4. Sorgfältige Einordnung aller Mitarbeiter:innen

Unternehmen sollten ihren gesamten, von der Trinkgeldpauschale erfassten Personalstand systematisch durchgehen und jede Person eindeutig zuordnen:

  • Wird Trinkgeld bezogen?
  • Wenn nein: Greift ein Ausnahmetatbestand wie das Opting Out?
  • Im Hotel- und Gastgewerbe: Ist zwischen Tätigkeiten mit oder ohne Inkasso zu unterscheiden? Wie ist mit Backoffice oder Haustechnik umzugehen?

5. Aliquotierung für Teilzeit und fallweise Beschäftigte

Die Pauschalbeträge gelten für Vollzeitkräfte. Bei Teilzeit‑ oder fallweise Beschäftigten ist nur der anteilige Pauschalbetrag anzusetzen. Die ÖGK empfiehlt hierfür eine Berechnung auf Stundenbasis unter Verwendung des Teilers 173.

6. Regelung für Abwesenheitszeiten

Trinkgeldpauschalen gelten auch während Abwesenheiten – etwa bei Krankenstand, Urlaub oder Berufsschule –, solange diese nicht länger als einen durchgehenden Monat dauern. Erst ab einer Abwesenheit von mehr als einem Monat (ab dem zweiten Monat) darf die Pauschale entfallen.

Die ÖGK hat eine FAQ-Sammlung für die wichtigsten Fragen zum Thema veröffentlicht: hier abrufbar.

Trinkgeldpauschalregelungen je Branchen:

Die Österreichische Gesundheitskasse hat am Anfang Jänner 2026 Trinkgeldpauschalen für vier Branchen verlautbart, die per 01.01.2026 bundesweit einheitlich anwendbar sind:

Weiter spezielle Sozial­partner-Einigung

für das Friseurgewerbe

Persönlicher Geltungsbereich: Arbeiter:innen und gewerbliche Lehrlinge

Arbeiter:innenGewerbliche Lehrlinge
2026EUR 70,-EUR 22,-
2027EUR 85,-EUR 22,-
2028EUR 100,-EUR 25,-
danachjährliche Valorisierung mit der Aufwertungszahljährliche Valorisierung mit der Aufwertungszahl

für das Fußpfleger-, Kosmetiker-, und Masseurgewerbe

Persönlicher Geltungsbereich: Arbeiter:innen und gewerbliche Lehrlinge

Arbeiter:innenGewerbliche Lehrlinge
2026EUR 65,-EUR 20,-
2027EUR 85,-EUR 20,-
2028EUR 100,-EUR 25,-
danachjährliche Valorisierung mit der Aufwertungszahljährliche Valorisierung mit der Aufwertungszahl

für das Personenbeförderungsgewerbe

Persönlicher Geltungsbereich: Lenker:innen in der Personenbeförderung

Lenker:innen
2026EUR 70-
2027EUR 80,-
2028EUR 90,-
danachjährliche Valorisierung mit der Aufwertungszahl

Stand August 2025

Nach langen Verhandlungen hat sich die Regierung darauf geeinigt, dass Trinkgelder weiterhin steuerfrei bleiben und die für die Sozialversicherung maßgeblichen Trinkgeldpauschalen im Hotel- und Gastgewerbe ab 2026 österreichweit vereinheitlicht werden. Die Höhe der geplanten SV-Pauschale soll künftig für Kellner:innen mit Inkasso EUR 65,-, ohne Inkasso EUR 45,- betragen. Das tatsächliche Trinkgeld soll, selbst wenn es im Einzelfall nachweislich – beispielsweise durch Kreditkartenzahlung – oder mittels Schätzung deutlich höher ist als die SV-Pauschale, künftig nicht mehr für die SV-Beitragsgrundlage herangezogen werden.

Damit soll Rechtssicherheit geschaffen und das Risiko von entsprechenden SV-Beitragsnachforderungen beseitigt werden. Für laufende Verfahren kann es lt. aktueller Information eine Generalamnestie geben, dh diese sollen ohne SV-Nachzahlung eingestellt werden. Für bereits abgeschlossene Fälle mit hohen Nachzahlungen auf Basis der tatsächlichen Trinkgelder wurde eine Härtefall-Regelung angekündigt.

Stand: 30.10.2025
Erstellt: 04.08.2025
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Chevanon Photography