Trinkgeldpauschale 2026: Wichtige Praxishinweise der ÖGK
Die Österreichische Gesundheitskasse hat im Rahmen eines Vortrags im März zahlreiche Fragen rund um die seit Anfang 2026 geltenden SV‑Trinkgeldpauschalen behandelt. Betroffen sind insbesondere das Hotel- und Gastgewerbe, das Fußpflege-, Kosmetik- und Masseurgewerbe, das Friseurwesen sowie das Personenbeförderungsgewerbe.
Aus den Praxishinweisen zur Trinkgeldpauschale ergaben sich dabei mehrere wesentliche Klarstellungen:
Trinkgeld-Annahmeverbot: Pauschale darf entfallen
Wenn im Betrieb ein verbindliches Trinkgeld-Annahmeverbot vereinbart wurde, darf der bzw. die Arbeitgeber:in grundsätzlich davon ausgehen, dass sich Mitarbeiter:innen daran halten. Eine Missachtung wäre ein arbeitsrechtlicher Pflichtenverstoß – ein solcher ist Arbeitnehmer:innen jedoch nicht ohne Anlass zu unterstellen.
Das bedeutet: Bei gültigem Annahmeverbot muss keine SV‑pflichtige Trinkgeldpauschale angesetzt werden. Auch Lohnabgabenprüfer:innen haben diese Vorgangsweise zu akzeptieren.
Aliquotierung für Teilzeitkräfte: Maßgeblich ist die vereinbarte Wochenarbeitszeit
Bei der Berechnung der Trinkgeldpauschale für Teilzeitbeschäftigte ist die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit entscheidend, nicht die tatsächlich geleisteten Monatsstunden. Daher gilt:
- Für Mehr- und Überstunden wird keine zusätzliche Pauschale fällig.
- Ein Zeitausgleich ändert ebenfalls nichts an der Höhe der Pauschale.
Aliquotierung bei Ein-/Austritt oder längerer Abwesenheit: auf Tagesbasis
Bei untermonatigem Eintritt oder Austritt sowie bei Abwesenheiten, die länger als einen Monat dauern, erfolgt die Aliquotierung auf Tagesbasis – in der Regel mit dem Teiler 30. Dies unterscheidet sich bewusst von der Stundenaliquotierung bei Teilzeitbeschäftigten.
Orientierung an der Masseurgewerbe-Pauschale in Branchen ohne eigene Regelung
Wenn Masseur:innen in Bereichen arbeiten, für die keine eigene Trinkgeldpauschale existiert (zB Kuranstalten, Wellnessbetriebe), kann nach Ansicht der ÖGK‑Vortragenden die Pauschale des Masseurgewerbes als Schätzungshilfe herangezogen werden. Dies bietet nach deren Aussage ausreichende Rechtssicherheit.
Stand: 31.03.2026
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Anna Urlapova















