Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit einer Entscheidung kürzlich klargestellt, dass die mit 01.10.2021 eingeführte Neuregelung des § 1159 ABGB zu Kündigungs­fristen und -terminen nicht auf freie Dienst­verhältnisse anwendbar ist. Damit wurde eine seit Jahren umstrittene Rechtsfrage höchst­gerichtlich entschieden.

Ausgangslage: Kündigung im Insolvenzfall

Im Anlassfall hatte ein freier Dienstnehmer im Zuge der Insolvenz des Auftrag­gebers das freie Dienst­verhältnis beendet und in weiterer Folge Insolvenz-Entgelt unter Berufung auf die neue arbeits­rechtliche Kündigungs­regelung geltend gemacht. Diese Regelung sieht bei Arbeiter:innen eine dienstzeit­abhängige Kündigungsfrist zwischen sechs Wochen und fünf Monaten sowie das Quartalsende als Kündigungs­termin vor.

Der OGH lehnte die Anwendung dieser Bestimmungen auf freie Dienst­verhältnisse jedoch eindeutig ab und begründete dies wie folgt:

  • Gesetzeszweck: Die 2021 in Kraft getretene Novelle verfolgte ausschließlich das Ziel, die Kündigungs­regelungen für Arbeiter:innen und Angestellte zu harmonisieren. Eine Ausweitung auf freie Dienst­verhältnisse war nicht intendiert.
  • Keine analoge Anwendung: Arbeits­rechtliche Schutz­vorschriften sind auf freie Dienst­verhältnisse nur dann anzuwenden, wenn sie der sozialen Absicherung dienen und nicht auf persönliche Abhängigkeit abstellen. Da sich die neue Regelung inhaltlich an § 20 AngG orientiert – der ebenfalls nicht auf freie Dienst­verhältnisse anwendbar ist – kommt auch eine analoge Anwendung laut OGH nicht in Betracht.
  • Vertragliche Kündigungsfrist zulässig: Im konkreten Fall war im freien Dienst­vertrag eine Kündigungs­frist von vier Wochen vereinbart. Der OGH hielt diese Frist für angemessen und nicht überraschend kurz. Es wurde damit bestätigt, dass freie Dienst­verhältnisse bei fehlender Sonder­regelung unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündbar bleiben.

Handlungsempfehlung für die Praxis

Für Unternehmer:innen ergibt sich daraus eine klare Empfehlung: In freien Dienstverträgen sollte stets eine ausdrückliche Regelung zur Kündigungs­frist getroffen werden. Dies gewährleistet Rechts­sicherheit und minimiert Streit­potenzial – insbesondere im Fall einer Vertrags­beendigung.
Ist keine konkrete Frist vereinbart, kommt eine “angemessene Frist” zur Anwendung. Als praxisnaher Richtwert kann zB eine Kündigungs­frist von einem Monat zum Monats­letzten herangezogen werden.

Erstellt: 06.05.2025
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen
Foto: Pexels/Olly