In der Praxis führen rückwirkende Kollektivvertragsabschlüsse regelmäßig zu Herausforderungen – insbesondere dann, wenn ehemalige Arbeitnehmer:innen betroffen sind, deren Dienstverhältnis vor Abschluss des Kollektivvertrags bereits geendet hat. Neben erhöhtem Verwaltungsaufwand und Rechtsunsicherheit stellt sich vor allem die Frage: Haben auch ausgetretene Mitarbeiter:innen Anspruch auf rückwirkend beschlossene Gehaltserhöhungen oder Prämien?
Bisherige Praxis: Kein Anspruch ohne aufrechtes Dienstverhältnis
Lange Zeit war in der arbeitsrechtlichen Praxis die Auffassung verbreitet, dass rückwirkende Regelungen aus Kollektivverträgen nur auf jene Arbeitnehmer:innen anzuwenden seien, die zum Zeitpunkt des KV-Abschlusses noch in einem aktiven Dienstverhältnis stehen. Diese Sichtvweise stützte sich auf den Arbeitnehmerbegriff im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG, der ein aktuelles Beschäftigungsverhältnis vorauszusetzen schien.
OGH widerspricht der bisherigen Ansicht
Mit seiner aktuellen Entscheidung vom 13. Februar 2025 (9 ObA 75/24f) bringt der Oberste Gerichtshof (OGH) nun eine grundlegende Wende: Nach Ansicht des Gerichts steht es den KV-Parteien frei, rückwirkende Regelungen – etwa Ist-Gehaltserhöhungen oder Sonderzahlungen – auch für Arbeitnehmer:innen festzulegen, deren Dienstverhältnis zwar zum Rückwirkungszeitpunkt bestanden hat, aber zum Zeitpunkt des KV-Abschlusses bereits beendet war.
Begründung
Der OGH stützt seine Argumentation insbesondere auf § 11 Abs. 2 ArbVG, wonach Kollektivverträge auch rückwirkend Regelungen für bestehende Dienstverhältnisse schaffen dürfen – unabhängig davon, ob diese Dienstverhältnisse zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch aufrecht sind.
Außerdem verweist der OGH auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz: Eine sachlich begründbare Differenzierung zwischen aktiven und bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer:innen sei – zumindest in Bezug auf rückwirkende Gehaltserhöhungen – nicht erkennbar.
In der Praxis
Diese Entscheidung des OGH hat erhebliche praktische Relevanz. Arbeitgeber:innen sollten bei rückwirkenden KV-Abschlüssen künftig nicht nur aktuelle Dienstverhältnisse, sondern auch beendete Beschäftigungsverhältnisse mit Rückwirkungsbezug prüfen.
Insbesondere in der Personalverrechnung und im HR-Management ist sicherzustellen, dass etwaige Nachzahlungen korrekt berücksichtigt werden – auch wenn betroffene Mitarbeiter:innen das Unternehmen bereits verlassen haben.
Stand: 03.06.2025
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Marc Mueller















