Einführung

In der Praxis führen rückwirkende Kollektiv­vertrags­abschlüsse regelmäßig zu Heraus­forderungen – insbesondere dann, wenn ehemalige Arbeit­nehmer:innen betroffen sind, deren Dienst­verhältnis vor Abschluss des Kollektiv­vertrags bereits geendet hat. Neben erhöhtem Verwaltungs­aufwand und Rechts­unsicherheit stellt sich vor allem die Frage: Haben auch ausgetretene Mitarbei­ter:innen Anspruch auf rück­wirkend beschlossene Gehalts­erhöhungen oder Prämien?

Bisherige Praxis: Kein Anspruch ohne aufrechtes Dienst­­verhältnis

Lange Zeit war in der arbeits­rechtlichen Praxis die Auffassung verbreitet, dass rück­wirkende Regelungen aus Kollektiv­verträgen nur auf jene Arbeit­nehmer:innen anzuwenden seien, die zum Zeitpunkt des KV-Abschlusses noch in einem aktiven Dienstverhältnis stehen. Diese Sichtvweise stützte sich auf den Arbeit­nehmer­begriff im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG, der ein aktuelles Beschäftigungs­verhältnis vorauszu­setzen schien.

OGH widerspricht der bisherigen Ansicht

Mit seiner aktuellen Entscheidung vom 13. Februar 2025 (9 ObA 75/24f) bringt der Oberste Gerichtshof (OGH) nun eine grund­legende Wende: Nach Ansicht des Gerichts steht es den KV-Parteien frei, rück­wirkende Regelungen – etwa Ist-Gehalts­erhöhungen oder Sonder­zahlungen – auch für Arbeit­nehmer:innen festzulegen, deren Dienst­verhältnis zwar zum Rückwirkungs­zeit­punkt bestanden hat, aber zum Zeitpunkt des KV-Abschlusses bereits beendet war.

Begründung

Der OGH stützt seine Argumentation insbesondere auf § 11 Abs. 2 ArbVG, wonach Kollektiv­verträge auch rückwirkend Regelungen für bestehende Dienst­verhältnisse schaffen dürfen – unabhängig davon, ob diese Dienst­verhältnisse zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch aufrecht sind.
Außerdem verweist der OGH auf den verfassungs­rechtlichen Gleichheits­satz: Eine sachlich begründ­bare Differenzierung zwischen aktiven und bereits ausgeschiedenen Arbeit­nehmer:innen sei – zumindest in Bezug auf rück­wirkende Gehalts­erhöhungen – nicht erkennbar.

In der Praxis

Diese Entscheidung des OGH hat erhebliche praktische Relevanz. Arbeit­geber:innen sollten bei rück­wirkenden KV-Abschlüssen künftig nicht nur aktuelle Dienst­verhältnisse, sondern auch beendete Beschäftigungs­verhältnisse mit Rück­wirkungs­bezug prüfen.
Insbesondere in der Personal­verrechnung und im HR-Management ist sicher­zu­stellen, dass etwaige Nach­zahlungen korrekt berück­sichtigt werden – auch wenn betroffene Mitarbei­ter:innen das Unternehmen bereits verlassen haben.

Stand: 03.06.2025
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Marc Mueller